Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) Art. 103

Zusammenfassung der Rechtsnorm ZPO:



Die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) ist ein Gesetzbuch, das die Regeln und Verfahren für Zivilprozesse in der Schweiz festlegt, wie z.B. Streitigkeiten über Verträge, Schadensersatzansprüche oder Familienrecht. Sie regelt die Zuständigkeit der Gerichte, den Ablauf des Verfahrens, die Beweisführung, die Urteilsfindung und die Vollstreckung von Urteilen, um den Parteien ein faires Verfahren zu gewährleisten und Rechtsansprüche durchzusetzen. Die ZPO ist ein wichtiges Instrument zur Regelung von Streitigkeiten und zur Sicherung der Rechtsordnung in der Schweiz.

Art. 103 ZPO vom 2024

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Art. 103 Rechtsmittel

Entscheide über die Leistung von Vorschüssen und Sicherheiten sind mit Beschwerde anfechtbar.


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Art. 103 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPD230015Mietzinsanfechtung / KostenvorschussKostenvorschuss; Verfügung; Entscheid; Rechtsmittel; Bülach; Mietgericht; Vorinstanz; Streitwert; Leistung; Antrag; Obergericht; Oberrichter; Beschwerdegegner; Bezirksgerichtes; Beilage; Klage; Frist; Höhe; Beschwerdeführers; Parteien; Bundesgericht; Kantons; Zivilkammer; Oberrichterin; Gerichtsschreiberin; Schnarwiler; Eingabe; Zulässigkeit; Kostenvorschusses; Akten
ZHRU230042Nachbarrecht (Kostenvorschuss)Friedensrichteramt; Kostenvorschuss; Entscheid; Obergericht; Aeugst; Oberrichterin; Akten; Begründung; Parteien; Bundesgericht; Kantons; Zivilkammer; Gerichtsschreiberin; Verfügung; Friedensrichteramtes; Schlichtungsgesuch; Frist; Entscheide; Antrag; Ausdruck; Beschwerdeführers; Gemeinde; Kostenvorschüsse; Informationen; Beschwerdeverfahren
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHVB150015AufsichtsbeschwerdeVerfahren; Anzeige; Aufsicht; Anzeigeerstatter; Aufsichts; Aufsichtsbeschwerde; Obergericht; Verfügung; Rechtsmittel; Obergerichts; Beschwerdegegner; Zivil; Verfahrens; Verwaltung; Frist; Entscheid; Anzeigeerstatters; Gericht; Kantons; Verwaltungskommission; Zivilkammer; Aufsichtsbehörde; Vorwürfe; Sicherheit; Parteien; Massnahme; Sinne; Parteientschädigung; Bezirksgericht
ZHVB150005AufsichtsbeschwerdeRecht; Verfahren; Beschwer; Aufsicht; Aufsichts; Beschwerdegegner; Gericht; Vollmacht; Bezirksgericht; Verfahrens; Obergericht; Aufsichtsbeschwerde; Meilen; Amtspflicht; Amtspflichtverletzung; Aufsichtsbehörde; Zivilkammer; Obergerichts; Rechtsmittel; Kantons; Entscheid; Konkurs; Verfügung; Akten; Prozessen; Prozessentschädigung; Vorhalt; Rechtsöffnungsverfahren; Beistand; Verwaltungskommission
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
146 III 284 (5A_714/2019)
Regeste
Art. 72 ff. BGG ; Beschwerde in Zivilsachen gegen ein Scheidungsurteil im Unterhaltspunkt; Eintritt der formellen Rechtskraft. Die Beschwerde in Zivilsachen hemmt die formelle Rechtskraft eines Unterhaltsentscheids der oberen kantonalen Instanz von Gesetzes wegen nicht (E. 2).
Rechtsmittel; Zivilsachen; Entscheid; Bundesgericht; Schweizer; Schweizerische; Urteil; Rechtskraft; Rechtsöffnung; Zivilprozessrecht; Appellationsgericht; Unterhalt; Eheschutzentscheid; Kommentar; Entscheide; Zivilprozessordnung; Gesetzes; SchKG; Urteile; Schweizerischen; Berufung; Basel-Stadt; Betreibung; Ehegattenunterhalt; Betreibende; Lehre; Leistungs; Zahlung; Eintritt
138 II 386 (8C_45/2012)Art. 125 BGG; Verhältnis kantonaler ausserordentlicher Rechtsmittel zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Eine Vorinstanz des Bundesgerichts darf auf ein Revisionsgesuch nicht einzig mit der Begründung nicht eintreten, gegen den zu revidierenden Entscheid sei Beschwerde beim Bundesgericht erhoben worden (E. 6). Eine Verfahrenspartei, die vor Abschluss des bundesgerichtlichen Verfahrens einen Grund entdeckt, der ihres Erachtens die Revision des kantonalen Entscheides begründet, hat ein Revisionsgesuch bei der kantonalen Instanz zu stellen; um zu vermeiden, dass das Bundesgericht während des vorinstanzlichen Revisionsverfahrens materiell über die Beschwerde urteilt, hat die Partei um Sistierung des bundesgerichtlichen Verfahrens während der Dauer des vorinstanzlichen Revisionsverfahrens zu ersuchen (E. 7). Revision; Bundes; Bundesgericht; Entscheid; Vorinstanz; Revisionsgesuch; Bundesgerichts; Verfahren; Kanton; Rechtsmittel; Verwaltung; Urteil; Kantons; Revisionsverfahren; Verfahrens; Revisionsverfahrens; Revisionsgr; Entscheids; Entscheide; Abschluss; Entscheides; Verwaltungsgericht; Gericht; Bundesrecht; Prozessrecht; Verwaltungsrechtspflege

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Brunner 2.Auflage, Zürich2016
Brunner 2.Auflage, Zürich2016