Obligationenrecht (OR)

Zusammenfassung der Rechtsnorm OR:



Das schweizerische Obligationenrecht ist ein zentrales Gesetzbuch im schweizerischen Zivilrecht, das die rechtlichen Beziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst fünf Bücher, die verschiedene Aspekte des Vertragsrechts, des Schuldrechts und des Sachenrechts behandeln, einschliesslich der Entstehung, des Inhalts und der Beendigung von Verträgen sowie der Haftung für Vertragsverletzungen und unerlaubte Handlungen. Das Obligationenrecht ist ein wichtiges Gesetzbuch für die Wirtschaft und den Alltag in der Schweiz, da es die Grundlage für viele rechtliche Beziehungen und Verträge bildet und seit 1912 in Kraft ist, wobei es regelmässig an gesellschaftliche und wirtschaftliche Entwicklungen angepasst wird.

Art. 103 OR vom 2025

Art. 103 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 103 Haftung für
Zufall

1 Befindet sich der Schuldner im Verzuge, so hat er Schadenersatz wegen verspäteter Erfüllung zu leisten und haftet auch für den Zufall.

2 Er kann sich von dieser Haftung durch den Nachweis befreien, dass der Verzug ohne jedes Verschulden von seiner Seite eingetreten ist oder dass der Zufall auch bei rechtzeitiger Erfüllung den Gegenstand der Leistung zum Nachteile des Gläubigers betroffen hätte.


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Art. 103 Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHHE230140Rechtsschutz in klaren FällenGesuch; Gesuchs; Gesuchsgegnerin; Betreibung; Verzug; Honorar; Rechtsbegehren; Ziffer; Schlichtungsverfahren; Parteien; Verzugs; Honorarforderung; Gericht; Rechtslage; Schaden; Verzugszins; Kosten; Entschädigung; Gesuchgegnerin; Rechtsvorschlag; Sachverhalt; Durchsetzung; Honorarforderungen; Kanton; Streitwert; Handelsgericht; Kantons; Rechtsschutz; Morges; Zahlungsbefehl
ZHHG210102ForderungUrteil; Mahnung; Schuldner; Zahlung; Rechnung; Beklagten; Rückweisung; Kommentar; Leistung; Frist; Verzug; SIA-Norm; Fälligkeit; Recht; Ziffer; Forderung; Rückweisungsurteil; Erwägung; Klage; Schlussrechnung; Rechnungen; Zahlungsfrist; Urteils; Berner; Werkvertrag; Basler; Schaden; Widerbeklagte
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
145 III 345 (5A_579/2018)Art. 80 f. SchKG, Art. 105 Abs. 1 OR; definitive Rechtsöffnung; Verzugszinsen für Unterhaltsbeiträge.ARA2 Familienrechtliche Unterhaltsbeiträge fallen unter die Renten im Sinne von Art. 105 Abs. 1 OR. Verzugszinsen sind vom Tag der Anhebung der Betreibung an geschuldet (E. 4). Unterhalt; Verzug; Unterhaltsbeiträge; Urteil; Recht; Verzugszins; Rente; Betreibung; Verzugszinse; Renten; Verzugszinsen; Rechtsöffnung; Bundesgericht; SchKG; Obergericht; Kommentar; Rechtsprechung; WEBER; Sinne; Anhebung; Zahlung; Kapital; Zahlungsbefehl; Lehre; Forderung; Zivilgericht; Kantons; Verfalltag; Forderungen; Vorinstanz
123 III 16Art. 107 OR. Wahlrecht des Gläubigers bei Verzug des Schuldners. Verzug des Verkäufers nach rechtskräftiger Verurteilung des Käufers zur Bezahlung des Kaufpreises: Steht der Klage des Käufers die Einrede der abgeurteilten Sache entgegen (E. 2)? Bedeutung der Wahlmöglichkeiten des Gläubigers bei Verzug des Schuldners. Auslegung der Wahlerklärung. Unwiderruflichkeit der getroffenen Wahl (E. 4). Beklagten; Urteil; Vertrag; Leistung; Schuldner; Gläubiger; Vorinstanz; Appellationshof; Schadenersatz; Leistung; Recht; Einrede; Bundesgericht; Erben; Patientinnen; Anspruch; Feststellungen; Verzug; Entscheid; Parteien; Nichterfüllung; Berufung; Schuldners; Bezahlung; Unterlagen; Betreibung

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-5697/2018Öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse Bund (Übriges)Aufhebung; Aufhebungsvertrag; Beweis; Vorinstanz; Gespräch; Recht; Zwischenzeugnis; Bundes; Vertrag; Person; Personal; Recht; Vertrags; Urteil; Über; Aufhebungsvertrags; Zwischenzeugnisses; Drohung; Kündigung; Gesprächs; Ausstellung; Bundesverwaltungsgericht; Personalchefin; Arbeitszeugnis; Täuschung; öglich

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
BP.2016.14Effet suspensif, mesures provisionnelles
(art. 28 al. 5 DPA).
Apos;a; édéral; Apos;en; Tribunal; érant; énal; écision; Apos;effet; Apos;au; Apos;enquête; ésent; ésident; édérale; évrier; Apos;AFC; Apos;autorité; Corboz; éjudice; éparable; Apos;il; énale; Xavier; Oberson; Alexandre; Faltin; Administration; Apos;administration; -après:; Apos;encontre; Apos;instruction
BH.2012.6Ordre de mise en détention proisoire (art. 226 en lien avec l'art. 222 CPP).Tribunal; édéral; édure; énal; écision; étention; être; ération; émolument; Ministère; Confédération; Apos;argent; Apos;un; Apos;au; ément; Apos;en; ésident; Romain; Jordan; -après:; Apos;une; Apos;il; Apos;espèce; éré; ésent; éposé; éponse; édérale; Bundesstrafgericht; Tribunale

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Stefan HeimgartnerBasler Kommentar Strafrecht I2019
-, Kommentar den schweizerischen Haftpflichtbestimmungen2016