SchKG Art. 106 -

Einleitung zur Rechtsnorm SchKG:



Das Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) ist ein zentrales Gesetz in der schweizerischen Rechtsordnung, das die Verfahren zur Beitreibung von Schulden und zur Abwicklung von Konkursverfahren regelt. Es besteht aus zwei Teilen: dem Schuldbetreibungsrecht, das die Zwangsvollstreckung von Geldforderungen regelt, und dem Konkursrecht, das die Insolvenz von natürlichen und juristischen Personen behandelt. Das SchKG enthält detaillierte Bestimmungen über Verfahrensschritte wie die Betreibung auf Pfändung oder den Konkursantrag, gewährt Gläubigern und Schuldnern klare Rechte und Pflichten und dient der geregelten Abwicklung von Zahlungsunfähigkeitssituationen zur Sicherung von Gläubigerinteressen und zur Wahrung der wirtschaftlichen Stabilität in der Schweiz.

Art. 106 SchKG vom 2025

Art. 106 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) drucken

Art. 106 Ansprüche
Dritter
(Widerspruchsverfahren) 1. Vormerkung
und Mitteilung
(1)

1 Wird geltend gemacht, einem Dritten stehe am gepfändeten Gegenstand das Eigentum, ein Pfandrecht oder ein anderes Recht zu, das der Pfändung entgegensteht oder im weitern Verlauf des Vollstreckungsverfahrens zu berücksichtigen ist, so merkt das Betreibungsamt den Anspruch des Dritten in der Pfändungsurkunde vor oder zeigt ihn, falls die Urkunde bereits zugestellt ist, den Parteien besonders an.

2 Dritte können ihre Ansprüche anmelden, solange der Erlös aus der Verwertung des gepfändeten Gegenstandes noch nicht verteilt ist.

3 Nach der Verwertung kann der Dritte die Ansprüche, die ihm nach Zivilrecht bei Diebstahl, Verlust oder sonstigem Abhandenkommen einer beweglichen Sache (Art. 934 und 935 ZGB (2) ) oder bei bösem Glauben des Erwerbers (Art. 936 und 974 Abs. 3 ZGB) zustehen, ausserhalb des Betreibungsverfahrens geltend machen. Als öffentliche Versteigerung im Sinne von Artikel 934 Absatz 2 ZGB gilt dabei auch der Freihandverkauf nach Artikel 130 dieses Gesetzes.

(1) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).
(2) SR 210

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Art. 106 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPS170054Fristansetzung gemäss Art. 108 SchKG usw. / Arrest / Betreibung (Beschwerde über ein Betreibungsamt)Arrest; Gläubiger; SchKG; Verrechnung; Pfand; Betreibung; Vorinstanz; Widerspruchsverfahren; Betreibungsamt; Forderung; Verrechnungs; Pfandrecht; Tochtergesellschaft; Recht; Frist; Vermögenswerte; Verrechnungsrecht; Entscheid; Schuldnerin; Einspracheverfahren; Verfügung; Verfahren; Erwägung; Parteirollen; Bezirksgericht; Forderungen; ührt
ZHPS170055Fristansetzung gemäss Art. 108 SchKG usw. / Arrest / Betreibung (Beschwerde über ein Betreibungsamt)Arrest; Gläubiger; SchKG; Verrechnung; Pfand; Betreibung; Vorinstanz; Widerspruchsverfahren; Betreibungsamt; Forderung; Verrechnungs; Pfandrecht; Tochtergesellschaft; Recht; Frist; Vermögenswerte; Verrechnungsrecht; Entscheid; Schuldnerin; Einspracheverfahren; Verfügung; Verfahren; Erwägung; Parteirollen; Bezirksgericht; Forderungen; ührt
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOSCBES.2024.46-Pfändung; Betreibungsamt; SchKG; Schuldbetreibung; Konkurs; Schuldner; Handelsregister; Aufsichtsbehörde; Anteilsschein; Abtretung; Stammanteil; Pfändungsurkunde; Frist; Urteil; Präsidentin; Hunkeler; Oberrichter; Gerichtsschreiber; Grenchen-Bettlach; Eingabe; Betreibungsamtes; Abtretungsvertrag; Besitz; Stellungnahme; Akten; Eintrag; Gläubigerin; Bestimmungen; Drittanspruch
SOSCBES.2023.7-Betreibung; Pfändung; Betreibungs; Betreibungsamt; Verwertung; Verwertungsbegehren; Fahrzeug; Gläubiger; Schuld; Recht; Drittanspruch; SchKG; Leasing; Konkurs; Verwertungsbegehrens; Aufsichtsbehörde; Schuldbetreibung; Mitteilung; Drittanspruchs; Gläubigerin; Schuldner; Sodann; Arbeit; Zeitpunkt; Frist; Stellung
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
144 III 541 (5A_113/2018)Art. 2 ZGB, Art. 106-109 SchKG; Durchgriff im Widerspruchsverfahren. Begriff, Voraussetzungen und Abgrenzungen des Durchgriffs. Unterscheidung zwischen direktem und umgekehrtem Durchgriff; praktische Tragweite des umgekehrten Durchgriffs im SchKG (E. 8.3). Anwendung im konkreten Fall (E. 8.4). été; économique; écité; éancier; équestre; Durchgriff; être; Tribunal; étaire; ébiteur; écis; érêts; Action; Autre; ères; Identité; Exécution; éanciers; édé; évrier; ération; écision; édéral; éance; épens; équence; éalité; Examen; énéral; équestré
144 III 198 (5A_671/2017)Art. 106 ff. und 275 SchKG; Inhalt der Anmeldung eines Pfandrechtsanspruches am verarrestierten Vermögensgegenstand. Es obliegt dem Dritten, der ein Pfandrecht geltend macht, dem Betreibungsamt den Betrag der gesicherten Forderung zu nennen. Unterbleibt dies, setzt ihm das Betreibungsamt hierfür eine Frist. Verstreicht diese unbenutzt, hat das Betreibungsamt anzunehmen, dass die gesicherte Forderung dem Betrag des Pfandrechts entspricht (E. 5). éance; éclaration; Office; équestre; édure; élai; étention; Office; Objet; être; équestré; été; éancier; Tribunal; Exécution; évrier; édéral; éalisation; écise; équestres; était; équestrés; Action; Genève; SchKG; ébiteur; étant; écision; -fondé; éré

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Adrian Staehelin Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs2010