Handelsregisterverordnung (HRegV) Art. 104

Zusammenfassung der Rechtsnorm HRegV:



Die Handelsregisterverordnung in der Schweiz regelt die Führung des Handelsregisters, ein öffentliches Verzeichnis, das wichtige Informationen über Unternehmen wie Firma, Sitz und Kapital enthält. Sie legt fest, welche Angaben im Register gemacht werden müssen, regelt die Zuständigkeit der Handelsregisterämter und die Veröffentlichung von Eintragungen. Die Verordnung gewährleistet Rechtssicherheit im Geschäftsverkehr und erleichtert den schnellen Zugriff auf Unternehmensinformationen.

Art. 104 HRegV vom 2025

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Art. 104 Inhalt des Eintrags

Bei Investmentgesellschaften mit variablem Kapital müssen ins Handelsregister eingetragen werden:

  • a. die Tatsache, dass es sich um die Gründung einer neuen Investmentgesellschaft mit variablem Kapital handelt;
  • b. die Firma und die Unternehmens-Identifikationsnummer;
  • c. der Sitz und das Rechtsdomizil;
  • d. die Rechtsform;
  • e. das Datum der Statuten;
  • f. falls sie beschränkt ist: die Dauer der Gesellschaft;
  • g. der Zweck;
  • h. die Art der Aktien;
  • i. bei einer Beschränkung der Übertragbarkeit der Aktien, insbesondere bei einer Einschränkung des Anlegerkreises auf qualifizierte Anlegerinnen und Anleger: ein Verweis auf die nähere Umschreibung in den Statuten;
  • j. im Fall verschiedener Kategorien von Anlegeraktien: die damit verbundenen Rechte mit einem Verweis auf die nähere Umschreibung in den Statuten;
  • k. die Mitglieder des Verwaltungsrates;
  • l. die zur Vertretung berechtigten Personen;
  • m. (1) die Tatsache, dass die Prüfung nach KAG durchgeführt wird;
  • n. (1) die zugelassene Prüfgesellschaft;
  • o. das gesetzliche sowie die weiteren Publikationsorgane;
  • p. (3) die in den Statuten vorgesehene Form der Mitteilungen der Gesellschaft an ihre Aktionärinnen und Aktionäre;
  • q. (4) ….
  • (1) (2)
    (2) Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 der Grundbuchverordnung vom 23. Sept. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4659).
    (3) Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Febr. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 114).
    (4) Eingefügt durch Ziff. I der V vom 6. März 2020 (AS 2020 971). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 2. Febr. 2022, mit Wirkung seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 114).

    Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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