Obligationenrecht (OR)

Zusammenfassung der Rechtsnorm OR:



Das schweizerische Obligationenrecht ist ein zentrales Gesetzbuch im schweizerischen Zivilrecht, das die rechtlichen Beziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst fünf Bücher, die verschiedene Aspekte des Vertragsrechts, des Schuldrechts und des Sachenrechts behandeln, einschliesslich der Entstehung, des Inhalts und der Beendigung von Verträgen sowie der Haftung für Vertragsverletzungen und unerlaubte Handlungen. Das Obligationenrecht ist ein wichtiges Gesetzbuch für die Wirtschaft und den Alltag in der Schweiz, da es die Grundlage für viele rechtliche Beziehungen und Verträge bildet und seit 1912 in Kraft ist, wobei es regelmässig an gesellschaftliche und wirtschaftliche Entwicklungen angepasst wird.

Art. 105 OR vom 2025

Art. 105 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 105 Bei Zinsen, Renten,
Schenkungen

1 Ein Schuldner, der mit der Zahlung von Zinsen oder mit der Entrichtung von Renten oder mit der Zahlung einer geschenkten Summe im Verzuge ist, hat erst vom Tage der Anhebung der Betreibung oder der gerichtlichen Klage an Verzugszinse zu bezahlen.

2 Eine entgegenstehende Vereinbarung ist nach den Grundsätzen über Konventionalstrafe zu beurteilen.

3 Von Verzugszinsen dürfen keine Verzugszinse berechnet werden.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2025 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 105 Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHHG230100ForderungKredit; Verzug; Betreibung; Beklagten; Verzugszins; Forderung; Gericht; Zahlung; Verzugszinsen; Klage; Höhe; Partei; Parteien; Verfügung; Betrag; Zahlungsbefehl; Rechtsvorschlag; Verfahren; Klageantwort; Zustellung; Kreditvertrag; Gerichtsgebühr; Schweizerische; Konto; SchKG; Betreibungskosten; Parteientschädigung; Zinsen; ällig
ZHHG230100ForderungKredit; Verzug; Betreibung; Beklagten; Verzugszins; Forderung; Gericht; Zahlung; Verzugszinsen; Klage; Höhe; Partei; Parteien; Verfügung; Betrag; Zahlungsbefehl; Rechtsvorschlag; Verfahren; Klageantwort; Zustellung; Kreditvertrag; Gerichtsgebühr; Schweizerische; Konto; SchKG; Betreibungskosten; Parteientschädigung; Zinsen; ällig
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOVSKLA.2020.3-Apos; Kinder; Reglement; Kürzung; Kinderrente; Invaliden; Invalidenrente; Leistung; Überentschädigung; Vorbezug; Kinderrenten; Vorsorge; Leistungen; Anspruch; Rente; Alter; Beklagten; WEF-Kürzung; Reglements; Klage; Vorbezugs; Betrag; Kinderzulage; Berechnung; Regel; Kinderzulagen; Regelung; Recht; ätzlich
SGBV 2018/13Entscheid Art. 23 BVG. Frage des Zeitpunkts des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit, welche später zur Zusprache einer IV-Rente führte. Die massgebliche Arbeitsunfähigkeit ist während des Vorsorgeverhältnisses mit der Beklagten 1 eingetreten und der zeitliche sowie sachliche Zusammenhang wurden bis zum Eintritt der Invalidität nicht unterbrochen, weshalb die Beklagte 1 leistungspflichtig ist. Gutheissung der Klage (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 21. Februar 2020, BV 2018/13). Beim Bundesgericht angefochten. Arbeit; Invalidität; Arbeitsunfähigkeit; IV-Stelle; Rente; Beklagten; Anspruch; Invaliditätsgrad; Klage; Persönlichkeit; Klinik; Pensum; IV-act; Arbeitsfähigkeit; Vorsorge; Invalidenrente; Ärzte; Parteien; Gutachten; Persönlichkeitsstörung; Recht; Behandlung; Beurteilung; Gericht
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
145 III 345 (5A_579/2018)Art. 80 f. SchKG, Art. 105 Abs. 1 OR; definitive Rechtsöffnung; Verzugszinsen für Unterhaltsbeiträge.ARA2 Familienrechtliche Unterhaltsbeiträge fallen unter die Renten im Sinne von Art. 105 Abs. 1 OR. Verzugszinsen sind vom Tag der Anhebung der Betreibung an geschuldet (E. 4). Unterhalt; Verzug; Unterhaltsbeiträge; Urteil; Recht; Verzugszins; Rente; Betreibung; Verzugszinse; Renten; Verzugszinsen; Rechtsöffnung; Bundesgericht; SchKG; Obergericht; Kommentar; Rechtsprechung; WEBER; Sinne; Anhebung; Zahlung; Kapital; Zahlungsbefehl; Lehre; Forderung; Zivilgericht; Kantons; Verfalltag; Forderungen; Vorinstanz
137 V 373 (9C_35/2011)Art. 19 Abs. 3 BVG; Art. 20 Abs. 1 lit. b BVV 2; Auslegung/Tragweite des Begriffs "Rente". Auslegung von Art. 20 Abs. 1 lit. b BVV 2: Die für den Anspruch auf eine Witwen-/Witwerrente vorausgesetzte zugesprochene Rente kann auch eine befristete Rente sein (E. 2-6). Rente; Kapital; Anspruch; Vorsorge; Witwe; Kapitalabfindung; Unterhalt; Scheidung; Versorgerschaden; Leistung; Urteil; Hinterlassene; Hinterlassenen; Witwenrente; Auslegung; Vorinstanz; Ehegatte; Voraussetzung; Pensionskasse; Versicherungsgericht; Verordnung; Scheidungsurteil; Hinterlassenenrente; Recht; Renten; Ehegatten

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
D-2030/2021Asilo ed allontanamento’asilo; ’art; ’autorità; Tribunale; ’allontanamento; ’interessato; ’insorgente; ’esecuzione; Svizzera; ’età; ’accertamento; ’esistenza; LStrI; Stato; ’origine; Guinea; ’identità; Koloma; ’espatrio; Pertanto; Ordinanza; ’audizione; ’è; ’assunto; Paese; Corte; Dublino; ’annullamento; Prevista; LAsi;
D-1560/2021Esecuzione dell'allontanamentoTribunale; ’autorità; Algeria; ’asilo; ’allontanamento; ’art; ’interessato; Svizzera; ’esecuzione; ;allontanamento; Paese; ’insorgente; ;esecuzione; LStrI; Stato; ’accertamento; Corte; “MdP; ’Algeria; Nella; ’altro; Kabyle; Pertanto; MOSER/; BEUSCH/KNEUBÜHLER; Infine; ’accessibilità; CorteEDU; Segreteria; ’ultima

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Donatsch, Schmid, Schweizer, Lieber, Jositsch Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung2020
Donatsch, Hans, Schweizer, Hansjakob, Lieber Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordung [StPO]2014