Legge sull’assicurazione contro la disoccupazione (LADI1)

Zusammenfassung der Rechtsnorm LADI1:



Art. 105 LADI1 dal 2024

Art. 105 Legge sull’assicurazione contro la disoccupazione (LADI1) drucken

Art. 105 Titolo ottavo: Disposizioni penali Delitti

Chiunque, mediante indicazioni inveritiere o incomplete o in altro modo, ottiene indebitamente per sé o per altri una prestazione assicurativa,chiunque, mediante indicazioni inveritiere o incomplete o in altro modo, ottiene, dal fondo di compensazione, prestazioni in favore del titolare di una cassa, che non spettano a quest’ultimo,chiunque viola l’obbligo del segreto,chiunque, nell’esecuzione della presente legge, abusa del suo ufficio come impiegato di una cassa, a suo vantaggio o a vantaggio del titolare oppure a pregiudizio di terze persone, (1) è punito, se non si tratta di un crimine o di un delitto per cui il Codice penale (2) commina una pena più grave, con la detenzione fino a sei mesi o con una pena pecuniaria fino a 180 aliquote giornaliere. (1)

(1) (3)
(2) RS 311.0
(3) Nuovo testo del comma giusta n. I della LF del 19 mar. 2010, in vigore dal 1° apr. 2011 (RU 2011 1167; FF 2008 6761).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGAVI 2018/25Entscheid Art. 95 Abs. 1 AVIG. Art. 25 Abs. 1 und 2 ATSG. Art. 67 Abs. 1 VwVG. Rückforderungsanspruch der Verwaltung betreffend die zu Unrecht ausgerichtete Insolvenzentschädigung nach sozialversicherungsrechtlichen Gesichtspunkten grundsätzlich verwirkt. Indessen wurde die Leistungsausrichtung möglicherweise durch ein strafbares Verhalten des Beschwerdeführers beeinflusst, womit gegebenenfalls sowohl die Revisions- als auch die Verwirkungsfrist noch nicht abgelaufen wären. Rückweisung zur weiteren Abklärung eines strafbaren Verhaltens des Beschwerdeführers (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 18. März 2019, AVI 2018/25). Revision; Verfügung; Rückforderung; Revisions; Verfahren; Abklärung; Insolvenzentschädigung; Stellung; Entscheid; Akten; Frist; Kasse; Abklärungen; Leistung; Geschäftsführer; Verbrechen; Vergehen; Arbeitslosenkasse; Einsprache; Wiedererwägung; Gallen; Kreisgericht; Verfahrens; Urteil; Vorliegen; Rückforderungsverfügung; Verjährungsfrist
SGAVI 2009/44Entscheid Art. 31 Abs. 1 lit. b AVIG. Der aus der Einzelfirma des Ehegatten ausscheidende Versicherte hat keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, sofern eine Umgehung der Bestimmungen über die Kurzarbeitsentschädigung möglich ist. Schliesst der Ehegatte die Einzelfirma, um innert kürzester Zeit (vorliegend 5 Monate) ein Geschäft mit identischem Zweck an neuer Lage und unter neuer Firma zu eröffnen, liegt keine definitive Betriebsaufgabe im Sinne von BGE 123 V 234 ff. vor, die den Versicherten zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung berechtigen würde. Zusätzlich fehlende Vermittlungsfähigkeit bejaht (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 31. Mai 2010, AVI 2009/44). Bestätigt durch Urteil des Bundesgerichts 8C_591/2010. Arbeit; Verfügung; Vermittlungsfähigkeit; Anspruch; Person; Recht; Entscheid; Tatsache; Beschwerdeführer; Arbeitslosenentschädigung; Beschwerdeführers; Quot; Geschäft; Stellung; Betrieb; Ehefrau; Arbeitgeber; Zwischenverdienst; Stunden; Einsprache; Erwerbstätigkeit; Tatsachen; Anspruchsberechtigung; Arbeitslosenversicherung; ändig
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
145 V 141 (8C_253/2018)Art. 17 Abs. 1, Art. 31 Abs. 1 ATSG; Revision der Invalidenrente (der UV) bei einer Meldepflichtverletzung. Bei Revision einer Invalidenrente nach Art. 17 Abs. 1 ATSG, die auf einem Umstand gründet, der in Missachtung der Meldepflicht nach Art. 31 Abs. 1 ATSG von der versicherten Person dem Sozialversicherer nicht mitgeteilt wurde, ist die Rentenanpassung rückwirkend auf den Zeitpunkt des Eintritts der (pflichtwidrig nicht gemeldeten) Sachverhaltsänderung vorzunehmen, sofern die betreffende Sozialversicherung dafür keine Spezialnorm enthält (E. 7.3). Meldepflicht; Revision; Rente; Person; Renten; Vorinstanz; Meldepflichtverletzung; Invalidität; Recht; Urteil; Invalidenrente; Zeitpunkt; Unfall; Arbeit; Invaliditätsgrad; Leistung; Einkommen; Rückerstattung; Invalideneinkommen; Sachverhalt; Entscheid; Verletzung; Verfügung; Anpassung; Verweis; Bundesgericht; Ermittlung; ächlich
117 IV 153Art. 105 AVIG, Art. 148 StGB. Erschleichung von Schlechtwetterentschädigungen. 1. Die Vorlage von inhaltlich unwahren Kontrollausweisen (Stempelkarten) der Arbeitnehmer zwecks Erschleichung von Schlechtwetterentschädigungen ist eine arglistige Täuschung (E. 4b). 2. Die Erschleichung von Schlechtwetterentschädigungen durch arglistige Täuschung ist als Betrug (Art. 148 StGB) und nicht als Leistungsbetrug (Art. 14 VStrR) zu ahnden. Bei der Strafzumessung nach Art. 63 StGB kann berücksichtigt werden, dass Leistungsbetrug gemäss Art. 14 VStrR milder bestraft wird als Betrug nach Art. 148 StGB (E. 5). Betrug; Bundes; Leistung; VStrR; Betrugs; Leistungs; Recht; Schlechtwetterentschädigung; Erschleichung; Schlechtwetterentschädigungen; Arbeitsamt; Gefängnis; Verwaltung; Leistungsbetrug; Bundesgesetz; Busse; Bestimmungen; Botschaft; Entscheid; Arglist; Staatsanwaltschaft; Solothurn; Widerhandlung; Bundesgerichts; Vorinstanz; Verbrechen; Vergehen; Schweizerischen; Gesetzbuches

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
B-2418/2012Rückforderung von Versicherungsleistungen und ErlassArbeit; Quot;; Abrechnung; Vorinstanz; Recht; Hinweis; Schlechtwetterentschädigung; Arbeitszeit; Rückforderung; Mitarbeiter; Verfügung; Mehrstunden; Bundesverwaltungsgericht; Beanstandung; Baustelle; Arbeitnehmer; Hinweise; Verwaltung; Hinweisen; Revision; Abrechnungsperiode; Deklaration; Wegleitung; Behörde; Ausfälle; Zeitpunkt; Versicherung; Recht; Glaube