SVG Art. 106 -

Einleitung zur Rechtsnorm SVG:



Das Schweizerische Strassenverkehrsgesetz (SVG) legt die Regeln und Vorschriften für den Strassenverkehr in der Schweiz fest, einschliesslich Verkehrssicherheit, Haftung, Zulassung von Fahrzeugen und Verkehrsregeln. Es regelt auch die Zuständigkeiten der Behörden wie das Strassenverkehrsamt und enthält Bestimmungen zur Fahrerlaubnis, Verkehrssicherheit von Fahrzeugen, Verkehrsregeln und Haftung bei Unfällen. Das SVG ist ein wichtiges Instrument zur Gewährleistung der Sicherheit und des reibungslosen Ablaufs des Strassenverkehrs in der Schweiz.

Art. 106 SVG vom 2024

Art. 106 Strassenverkehrsgesetz (SVG) drucken

Art. 106 Ausführung
des Gesetzes

1 Der Bundesrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes notwendigen Vorschriften und bezeichnet die zur Durchführung zuständigen eidgenössischen Behörden. Er kann das ASTRA zur Regelung von Einzelheiten ermächtigen. (1)

2 Im Übrigen führen die Kantone dieses Gesetz durch. Sie treffen die dafür notwendigen Massnahmen und bezeichnen die zuständigen kantonalen Behörden.

2bis Der Bundesrat kann das ASTRA ermächtigen, in besonderen Einzelfällen Ausnahmen von Verordnungsbestimmungen zu bewilligen. (2)

3 Die Kantone bleiben zuständig zum Erlass ergänzender Vorschriften über den Strassenverkehr, ausgenommen für Motorfahrzeuge und Fahrräder sowie für Eisenbahnfahrzeuge.

4 Der Bundesrat kann Fragen der Durchführung dieses Gesetzes durch Sachverständige oder Fachkommissionen begutachten lassen. … (3)

5 Beim Auftreten neuer technischer Erscheinungen auf dem Gebiete des Strassenverkehrs sowie zur Durchführung zwischenstaatlicher Vereinbarungen kann der Bundesrat die vorläufigen Massnahmen treffen, die sich bis zur gesetzlichen Regelung als notwendig erweisen.

6 Für die Personen, die im Genuss der diplomatischen Vorrechte und Befreiungen stehen, kann der Bundesrat die Zuständigkeit der Behörden abweichend regeln und die weiteren Ausnahmen von diesem Gesetz vorsehen, die sich aus den völkerrechtlichen Gepflogenheiten ergeben.

7(4)

8 Der Bundesrat kann Fahrten ausländischer Fahrzeuge verbieten, kontingentieren, der Bewilligungspflicht unterstellen oder andern Beschränkungen unterwerfen, wenn ein ausländischer Staat gegenüber schweizerischen Fahrzeugen und deren Führern solche Massnahmen anordnet oder strengere Verkehrsvorschriften anwendet als für die eigenen Fahrzeuge und deren Führer. (5)

9(6)

10 Der Bundesrat kann die Ausführung bestimmter Arbeiten an Fahrzeugen einer Bewilligungspflicht unterstellen, soweit die Verkehrssicherheit oder der Umweltschutz dies erfordern. Er legt die Bewilligungsvoraussetzungen fest und regelt die Aufsicht. (7)

(1) Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2001, in Kraft seit 1. April 2003 (AS 2002 2767; BBl 1999 4462).
(2) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. März 2023, in Kraft seit 1. Okt. 2023 (AS 2023 453; BBl 2021 3026).
(3) Zweiter und dritter Satz aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2001, mit Wirkung seit 1. April 2003 (AS 2002 2767; BBl 1999 4462).
(4) Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, mit Wirkung seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6291; BBl 2010 8447).
(5) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. März 1975, in Kraft seit 1. Aug. 1975 (AS 1975 1257 1268 Art. 1; BBl 1973 II 1173).
(6) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 6. Okt. 1989 (AS 1991 71; BBl 1986 III 209). Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, mit Wirkung seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6291; BBl 2010 8447).
(7) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. Juni 1993, in Kraft seit 1. April 1994 (AS 1993 3330, 1994 815; BBl 1993 I 805).

