OR Art. 106 -

Einleitung zur Rechtsnorm OR:



The Swiss Code of Obligations is a central code of Swiss civil law that regulates the legal relationships between private individuals. It includes five books that cover various aspects of contract law, law of obligations and property law, including the formation, content and termination of contracts, as well as liability for breach of contract and tort. The Code of Obligations is an important code of law for business and everyday life in Switzerland, as it forms the basis for many legal relationships and contracts and has been in force since 1912, whereby it is regularly adapted to social and economic developments.

Art. 106 OR from 2024

Art. 106 Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code (OR) drucken

Art. 106 Excess damage

1 Where the value of the damage suffered by the creditor exceeds the default interest, the debtor is liable also for this additional damage unless he can prove that he is not at fault.

2 Where the additional damage can be anticipated, the court may award compensation for such damage in its judgment on the main claim.


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Art. 106 Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHHG210102ForderungUrteil; Mahnung; Schuldner; Zahlung; Rechnung; Beklagten; Rückweisung; Kommentar; Leistung; Frist; Verzug; SIA-Norm; Fälligkeit; Recht; Ziffer; Forderung; Rückweisungsurteil; Erwägung; Klage; Schlussrechnung; Rechnungen; Zahlungsfrist; Urteils; Berner; Werkvertrag; Basler; Schaden; Widerbeklagte
ZHHE180406Einsetzung Liquidator(in)Liquidator; Gericht; Liquidatorin; Parteien; Beklagten; Gesellschaft; Liquidation; Einsetzung; Klage; Verfahren; Urteil; Einzelunterschrift; Bundesgericht; Gerichtsgebühr; Parteientschädigung; Handelsgericht; Kantons; Gesuch; Gerichtsbarkeit; Regelung; Festsetzung; Streitwert; Einzelgericht; Gerichtsschreiber; Moritz; Vischer; Einzelrichter; Alleinerbin
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
124 III 112Wechselbürgschaft; Rückgriff des Ehrenzahlers oder Nachindossataren. Eine Ehrenzahlung kann auch auf einer dem Wechsel angehefteten Allonge quittiert werden (Art. 1061 Abs. 1 OR, E. 1). Rückgriffsansprüche (Art. 1062 Abs. 1 OR) erwirbt der Ehrenzahler nur bei vorgängiger Protestaufnahme (Art. 1058 OR); wird der Wechsel erst nach erfolgter Ehrenzahlung protestiert und dann indossiert (Art. 1010 Abs. 1 OR), kann der Nachindossatar ebenfalls gegen den Wechselbürgen regressieren (Art. 1022 Abs. 1 OR). Die Konversion einer allenfalls ungültigen Ehrenzahlung in ein Nachindossament ist grundsätzlich möglich (E. 2). Wird eine Wechselprolongation dem Wechselbürgen nicht angezeigt oder die Frist für die Erhebung des Protests mangels Zahlung verpasst, schadet dies den Rückgriffsberechtigten bei einem Eigenwechsel nicht, da der Aussteller (Art. 1099 Abs. 1 OR) und somit auch der für ihn einstehende Wechselbürge (Art. 1022 Abs. 1 OR) ohne vorherigen Protest haften (E. 3). Ehrenzahlung; Recht; Wechsels; Vorinstanz; Protest; Allonge; Ehrenzahler; Zahlung; Regress; Kommentar; Schweiz; Wechselbürge; Schweizerischen; Urteil; Indossament; Quittung; Privatrecht; Prolongation; Rückgriff; Wechselprolongation; Klägers; Beklagten; Berufung; Sinne; Zeitpunkt; Protestaufnahme; MEISTER
122 III 53Schadenszins in der Vertragshaftung, Höhe und Berechnungszeitpunkt; kaufmännischer Verkehr (Art. 73, 104 Abs. 1 und 3, 106 OR). Abgrenzung von Schadens- und Verzugszins (E. 4a). Höhe des Schadenszinses in der Vertragshaftung (Art. 104 und 106 OR). Die Bestimmung von Art. 104 Abs. 3 OR bezieht sich auf den objektiv kaufmännischen Verkehr (E. 4b). Die Schadensberechnung ist im Regelfall auf den vertraglichen Erfüllungszeitpunkt vorzunehmen (E. 4c).
Schaden; Verzug; Schadens; Schadenszins; Verzugszins; Schweizerische; Kommentar; Obligationenrecht; Urteil; Verkehr; Schweizerisches; Recht; Privatrecht; Regel; Leistung; Aufrechnung; Vertragshaftung; Schadenszinses; Kaufleuten; Rechtsprechung; OFTINGER/STARK; GAUCH/SCHLUEP; Gläubiger; Ersatz; Schadenersatz; Leistungsstörung; BREHM; Berner; Forderung

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
BVGE 2013/44Beitragsverfügung der AuffangeinrichtungArbeit; Altersguthaben; Beiträge; Vorinstanz; Arbeitgeber; Zinsen; Verzugszinsen; érêts; Vorsorge; Auffangeinrichtung; Altersgutschriften; Vorsorgeeinrichtung; Verzinsung; Mindestzinssatz; Arbeitnehmerin; Arbeitnehmerinnen; Beitragszahlungsverzugs; ;avoir; ;employeur; être; ;avere; Arbeitgeberin; Rechtsvorschlag; Beitragsverfügung; Bundesverwaltungsgericht; Zinsgutschriften; Berechnung; Stiftung; BVG-Beiträge
C-8470/2010Beitragsverfügung der AuffangeinrichtungVorinstanz; Recht; Verfügung; Beiträge; Bundes; Alter; Beitrags; Betreibung; Rechnung; Auffangeinrichtung; Arbeitnehmer; BVGer; Arbeitnehmerin; Gebühr; Gebühren; Bundesverwaltungsgericht; Arbeitgeber; Verfahren; Rechtsvorschlag; Vorsorge; Betreibungs; Arbeitgeberin; Rechtsöffnung; Begründung; Beitragsforderung; Beitragsverfügung; Verzugszins

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Gut, Schweizer Hand zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich2021
Gut, Schweizer Hand zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich2021