AIG Art. 104b - Automatische Weiterleitung von Daten des API-Systems

Einleitung zur Rechtsnorm AIG:



Das Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) ist ein schweizerisches Gesetz, das die Einreise, den Aufenthalt und die Integration von Ausländern in der Schweiz regelt. Es trat 2008 in Kraft und ersetzt das frühere Ausländergesetz. Das AIG legt die Bedingungen für die Einreise von Ausländern fest, wie Visumspflicht und Aufenthalts- und Arbeitsbewilligungen, sowie deren Rechte und Pflichten während ihres Aufenthalts, einschliesslich Zugang zu Bildung, Gesundheitsversorgung und Sozialleistungen. Zudem enthält das Gesetz Bestimmungen zur Förderung der Integration von Ausländern in die schweizerische Gesellschaft, wie Sprachkurse und Integrationsprogramme.

Art. 104b AIG vom 2025

Art. 104b Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) drucken

Art. 104b (1) Automatische Weiterleitung von Daten des API-Systems

1 Die Daten nach Artikel 104 Absatz 3 werden automatisch in elektronischer Form an den NDB weitergeleitet.

2 Der NDB darf die Daten für die Erfüllung der Aufgaben nach Artikel 104a Absatz 1 Buchstabe c bearbeiten.

(1) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2018 (Verfahrensregelungen und Informationssysteme), in Kraft seit 1. Juni 2019 (AS 2019 1413; BBl 2018 1685).

Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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