AIG Art. 103f - Ausführungsbestimmungen zum EES
Einleitung zur Rechtsnorm AIG:
Das Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) ist ein schweizerisches Gesetz, das die Einreise, den Aufenthalt und die Integration von Ausländern in der Schweiz regelt. Es trat 2008 in Kraft und ersetzt das frühere Ausländergesetz. Das AIG legt die Bedingungen für die Einreise von Ausländern fest, wie Visumspflicht und Aufenthalts- und Arbeitsbewilligungen, sowie deren Rechte und Pflichten während ihres Aufenthalts, einschliesslich Zugang zu Bildung, Gesundheitsversorgung und Sozialleistungen. Zudem enthält das Gesetz Bestimmungen zur Förderung der Integration von Ausländern in die schweizerische Gesellschaft, wie Sprachkurse und Integrationsprogramme.
Art. 103f AIG vom 2024
Art. 103f (1) Ausführungsbestimmungen zum EES
Der Bundesrat regelt: a. für welche Einheiten der Behörden nach Artikel 103c Absätze 1 und 2 die dort genannten Befugnisse gelten;b. das Verfahren für den Erhalt von Daten des EES durch die Behörden nach Artikel 103c Absatz 4; c. den Katalog der Daten im EES und die Zugangsberechtigungen der Behörden nach Artikel 103c Absätze 1 und 2; d. die Aufbewahrung und die Löschung der Daten; e. die Modalitäten in Bezug auf die Datensicherheit; f. die Zusammenarbeit mit den Kantonen; g. die Verantwortung für die Datenbearbeitung;h. den Katalog der Straftaten nach Artikel 103c Absatz 4;i. das Verfahren zum Informationsaustausch nach Artikel 103e;j. welche Behörden auf die durch den Informationsmechanismus generierte Liste von Personen, die die Höchstdauer des zulässigen Aufenthalts im Schengen-Raum überschritten haben, zugreifen können.
(1) Eingefügt durch Anhang des BB vom 21. Juni 2019 (Übernahme der Rechtsgrundlagen zur Errichtung und Nutzung des Einreise- und Ausreisesystems [EES], Verordnungen [EU] 2017/2226 und 2017/2225), in Kraft seit 1. Mai 2022 ([AS 2021 732]; [BBl 2019 175]).
Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.