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Art. 106 Strassenverkehrsgesetz (SVG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSB210579Grobe Verletzung der VerkehrsregelnBeschuldigte; Beschuldigten; Polizei; Video; Verkehr; Verkehrs; Polizeifahrzeug; Strasse; Strassen; Verteidigung; Staatsanwaltschaft; Verkehr; Urteil; Berufung; Fahrzeug; Geschwindigkeit; Recht; Fahrbahn; Strassenverkehr; Volvo; Manöver; Überholen; Verkehrsregel; Record; Geldstrafe; Sinne
ZHSU170025Verletzung der VerkehrsregelnBeschuldigte; Berufung; Busse; Beschuldigten; Verkehr; Verkehrs; Über; Urteil; Vorinstanz; Strassen; Stadtrichteramt; Sachverhalt; Radar; Geschwindigkeit; Polizei; Überwachung; Recht; Gericht; Befehl; Ersatzfreiheitsstrafe; Kontrolle; Strassenverkehr; ASTRA; Verfahren; Einsprecher; Sinne; Verbindung
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOVWBES.2021.259- Führer; Führerausweis; Führerausweise; Entzug; Kategorie; Spezialkategorie; Bundesrat; Strasse; Führerausweisentzug; Strassenverkehr; Motorfahrzeug; Führerausweises; Kategorien; Unterkategorie; Fahrzeug; Bundesgericht; Regel; Widerhandlung; Lenker; Ausweis; Regelung; Verwaltungsgericht; Strassenverkehrs; Unterkategorien; Zweck; Lernfahr; Motorfahrzeuge; Verordnung
SGIV-2011/56Entscheid Art. 8 Abs. 1 BV (SR 101), Art. 16a Abs. 1 lit. a und Abs. 2 SVG (SR 741.01), Art. 45 Abs. 1 VZV (SR 741.51). Es verstösst nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, wenn das Strassenverkehrsamt den Inhaber eines ausländischen Führerausweises, der in der Schweiz eine leichte Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften begangen hat und sich öfters in der Schweiz aufhält, verwarnt (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 25. August 2011, IV-2011/56). Führer; Führerausweis; Rekurrent; Verwarnung; Strasse; Strassen; Führerausweise; Verwaltung; Schweiz; Strassenverkehr; Strassenverkehrs; Fahrzeug; Recht; Rekurrenten; Widerhandlung; Vorinstanz; Verkehr; Rekurs; Administrativmassnahme; Ausweis; Verfügung; Sanktion; ADMAS; Führerausweises; Urteil; Verwaltungsgericht; Verfahren
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
143 IV 63 (6B_1151/2015)Anklageprinzip; Anwendbarkeit des AETR sowie der ARV 1 bei Auslandtaten. Anforderungen an die Anklageschrift hinsichtlich örtlicher Konkretisierung und Angabe der nach Auffassung der Staatsanwaltschaft anwendbaren Gesetzesbestimmungen (E. 2.2 und 2.3). Durchbrechung des Territorialitätsprinzips bei im Ausland begangenen Widerhandlungen gegen das AETR respektive die ARV 1. Frage des anwendbaren Sanktionsrechts (E. 3.1 und 3.2). Anklage; Sanktion; Recht; Urteil; Anklageschrift; Verstösse; Übereinkommen; Strasse; Nidwalden; Ausland; Fahrzeug; Strassenverkehr; Vertragspartei; Kanton; Vorinstanz; Hinweis; Person; Ruhezeit; Bestimmungen; Bestimmung; Schweiz; Kantons; Staatsanwaltschaft; Sachverhalt; ässigen
127 I 60Art. 5 Abs. 1, Art. 9, 26, 49 Abs. 1 und Art. 127 Abs. 1 BV; Art. 69 Abs. 4 und Art. 112 f. KV/BE; Art. 106 SVG; Art. 61 Polizeigesetz/BE; Art. 25 und 27 Abs. 1 Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen; Kostenersatz für verkehrspolizeiliche Einsätze einer Gemeinde; Störer- und Verursacherprinzip. Tragweite des Prinzips der Gewaltentrennung und des Erfordernisses der gesetzlichen Grundlage bei kommunalen Abgaben (E. 2). Bedeutung des Gesetzmässigkeitsprinzips nach neuer Bundesverfassung (E. 3a); Tragweite der Eigentumsgarantie im Abgaberecht (E. 3b). Derogatorische Kraft des Bundesrechts: Vereinbarkeit einer kantonalen (bzw. kommunalen) Kostentragungsregelung für polizeiliche Verkehrsregelungseinsätze mit dem Strassenverkehrsrecht des Bundes (E. 4). Es ist nicht willkürlich, den Eigentümer, der seine Liegenschaft durch Mietvertrag für eine nicht zonenkonforme Nutzung zur Verfügung stellt, nach Massgabe des Störer- bzw. Verursacherprinzips zum teilweisen Kostenersatz für die dadurch nötigen Verkehrsregelungseinsätze zu verpflichten (E. 5). Tragweite des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen, wenn es sich bei der nicht zonenkonformen Nutzung um den Betrieb einer Botschaft handelt (E. 6). Bundes; Recht; Verkehr; Verkehrs; Kanton; Gemeinde; Botschaft; Verwaltung; Abgabe; Einwohnergemeinde; Verletzung; Kantons; Kostenersatz; Bundesgericht; Verwaltungsgericht; Übereinkommen; Gewaltentrennung; Grundlage; Liegenschaft; Grundsatz; Urteil; Hinweis; Regelung; Verkehrsregelung; Erlass; Prinzip; Vorschrift; Willkür

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-6246/2007Staatshaftung (Bund)Bundes; Quot;; ASTRA; Führerausweis; Staat; Verwaltung; Prüfung; Prüfungsdatum; Kantons; Schaden; Recht; Schweiz; Auskunft; Kantonsgericht; Sonderzeichen; Verwaltungsbehörde; Beweis; Schweizer; Register; Schadenersatz; Kausalität; Bundesverwaltungsgericht; Datum; Behörde; Entscheid; ätig