Bundesgesetz über die Militärversicherung (MVG) Art. 105

Zusammenfassung der Rechtsnorm MVG:



Das Bundesgesetz über die Militärversicherung regelt die Versicherung von Personen im Militärdienst in der Schweiz, einschliesslich Leistungen bei Unfällen, Krankheiten und Invalidität. Es bietet finanzielle Unterstützung, medizinische Behandlung und Rehabilitation für Versicherte und deren Familien. Das Gesetz legt fest, wer versichert ist, welche Leistungen gewährt werden und wie die Versicherung finanziert wird, und ist ein wichtiger Bestandteil des schweizerischen Sozialversicherungssystems.

Art. 105 MVG vom 2024

Art. 105 Bundesgesetz
über die Militärversicherung (MVG) drucken

Art. 105 (1)

(1) Aufgehoben durch Anhang Ziff. 7 des BG vom 21. Juni 2019, mit Wirkung seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5137; BBl 2018 1607).

Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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