Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) Art. 105

Zusammenfassung der Rechtsnorm SchKG:



Das Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) ist ein zentrales Gesetz in der schweizerischen Rechtsordnung, das die Verfahren zur Beitreibung von Schulden und zur Abwicklung von Konkursverfahren regelt. Es besteht aus zwei Teilen: dem Schuldbetreibungsrecht, das die Zwangsvollstreckung von Geldforderungen regelt, und dem Konkursrecht, das die Insolvenz von natürlichen und juristischen Personen behandelt. Das SchKG enthält detaillierte Bestimmungen über Verfahrensschritte wie die Betreibung auf Pfändung oder den Konkursantrag, gewährt Gläubigern und Schuldnern klare Rechte und Pflichten und dient der geregelten Abwicklung von Zahlungsunfähigkeitssituationen zur Sicherung von Gläubigerinteressen und zur Wahrung der wirtschaftlichen Stabilität in der Schweiz.

Art. 105 SchKG vom 2024

Art. 105 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) drucken

Art. 105 Kosten für
Aufbewahrung
und Unterhalt
(1)

Der Gläubiger hat dem Betreibungsamt auf Verlangen die Kosten der Aufbewahrung und des Unterhalts gepfändeter Vermögensstücke vorzuschiessen.

(1) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).

Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 105 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
VDPlainte/2010/7-Office; Banque; éance; ébiteur; ès-verbal; éposé; érieure; ésident; évrier; étail; Autorité; Arrondissement; Côte; égale; Avance; Objet; édéral; Apples; Présidente; Office; Instance; èces; équence; êcher
VDPlainte/2010/5-Office; ébiteur; étail; éposé; Banque; érieure; éalisation; Objet; équisition; ésident; éance; Office; évrier; éancier; Autorité; Arrondissement; Côte; èces; ésigné; ères; éder; Avance; Morges; édéral; Présidente

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
135 III 513 (5A_34/2009)Art. 288-291 SchKG; Absichtsanfechtung; Genossenschaftsanteilscheine. Voraussetzungen der Absichtsanfechtung im Falle des Verkaufs von Genossenschaftsanteilscheinen verbunden mit der Mitgliedschaft in der Genossenschaft (E. 3-6). Klage gegen den Vertragspartner des Schuldners und gegen den bösgläubigen Dritterwerber (E. 7 und 8). Art und Umfang der Rückerstattung (E. 9). Genossenschaft; Schuldner; Zweitbeklagte; Anteils; Anteilschein; Anteilscheine; Erstbeklagte; SchKG; Obergericht; Erstbeklagten; Gläubiger; Recht; Schuldners; Verkauf; Anfechtung; Zweitbeklagten; Schädigung; Statuten; Baugenossenschaft; Gläubigerschädigung; Vertrag; Genossenschaftsanteil; Urteil; Schädigungsabsicht; Gericht; Bundesgericht