UVG Art. 106 -

Einleitung zur Rechtsnorm UVG:



Das Bundesgesetz über die Unfallversicherung in der Schweiz regelt die obligatorische Versicherung für Arbeitnehmer und Arbeitgeber, um sie vor den finanziellen Folgen von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten zu schützen. Die Versicherung deckt Kosten für medizinische Behandlungen, Rehabilitation und finanzielle Entschädigungen für Arbeitsausfälle ab. Das Gesetz legt auch Zuständigkeiten und Verfahren fest, die im Falle eines Unfalls oder einer Berufskrankheit zu befolgen sind, und wird von den Arbeitgebern finanziert.

Art. 106 UVG vom 2024

Art. 106 Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) drucken

Art. 106 (1)

(1) Aufgehoben durch Anhang Ziff. 111 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197 1069; BBl 2001 4202).

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Art. 106 Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
VD2011/851-Assurée; éral; Expert; ères; Selon; Exposition; Expertise; édéral; Activité; épondérant; épondérante; Annexe; état; Accident; ésente; érie; Accidents; écision; évrier; Entreprise; LPA-VD; égal; énérale; édical; érieur
VD2011/527-Accident; Expert; ébral; Selon; évralgie; Expertise; -traumatique; éral; érébral; érie; ères; Incapacité; égénérescence; écision; ômes; Assurance; état; éciation; ésion; érieur; Assuré; également; écialiste; évolution
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
LUS 04 186Art. 38 Abs. 4 und Art. 82 Abs. 2 ATSG. Die Fristenstillstandsbestimmungen des Art. 38 Abs. 4 ATSG sind auch auf das UVG-Beschwerdeverfahren anzuwenden. Die Übergangsproblematik stellt sich im Kanton Luzern nicht, da das Gericht die bundesrechtlichen Fristenstillstandsbestimmungen wie bis anhin direkt anwendet.Frist; Fristenstillstand; Kanton; Verfahren; Fristenstillstandsbestimmung; Fristenstillstandsbestimmungen; Bestimmungen; Luzern; Beschwerdefrist; Verwaltungsgericht; Sozialversicherung; Geltung; Fassung; Begründung; Einspracheentscheid; Nichteintretensentscheid; Verfahrensrecht; Verwaltungsgerichtsbeschwerde; UVG-Beschwerdeverfahren; Abweichung; Gesetzgebers; Fristen; Unfallversicherungsstreitsachen; Fristenstillstandbestimmungen; Urteile; Kantonen; Anpassung; Verfahrensvorschriften; Basel-Landschaft
LUS 94 200Art. 9 Abs. 1 UVV. Ungewöhnlichkeit. Unter Berücksichtigung der allein entscheidenden objektiven Umstände ist das mehrmalige heftige Aufschlagen des Schiffsrumpfes einer hochseetauglichen Motorjacht auf das stark bewegte Wasser bei einer gegen den Wellengang verlaufenden Fahrt im Südpazifik im Monat März kein ungewöhnlicher Vorgang. Vielmehr gehören entsprechend starke Schiffsbewegungen in diesem Zusammenhang in den Rahmen des Alltäglichen und Üblichen, weshalb trotz der eingetretenen Körperschädigung (HWS-Distorsion) nicht von einem Unfall im Rechtssinne gesprochen werden kann.öhnlich; Unfall; Welle; Wellen; Schiff; Küste; Faktor; Wellengang; Sturm; Überfahrt; Unfallversicherungsgesellschaft; Stürme; Recht; Nacken; Region; Queensland; Australien; Passagier; Insel; Australiens; Üblichen; Rücken; Schläge; Körper; össere
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
131 V 325Art. 38, Art. 60 Abs. 2, Art. 82 Abs. 2 ATSG; Art. 106 UVG; Art. 104 MVG: Fristenstillstand bei negativer kantonaler Regelung. Keine Anwendung des Fristenstillstandes gemäss ATSG auf mehrmonatige Beschwerdefristen, wenn die kantonale Regelung dies (noch) nicht vorsieht. Insofern umfasst die Übergangsbestimmung des Art. 82 Abs. 2 ATSG auch negative kantonale Regelungen. (Erw. 4.2 f.)
Frist; Fristen; Fristenstillstand; Regelung; Kanton; Fassung; Beschwerdeverfahren; Recht; Verfahren; GSVGer; Bestimmungen; Sozialversicherungsgericht; Verfahrens; Gericht; Bundesrecht; Verwaltungsverfahren; Urteil; Kantons; Fristenstillstandes; Übergangsbestimmung; Regelungen; Erwägungen; Ostern; Entscheid; Vorschrift; Zusammenhang; Wortlaut; Zweck; ängere
125 V 118Art. 106 Abs. 2 UVG: Rechtsverweigerung. Das durch diese Bestimmung rechtlich geschützte Interesse besteht, unabhängig von der Frage, ob der Beschwerdeführer in der Hauptsache obsiegen wird, darin, einen Entscheid zu erlangen, welcher an eine richterliche Beschwerdeinstanz weitergezogen werden kann. Art. 105 Abs. 1 UVG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 lit. a VwVG: Erlass einer neuen Verfügung durch den Unfallversicherer im Einspracheverfahren. Statt formell über die Einsprache zu befinden, hat der Versicherer, wenn er den Einsprachebegehren im Wesentlichen entsprechen will, die Möglichkeit, die einspracheweise angefochtene Verfügung - innert kurzer Frist - zu widerrufen, eine neue Verfügung zu erlassen und festzustellen, dass die Einsprache gegenstandslos geworden ist. Gegebenenfalls ist in dieser neuen Verfügung, gegen welche wiederum Einsprache erhoben werden kann, über die nicht gegenstandslos gewordenen Punkte zu befinden. Andererseits muss der Versicherer, wenn er der Auffassung des Versicherten nicht folgen will, über die Einsprache befinden, was nur in einem Einspracheentscheid geschehen kann. Anwendungsfall. écision; Opposition; Einsprache; être; Accidents; Assureur; Assurance; Tribunal; Verfügung; Autorité; Intimée; Assuré; écisions; édure; élai; édé; Caisse; Versicherer; épens; Annulation; édéral; Assurance-accidents; GRISEL; GHÉLEW/RAMELET/RITTER; éférences; Intéressé; éférée; Assureur-accidents; Annuler