DO Art. 106 -

Einleitung zur Rechtsnorm DO:



Art. 106 Dretg d’obligaziuns (DO) drucken

Art. 106 Ulteriur donn

1 Sch’il creditur ha subì in donn ch’è pli grond che quai ch’i vegn indemnis ad el tras ils tschains da retard, è il debitur oblig d’indemnisar er quest donn, nun ch’el cumprovia ch’el n’haja nagina culpa.

2 Sche quest donn pli grond po vegnir giuditg ordavant, po il derschader fixar l’indemnisaziun gia en la sentenzia davart la pretensiun principala.


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Art. 106 Dretg d’obligaziuns (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHHG210102ForderungUrteil; Mahnung; Schuldner; Zahlung; Rechnung; Beklagten; Rückweisung; Kommentar; Leistung; Frist; Verzug; SIA-Norm; Fälligkeit; Recht; Ziffer; Forderung; Rückweisungsurteil; Erwägung; Klage; Schlussrechnung; Rechnungen; Zahlungsfrist; Urteils; Berner; Werkvertrag; Basler; Schaden; Widerbeklagte
ZHHE180406Einsetzung Liquidator(in)Liquidator; Gericht; Liquidatorin; Parteien; Beklagten; Gesellschaft; Liquidation; Einsetzung; Klage; Verfahren; Urteil; Einzelunterschrift; Bundesgericht; Gerichtsgebühr; Parteientschädigung; Handelsgericht; Kantons; Gesuch; Gerichtsbarkeit; Regelung; Festsetzung; Streitwert; Einzelgericht; Gerichtsschreiber; Moritz; Vischer; Einzelrichter; Alleinerbin
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
124 III 112Wechselbürgschaft; Rückgriff des Ehrenzahlers oder Nachindossataren. Eine Ehrenzahlung kann auch auf einer dem Wechsel angehefteten Allonge quittiert werden (Art. 1061 Abs. 1 OR, E. 1). Rückgriffsansprüche (Art. 1062 Abs. 1 OR) erwirbt der Ehrenzahler nur bei vorgängiger Protestaufnahme (Art. 1058 OR); wird der Wechsel erst nach erfolgter Ehrenzahlung protestiert und dann indossiert (Art. 1010 Abs. 1 OR), kann der Nachindossatar ebenfalls gegen den Wechselbürgen regressieren (Art. 1022 Abs. 1 OR). Die Konversion einer allenfalls ungültigen Ehrenzahlung in ein Nachindossament ist grundsätzlich möglich (E. 2). Wird eine Wechselprolongation dem Wechselbürgen nicht angezeigt oder die Frist für die Erhebung des Protests mangels Zahlung verpasst, schadet dies den Rückgriffsberechtigten bei einem Eigenwechsel nicht, da der Aussteller (Art. 1099 Abs. 1 OR) und somit auch der für ihn einstehende Wechselbürge (Art. 1022 Abs. 1 OR) ohne vorherigen Protest haften (E. 3). Ehrenzahlung; Recht; Wechsels; Vorinstanz; Protest; Allonge; Ehrenzahler; Zahlung; Regress; Kommentar; Schweiz; Wechselbürge; Schweizerischen; Urteil; Indossament; Quittung; Privatrecht; Prolongation; Rückgriff; Wechselprolongation; Klägers; Beklagten; Berufung; Sinne; Zeitpunkt; Protestaufnahme; MEISTER
122 III 53Schadenszins in der Vertragshaftung, Höhe und Berechnungszeitpunkt; kaufmännischer Verkehr (Art. 73, 104 Abs. 1 und 3, 106 OR). Abgrenzung von Schadens- und Verzugszins (E. 4a). Höhe des Schadenszinses in der Vertragshaftung (Art. 104 und 106 OR). Die Bestimmung von Art. 104 Abs. 3 OR bezieht sich auf den objektiv kaufmännischen Verkehr (E. 4b). Die Schadensberechnung ist im Regelfall auf den vertraglichen Erfüllungszeitpunkt vorzunehmen (E. 4c).
Schaden; Verzug; Schadens; Schadenszins; Verzugszins; Schweizerische; Kommentar; Obligationenrecht; Urteil; Verkehr; Schweizerisches; Recht; Privatrecht; Regel; Leistung; Aufrechnung; Vertragshaftung; Schadenszinses; Kaufleuten; Rechtsprechung; OFTINGER/STARK; GAUCH/SCHLUEP; Gläubiger; Ersatz; Schadenersatz; Leistungsstörung; BREHM; Berner; Forderung

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
BVGE 2013/44Beitragsverfügung der AuffangeinrichtungArbeit; Altersguthaben; Beiträge; Vorinstanz; Arbeitgeber; Zinsen; Verzugszinsen; érêts; Vorsorge; Auffangeinrichtung; Altersgutschriften; Vorsorgeeinrichtung; Verzinsung; Mindestzinssatz; Arbeitnehmerin; Arbeitnehmerinnen; Beitragszahlungsverzugs; ;avoir; ;employeur; être; ;avere; Arbeitgeberin; Rechtsvorschlag; Beitragsverfügung; Bundesverwaltungsgericht; Zinsgutschriften; Berechnung; Stiftung; BVG-Beiträge
C-8470/2010Beitragsverfügung der AuffangeinrichtungVorinstanz; Recht; Verfügung; Beiträge; Bundes; Alter; Beitrags; Betreibung; Rechnung; Auffangeinrichtung; Arbeitnehmer; BVGer; Arbeitnehmerin; Gebühr; Gebühren; Bundesverwaltungsgericht; Arbeitgeber; Verfahren; Rechtsvorschlag; Vorsorge; Betreibungs; Arbeitgeberin; Rechtsöffnung; Begründung; Beitragsforderung; Beitragsverfügung; Verzugszins

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Gut, Schweizer Hand zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich2021
Gut, Schweizer Hand zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich2021