ZGB Art. 104 -

Einleitung zur Rechtsnorm ZGB:



Das Schweizerische Zivilgesetzbuch (ZGB) ist das wichtigste Gesetzbuch im schweizerischen Privatrecht, das die Rechtsbeziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst Bestimmungen zu verschiedenen Rechtsgebieten wie Personenrecht, Familienrecht, Erbrecht, Sachenrecht und Obligationenrecht. Das ZGB wurde 1907 verabschiedet, in fünf Bücher unterteilt und regelt unter anderem Rechte und Pflichten in Lebenssituationen wie Eheschliessung, Scheidung, Erbschaft und Vertragsabschluss, was es zu einer grundlegenden Rechtsquelle für das tägliche Zusammenleben und Wirtschaften in der Schweiz macht.

Art. 104 ZGB vom 2025

Art. 104 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 104 Die Eheungültigkeit A. Grundsatz

Die vor der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten geschlossene Ehe kann nur aus einem in diesem Abschnitt vorgesehenen Grund für ungültig erklärt werden.


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Art. 104 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
VDHC/2015/731Appel; état; ’appel; érante; ’état; édure; Intimée; époux; énom; ’au; édéral; égal; ésident; également; évrier; Existence; Appelante; était; écité; écembre; Arrondissement; Président; éré
VDHC/2014/762-Appel; Appelante; égal; Heure; évrier; écembre; ériode; Intimée; Suisse; ération; émentaire; France; écision; émentaires; Emploi; érieur; éduire; épens; Sàrl; çais; étant; également; çaise

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOZKBER.2021.8-Berufung; Kinder; Eheschutz; Recht; Parteien; Gesuchsgegner; Verfahren; Entscheid; Urteil; Apos; Staat; Berufungsbeklagte; Gericht; Unterhalt; Eheschutzgesuch; Ehemann; Vater; Kindes; Zahlung; Advokat; Ehegatten; Rechtspflege; Vorinstanz; Urkunde; Berufungskläger; Obhut; Unterhalts; Gutachten
SGB 2016/237Entscheid Zivilstandsregister, Anerkennung und Eintragung einer im Ausland geschlossenen Ehe, Art. 39, Art. 45 Abs. 1 und 2 Ziff. 4 ZGB, Art. 1 Abs. 1 Ingress und lit. c, Art. 25 ff., Art. 32, Art. 45 IPRG, Art. 45a Abs. 1 f. IPRG in Verbindung mit Art. 104 ff. ZGB, Art. 2 ff. Apostille-Übereinkommen, Art. 8 in Verbindung mit Art. 1 CIEC Nr. 16, Art. 6a Abs. 2, Art. 7, Art. 23 Abs. 1 f. ZStV, Art. 4 ZStV SG. Frage offengelassen, ob die Aufnahme der Beschwerdegegnerin, einer serbischen Staatsangehörigen, ins schweizerische Personenstandsregister vorgängig zur Beurkundung ihrer in Serbien geschlossenen Ehe erforderlich gewesen wäre (E. 1). Die vorliegend zu beurteilende in Serbien geschlossene Ehe zwischen der Beschwerdegegnerin und ihrem im Jahr 2014 verstorbene Schweizer Ehemann ist grundsätzlich anerkennungsfähig. Ein Ordre-public-Verstoss lässt sich nicht feststellen: Aus den vorliegenden Umständen konnte nicht darauf geschlossen werden, dass der Ehemann der Beschwerdegegnerin die Ehe nicht aus freiem Willen eingegangen wäre (E. 5), (Verwaltungsgericht, B 2016/237). Recht; Hinweis; Verwaltung; Hinweisen; Schweiz; Entscheid; Serbien; Vorinstanz; Rekurs; Person; Zivilstand; Verfahren; VerwGE; Personen; Zivilstands; Heirat; Verbindung; Personenstand; Verwaltungsgericht; Schweizer; Personenstandsregister; Verfügung; Rekursverfahren; Entschädigung; Gallen; Anerkennung; Kommentar; Heirats
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
141 III 1 (5A_199/2014)Art. 105 Ziff. 4 ZGB; Art. 1 und 2 sowie 7 Abs. 2 SchlT ZGB; Rückwirkung. Der Eheungültigkeitsgrund von Art. 105 Ziff. 4 ZGB wirkt nicht zurück auf Ehen, welche vor Inkrafttreten dieser Norm geschlossen worden sind (E. 4). ültig; SchlT; Recht; Zusammenhang; Ungültigkeitsgr; Rückwirkung; Ausländer; Umgehung; Eheungültigkeit; Inkrafttreten; Obergericht; Gesetzgeber; Ehenichtigkeitsgr; Urteil; Bestimmungen; Tatsachen; Grundsatz; Vorschrift; Ordre; Botschaft; Scheinehe; Kommentar; Eheschliessung; Zeitpunkt; Eheungültigkeitsgr; Begründung; ührte
134 III 426 (5A_652/2007)Art. 90, 91, 93 und 104 BGG; Art. 137 ZGB; Scheidungsverfahren, vorsorgliche Massnahmen. Begriffe des Endentscheides, Teilentscheides sowie Vor- oder Zwischenentscheides im Zusammenhang mit dem Scheidungsurteil und seinen Nebenfolgen (E. 1). Der Entscheid, der vorsorgliche Massnahmen während des Scheidungsverfahrens anordnet, ist ein Endentscheid im Sinn von Art. 90 BGG. Das Bundesgericht ist nicht zuständig, um solche Massnahmen anzuordnen oder abzuändern, wenn es mit einer Beschwerde betreffend den Scheidungspunkt oder dessen Nebenfolgen befasst ist (E. 2.2). écision; édure; Tribunal; édé; édéral; être; Autorité; Arrondissement; éjudicielle; édiat; évoyance; Président; éjudice; ûteuse; été; Entre; édiate; époux; Entretien; édiatement; éparable; Massnahmen; épouse; églé; égime; épens; Chambre; étence; ériel; Admission

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
B-938/2011Invalidenversicherung (Übriges)Rente; Renten; Witwen; Anspruch; Recht; Witwenrente; Ehegatte; Person; Invalidenrente; Ehegatten; Verfügung; IV-act; Verfahren; Schweiz; Schweizer; Vorinstanz; Bundesverwaltungsgericht; Einkommen; Rententabellen; Hinterlassenen; Richter; Invalidenversicherung; Höhe; Zeitpunkt; Todes; Sachverhalt; Erwerbseinkommen; Altersrente