Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG)

Zusammenfassung der Rechtsnorm UVG:



Das Bundesgesetz über die Unfallversicherung in der Schweiz regelt die obligatorische Versicherung für Arbeitnehmer und Arbeitgeber, um sie vor den finanziellen Folgen von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten zu schützen. Die Versicherung deckt Kosten für medizinische Behandlungen, Rehabilitation und finanzielle Entschädigungen für Arbeitsausfälle ab. Das Gesetz legt auch Zuständigkeiten und Verfahren fest, die im Falle eines Unfalls oder einer Berufskrankheit zu befolgen sind, und wird von den Arbeitgebern finanziert.

Art. 105 UVG vom 2024

Art. 105 Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) drucken

Art. 105 (1) Einsprache gegen eine Prämienrechnung

Eine Einsprache (Art. 52 ATSG (2) ) kann auch gegen eine auf einer Verfügung beruhenden Prämienrechnung erhoben werden.

(1) Fassung gemäss Anhang Ziff. 12 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185 910, 1994 V 921, 1999 4523).
(2) SR 830.1

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Art. 105 Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
VD2021/908été; èces; -traitant; écision; Assurance; -traitants; ’assurance; éfinit; ’entre; écembre; Accidents; ’est; ’entreprise; éfinitive; ’intimée; ’an; édéral; éter; ’il; écompte; ’année; était; éfinitives
VD2016/264-édéral; Caisse; étence; écision; étive; édérale; écembre; Assurance; étent; Espèce; -accidents; Assurance-accidents; -après; écuniaires; LPA-VD; Opposition; étaient; Association; évrier; Office; élai; éterminations; étente; Assuré; ésidente; -après:; Assurance-accidents;
Dieser Artikel erzielt 8 Einträge bei den Entscheiden. Wollen Sie mehr Einträge sehen?
Hier geht es zur Registrierung.
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGEL 2015/14Entscheid Art. 52 ATSG. Art. 10 ATSV.Formelle Anforderungen an eine Einsprache gegen eine Verfügung der EL-Durchführungsstelle. Prüfung der Gesetzeskonformität des Art. 10 ATSV (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 21. September 2016, EL 2015/14).Entscheid vom Einsprache; Beschwerde; Recht; Versicherungsgericht; Anforderungen; Einspracheverfahren; Nichteintreten; Sachverhalt; EL-act; Begründung; Nichteintretensentscheid; Entscheid; Eingabe; Einsprachen; Verfügung; EL-Ansprecher; EL-Durchführungsstelle; Beschwerdeschrift; Beschwerdeverfahren; Gallen; Frist; Sachverhaltsdarstellung; Rechtsbegehren; Gesetzgeber; Parteien; Kantons
SGUV 2010/61Entscheid Art. 1a UVG: Abgrenzung zwischen selbständiger und unselbständiger Erwerbstätigkeit. Akkordantinnen und Akkordanten (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 2. März 2011, UV 2010/61). ändig; Arbeit; Erwerbstätigkeit; Einsprache; Rechnung; Arbeitnehmer; Unfall; Unternehmerrisiko; Unfallversicherung; Betrieb; Stellung; Akkordanten; Erwägung; Prämien; Einspracheentscheid; Verfügung; Personen; Merkmale; Abklärung; Recht; Löhne; Erwägungen; Hinterlassenenversicherung
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
132 V 418Art. 52 Abs. 1, Art. 56 Abs. 1, Art. 60 Abs. 1 ATSG: Beschwerde gegen Zwischenverfügungen. Gegen Zwischenverfügungen des Unfallversicherers kann innert 30 Tagen Beschwerde ans kantonale Sozialversicherungsgericht erhoben werden. (Erw. 2)
Beschwerde; Beschwerdefrist; Frist; Zwischenverfügung; Sozialversicherung; Zwischenverfügungen; Verfahren; Einsprache; Anfechtung; Wortlaut; Unfall; Verfahrens; Rechtspflege; Fristen; Sozialversicherungsrecht; Rechtspflegeverfahren; Verfügungen; -tägige; Bestimmungen; Unfallversicherung; Sozialversicherungsrechts; KIESER; écision; Einzelgesetz; Annahme; écisions; Vorschriften
126 V 119Art. 68 Abs. 1, Art. 72 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 1 UVG; Art. 22a VwVG: Fristenstillstand. Der in Art. 22a VwVG geregelte Fristenstillstand ist auf die Frist zur Einsprache gegen Verfügungen sämtlicher Unfallversicherer anwendbar. Frist; Fristen; Fristenstillstand; Einsprache; Ersatzkasse; Sozialversicherung; Verfügung; Gericht; Unfallversicherer; Verwaltungsverfahren; Urteil; Entscheid; Versicherungsgericht; Versicherer; Rechtslage; Bereich; Gesetzgeber; Mindeststandard; Verfahren; Kantons; Anwendbarkeit; Rechtsuchenden; Regel; Sozialversicherungszweige; Sozialversicherungsgericht; Verfügungen; Einsprachefrist; KIESER; Unterschied

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
C-7051/2014Verhütung Unfälle und BerufskrankheitenVerfügung; Vorinstanz; Baustelle; Einsprache; Arbeit; Recht; BVGer; Einspracheentscheid; BVGer-act; Baugrube; Massnahme; Entscheid; Bundesverwaltungsgericht; Verfügungen; Rechtsmittel; Arbeitnehmer; Arbeitssicherheit; Rechtsmittelbelehrung; Feststellung; Vorschrift; Vorschriften; Betrieb; Parteien; Begründung; Wiedererwägung; Massnahmen
C-1454/2008Verhütung Unfälle und BerufskrankheitenArbeit; Verfü; Verfügung; Ermah; Ermahnung; Arbeitssicherheit; Baustelle; Feststellung; Recht; Verfahren; Fassa; Fassadengerüst; Arbeitnehmer; Leitfaden; Massnahme; Urteil; Arbeitgeber; Vorschrift; Vorschriften; Vorinstanz; Prämienerhöhung; Unfall; EKAS-Leitfaden; BauAV; Betrieb; Durchführungs; Berufs