LwG Art. 104 - Grundbuchanmerkung

Einleitung zur Rechtsnorm LwG:



Das schweizerische Landwirtschaftsgesetz regelt die landwirtschaftliche Produktion und Förderung in der Schweiz, legt Grundsätze für nachhaltige Landwirtschaft und Umweltschutz fest, schützt Tiere und Pflanzen, fördert die Qualität landwirtschaftlicher Produkte und sichert die Ernährungssicherheit. Es unterstützt landwirtschaftliche Betriebe, fördert Innovationen und dient der Existenzsicherung von Bauernfamilien sowie dem Erhalt der Kulturlandschaft in der Schweiz.

Art. 104 LwG vom 2025

Art. 104 Landwirtschaftsgesetz (LwG) drucken

Art. 104 Grundbuchanmerkung

1 Das Zweckentfremdungs- und Zerstückelungsverbot, die Unterhalts- und Bewirtschaftungspflicht sowie die Rückerstattungspflicht sind im Grundbuch anzumerken.

2 Der Kanton meldet die Anmerkung von Amtes wegen an.

3 Der Bundesrat kann Ausnahmen von der Anmerkungspflicht vorsehen. Er regelt die Löschung der Anmerkung.


Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
LUV 12 39Das Verwaltungsgericht tritt auf die Beschwerde einer Grundeigentümerin ein, die sich dagegen wehrt, dass im Subventionsentscheid betreffend die kantonale Finanzhilfe an die Kosten der Sanierung einer durch Unwetter teilweise beschädigten landwirtschaftlichen Güterstrasse auf dem interessierten Grundstück öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen einzutragen sind. Die im Rechtsspruch des Entscheides der Dienststelle lawa verankerten Nebenbestimmungen basieren auf hinreichenden gesetzlichen Grundlagen, sind von überwiegenden öffentlichen Interessen getragen und sind keine unverhältnismässigen Eingriffe in das Eigentum der prozessführenden Grundeigentümerin. Auf Nebenbestimmungen, die bloss auf die Rechtslage verweisen und denen keine Verfügungsqualität zukommt, tritt das Verwaltungsgericht nicht ein.Verwaltungs; Entscheid; Güterstrasse; Bundes; Dienststelle; Verwaltungsgericht; Staat; Strasse; Beschwer; Landwirtschaft; Sanierung; Beiträge; Interesse; Vorinstanz; Streit; Wolf-Grossenberg; Urteil; Staatsbeitrag; Voraussetzung; Strukturverbesserung; Grundbuch; Grundstück; Staatsbeiträge; Verfahren; Zweck
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