ZGB Art. 103 -

Einleitung zur Rechtsnorm ZGB:



Das Schweizerische Zivilgesetzbuch (ZGB) ist das wichtigste Gesetzbuch im schweizerischen Privatrecht, das die Rechtsbeziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst Bestimmungen zu verschiedenen Rechtsgebieten wie Personenrecht, Familienrecht, Erbrecht, Sachenrecht und Obligationenrecht. Das ZGB wurde 1907 verabschiedet, in fünf Bücher unterteilt und regelt unter anderem Rechte und Pflichten in Lebenssituationen wie Eheschliessung, Scheidung, Erbschaft und Vertragsabschluss, was es zu einer grundlegenden Rechtsquelle für das tägliche Zusammenleben und Wirtschaften in der Schweiz macht.

Art. 103 ZGB vom 2025

Art. 103 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 103 Ausführungsbestimmungen

Der Bundesrat und, im Rahmen ihrer Zuständigkeit, die Kantone erlassen die nötigen Ausführungsbestimmungen.


Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 103 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
VDJug/2011/310-été; éfenderesse; ésiliation; Vallorbe; Année; établi; ères; Genève; éclarant; élai; ègle; élité; Espèce; écialiste; écrit; Autre; âches; étent; émoin; égale; édiat; échelon; édure
GRZF-08-64-Identität; Berufung; Zivilstand; Berufungskläger; Person; Recht; Personen; Zivilstandsamt; Reisepass; Identitätskarte; Verfügung; Geburt; Berufungsklägers; Vorlage; Vorbereitung; Vorderprättigau; Verfahren; Reisepasses; Kreisschreiben; Kanton; Vorinstanz; Ziffer

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
110 II 436Art. 84 Abs. 2 ZGB; Stiftungsaufsicht. 1. Legitimation zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen eine Verfügung, welche die Stiftungsaufsichtsbehörde von Amtes wegen erlassen hat (E. 1 und 2). 2. Bei Änderungen der Stifterfirma, insbesondere der Ausgliederung und Verselbständigung eines Teils der Unternehmung, dürfen die bisherigen Destinatäre, die von der neuen Firma beschäftigt werden, in ihren Rechten gegenüber einer patronalen Personalfürsorgestiftung nicht geschmälert werden. Keine rechtsungleiche Behandlung ist indessen gegeben, wenn die neuen Arbeitnehmer der ausgegliederten Unternehmung, die an der Stiftung nicht mehr beteiligt ist, nicht zu Destinatären der Stiftung werden (E. 3-5). Bauer; Stiftung; Camille; Regeltechnik; Destinatär; Destinatäre; Stiftungen; Stifterfirma; Verwaltung; Bauer-Stiftung; Beschluss; Verwaltungsgerichts; Verwaltungsgerichtsbeschwerde; Recht; Regierungsrat; Aktien; Stiftungsaufsicht; Stiftungsaufsichtsbehörde; Arbeitnehmer; Aktiengesellschaft; Elektro; Basel; Mitarbeiter; Stiftungsorgane; Kanton; Kantons; Basel-Stadt; Robert; ären
110 II 37Haftung aus Führung des Grundbuchs (Art. 955 Abs. 1 ZGB). Wird im Grundbuch ein neues vertragliches Pfandrecht eingetragen, das einem bereits eingetragenen Pfandrecht im Rang vorgeht, ohne dass eine schriftliche Nachgangserklärung des vorgehenden Pfandgläubigers vorliegt, so begründet dies grundsätzlich die Verantwortlichkeit des Kantons. Eine Haftung entfällt jedoch, wenn die Entstehung des dadurch bewirkten Schadens durch Erhebung einer Grundbuchberichtigungsklage hätte verhindert werden können. Grundbuch; Inhaber; Inhaberschuldbrief; Pfandrecht; Baukredit; Sturzenegger; Klage; Schaden; Rücktritt; Schuldbrief; Recht; Betrag; Bezirksschreiber; Eintragung; Kanton; Grundbuchs; Verantwortlichkeit; Basel; Darlehen; Baukredithypothek; Grundbuchführer; Führung; Zinsen; Schadens; Finanz; Louis; Sicherheit; ährt