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Obligationenrecht (OR)

Art. 1040 OR vom 2024

Art. 1040 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 1040 Abschrift der Protesturkunde

1 Die den Protest erhebende Urkundsperson oder Amtsstelle hat eine Abschrift der Protesturkunde zu erstellen.

2 Auf dieser Abschrift sind anzugeben:

  • 1. der Betrag des Wechsels;
  • 2. die Verfallzeit;
  • 3. Ort und Tag der Ausstellung;
  • 4. der Aussteller des Wechsels, der Bezogene sowie der Name der Person oder die Firma, an die oder an deren Ordre gezahlt werden soll;
  • 5. wenn eine vom Bezogenen verschiedene Person oder Firma angegeben ist, durch die die Zahlung erfolgen soll, der Name dieser Person oder diese Firma;
  • 6. die Notadressen und Ehrenannehmer.
  • 3 Die Abschriften der Protesturkunden sind durch die den Protest erhebende Urkundsperson oder Amtsstelle in der Zeitfolge geordnet aufzubewahren.


    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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