Zollgesetz (ZG) Art. 106

Zusammenfassung der Rechtsnorm ZG:



Das Schweizerische Zollgesetz regelt die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr von Waren über die schweizerischen Zollgrenzen, einschliesslich der Festlegung von Zolltarifen. Es enthält Bestimmungen zur Bekämpfung von Schmuggel, zur Durchsetzung von Handelssanktionen und zur internationalen Zusammenarbeit in Zollangelegenheiten. Die Zuständigkeiten der Zollbehörden in der Schweiz werden ebenfalls durch das Gesetz geregelt, um die Wirtschaftsinteressen des Landes zu schützen und fairen Wettbewerb auf dem internationalen Markt zu gewährleisten.

Art. 106 ZG vom 2023

Art. 106 Zollgesetz (ZG) drucken

Art. 106 Waffentragen und Waffengebrauch

1 Das Personal des Grenzwachtkorps darf Waffen nach Artikel 4 Absatz 1 des Waffengesetzes vom 20. Juni 1997 (1) oder andere Selbstverteidigungs- und Zwangsmittel, deren es zur Erfüllung seines Auftrags bedarf, einsetzen:

  • a. in Notwehr;
  • b. im Notstand; oder
  • c. als letztes Mittel zur Erfüllung seines Auftrags, soweit die zu schützenden Rechtsgüter dies rechtfertigen.
  • 2 Der Bundesrat regelt:

  • a. inwieweit das übrige Personal des BAZG Waffen oder andere Selbstverteidigungs- und Zwangsmittel tragen und einsetzen darf;
  • b. den Gebrauch der Waffe und der übrigen Selbstverteidigungs- und Zwangsmittel im Einzelnen.
  • (1) SR 514.54

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    Art. 106 Zollgesetz (ZG) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHRT150043RechtsöffnungRecht; Rechtsöffnung; Beklagten; Verjährung; Forderung; Kinder; Entscheid; Urteil; Unterhaltsbeiträge; Verfahren; Vorinstanz; Rechtsöffnungstitel; Privileg; Betreibung; Verjährungsstillstand; Privilegierung; Betrag; Höhe; Gläubiger; SchKG; Rechtsnachfolge; Parteien; Person; Verfügung; Sinne
    ZHPC130051Ungültigkeit der EheRecht; Einzelgericht; Gesuch; Rechtspflege; Verfügung; Gewährung; Beklagten; Verfahren; Entscheid; Kantons; Namensänderung; Antrag; Urteil; Beschwerdegegner; Parteien; Bundesgericht; Obergericht; Oberrichter; Ungültigkeit; Schweiz; Rechtshilfeweg; Hinweis; Akten; Einzelgerichts; Über
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    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    SOVWBES.2020.507-Schulden; Aufenthalt; Aufenthalts; Schweiz; Kinder; Recht; Aufenthaltsbewilligung; Apos; Verfügung; Staatsanwaltschaft; Ausländer; Familie; Indiz; Widerruf; Schweizer; Verlängerung; Scheinehe; Urteil; Republik; Solothurn; Indizien; Busse; Befehl; Behörde; Dominikanische; ändig
    SOVWBES.2019.243Familiennachzug / WiedererwägungMigrationsamt; Staat; Staats; Recht; Staatsanwaltschaft; Verfügung; Entscheid; Urteil; Familiennachzug; Verwaltungsgericht; Familiennachzugs; Beweismittel; Verfahren; Tatsache; Wiedererwägung; Tatsachen; Scheinehe; Schweiz; Familiennachzugsgesuch; Täuschung; Behörde; Umstände; Gesuch; Indizien; Wiedererwägungsgesuch; Klage; Vorinstanz
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    143 III 624 (5A_590/2016)Art. 260a Abs. 1 ZGB; Art. 260b Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 296 ZPO; Aktivlegitimation zur Anfechtung einer Kindesanerkennung; Beweisfragen im Abstammungsprozess. Voraussetzungen, unter denen die Heimat- und die Wohnsitzgemeinde des Anerkennenden oder die kantonale Aufsichtsbehörde im Zivilstandswesen auf Anfechtung einer Kindesanerkennung klagen dürfen (E. 3 und 4). Beweis, insbesondere durch DNA-Gutachten, dass der Anerkennende nicht der Vater des Kindes ist. Zulässigkeit und Voraussetzungen einer zwangsweisen Durchsetzung der gerichtlich angeordneten DNA-Begutachtung (E. 5 und 6). Kindes; Beschwerdegegner; Interesse; Vater; Klage; Recht; Anfechtung; Beweis; Urteil; Schweiz; Klagerecht; Wohnsitzgemeinde; Schweizer; Mitwirkung; Vaters; Begutachtung; Heimat; Anerkennung; Gemeinde; Bürger; Vaterschaft; Kindesverhältnis; Abstammung; Anerkennende; Beschwerdegegners; Kindesanerkennung; DNA-Begutachtung; Bürgerrecht; Beschwerdeführerinnen; Gericht
    137 I 247 (2C_327/2010)Art. 8 EMRK, Art. 3 Abs. 1 KRK; Art. 255 i.V.m. Art. 109 Abs. 3 sowie Art. 105 Abs. 4 i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZGB; "umgekehrter" Familiennachzug des ausländischen Sorge- und Obhutsberechtigten zu seinem Schweizer Kind. Bestätigung der Rechtsprechung, wonach es im Rahmen der Interessenabwägung gemäss Art. 8 Ziff. 2 EMRK ordnungs- oder sicherheitspolizeilicher Gründe von einem gewissen Gewicht bedarf, um dem sorge- und obhutsberechtigten ausländischen Elternteil den Verbleib im Land zu verweigern und sein Schweizer Kind (im Ergebnis) zu verpflichten, mit ihm auszureisen. Die entsprechende Praxis gilt nicht unbesehen bei niederlassungs- oder aufenthaltsberechtigten ausländischen Kindern aus Drittstaaten (E. 4). Würdigung des konkreten Falles bei mutmasslich missbräuchlichem Verhalten des sorge- und obhutsberechtigten Elternteils (E. 5). Schweiz; Schweizer; Recht; Kindes; Interesse; Eltern; Elternteil; Aufenthalt; Ausländer; Interessen; Bewilligung; Urteil; Aufenthalts; Kanton; Kantons; Verhalten; Aufenthaltsbewilligung; Tochter; Interessenabwägung; Einreise; Rechtsmissbrauch; Migration; Kamerun

    Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

    BVGELeitsatzSchlagwörter
    C-125/2013Ausdehnung der kantonalen WegweisungSchweiz; Wegweisung; Aufenthalt; Kenia; Bundesverwaltungsgericht; Aufenthalts; Kanton; Vater; Schweizer; Recht; Verfahren; Person; Vollzug; Bundesamt; Ausdehnung; Kantons; Akten; Aufenthaltsbewilligung; Bürger; Bewilligung; Bundesverwaltungsgerichts; Migration; Verfügung; Wegweisungsvollzug; önnte