Strassenverkehrsgesetz (SVG)

Zusammenfassung der Rechtsnorm SVG:



Das Schweizerische Strassenverkehrsgesetz (SVG) legt die Regeln und Vorschriften für den Strassenverkehr in der Schweiz fest, einschliesslich Verkehrssicherheit, Haftung, Zulassung von Fahrzeugen und Verkehrsregeln. Es regelt auch die Zuständigkeiten der Behörden wie das Strassenverkehrsamt und enthält Bestimmungen zur Fahrerlaubnis, Verkehrssicherheit von Fahrzeugen, Verkehrsregeln und Haftung bei Unfällen. Das SVG ist ein wichtiges Instrument zur Gewährleistung der Sicherheit und des reibungslosen Ablaufs des Strassenverkehrs in der Schweiz.

Art. 104 SVG vom 2024

Art. 104 Strassenverkehrsgesetz (SVG) drucken

Art. 104 Ausführungs- und Schlussbestimmungen Meldungen (1)

1 Die Polizei- und die Strafbehörden müssen der zuständigen Behörde alle Widerhandlungen melden, die eine in diesem Gesetz vorgesehene Massnahme nach sich ziehen könnten.

2 Die Polizei- und die Strafbehörden müssen dem Bundesamt für Verkehr schwere oder wiederholte Widerhandlungen gegen dieses Gesetz oder die Vollzugsvorschriften des Bundesrates melden, die durch im Personen- oder im Güterverkehr tätige Strassentransportunternehmen sowie deren Mitarbeiter begangen wurden.

(1) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6291; BBl 2010 8447).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 104 Strassenverkehrsgesetz (SVG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSB140490Mehrfache Anstiftung zur Verletzung des Amtsgeheimnisses Beschuldigte; Beschuldigten; Fahrzeug; Anklage; Polizei; Amtsgehe; Amtsgeheimnis; Polizeibeamte; Person; Informationen; Anstiftung; Verletzung; Anfrage; Amtsgeheimnisse; Amtsgeheimnisses; Polizeibeamten; Verteidigung; Vorinstanz; Vollmacht; Auskunft; Recht; Sachverhalt; Urteil; Anklageschrift; Verfahren; Sinne; Auskünfte; Aussage
VDEntscheid/2013/266-énale; écision; édéral; écembre; Ordonnance; éposé; élève; -entrée; Expert; Action; étente; évrier; -président; Apprentissage; Expertise; éhicules; Aucune; égal; Ministère; Cornu; éléments; Ouverture; état; ésent
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHVB.2002.00169Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung wegen KokainkonsumsUntersuchung; Verwaltung; Recht; Führerausweis; Interesse; Röhl; Anordnung; Zwischenverfügung; Verwaltungsgericht; Voraussetzung; Eingriff; Schutz; Zwang; Verkehr; Bundes; Verfügung; Strassenverkehr; Verkehrs; Kölz/Bosshart/Röhl; Kokain; Droge; Führerausweisentzug; Behörde; Person; Beschwerde; Bundesgericht; Anfechtung; äter
SGIV-2015/228Entscheid Art. 15 Abs. 1 SVG (SR 741.01), Art. 7, Art. 11b Abs. 1 lit. a, Art. 30a VZV (SR Fahreignung; Rekurrent; Rekurrenten; Untersuchung; Vorinstanz; Person; Meldung; Strassenverkehr; Polizei; Behörde; Recht; Entscheid; Verfügung; Akten; Strassenverkehrs; Stellung; Selbstunfall; Touchieren; Interesse; Privatperson; Gehör; Anordnung; Bericht; Hausarzt; Sachschaden; Zweifel
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