Art. 1068 Änderungen des Wechsels
Wird der Text eines Wechsels geändert, so haften diejenigen, die nach der Änderung ihre Unterschrift auf den Wechsel gesetzt haben, entsprechend dem geänderten Text. Wer früher unterschrieben hat, haftet nach dem ursprünglichen Text.
BGE | Regeste | Schlagwörter |
99 II 324 | Wechselrecht. 1. Art. 991 Ziff. 2 und 996 OR. Die Wechselsumme muss im Text der Anweisung angegeben werden. Fehlt sie dort bei der Begebung, so liegt ein Blankowechsel vor; ihre nachträgliche Angabe stellt keine Änderung im Sinne von Art. 1068 OR dar, mag sie auch getroffenen Vereinbarungen widersprechen (Erw. 1). 2. Art. 1000 OR. Erwerb von Wechseln, die abredewidrig ausgefüllt worden sind; Sorgfaltspflicht des Erwerbers, Einreden des Bezogenen, Beweislast (Erw. 2 und 3). | Wechsels; Wechselsumme; Ziffer; Summe; Rothenberger; Ziffern; Obergericht; Urteil; Beweis; Erwerb; Abredewidrig; Feststellung; Angabe; Klägers; Anweisung; Berufung; Wiesen; Vorinstanz; Begebung; Recht; Bucher; Blankowechsel; Sinne; Freilich; Gehandelt; Vielmehr; STRANZ; Sulser; Kredit; Beweislast |