LwG Art. 103 - Unterhalt und Bewirtschaftung

Einleitung zur Rechtsnorm LwG:



Das schweizerische Landwirtschaftsgesetz regelt die landwirtschaftliche Produktion und Förderung in der Schweiz, legt Grundsätze für nachhaltige Landwirtschaft und Umweltschutz fest, schützt Tiere und Pflanzen, fördert die Qualität landwirtschaftlicher Produkte und sichert die Ernährungssicherheit. Es unterstützt landwirtschaftliche Betriebe, fördert Innovationen und dient der Existenzsicherung von Bauernfamilien sowie dem Erhalt der Kulturlandschaft in der Schweiz.

Art. 103 LwG vom 2025

Art. 103 Landwirtschaftsgesetz (LwG) drucken

Art. 103 Unterhalt und Bewirtschaftung

1 Die Kantone wachen darüber, dass nach einer vom Bund unterstützten Strukturverbesserung:

  • a. landwirtschaftlich genutzte Flächen nachhaltig sowie ökologische Ausgleichsflächen und Biotope zweckgemäss bewirtschaftet werden;
  • b. Werke, Anlagen und landwirtschaftliche Gebäude sachgemäss unterhalten werden.
  • 2 Bei grober Vernachlässigung der Bewirtschaftung oder des Unterhalts sowie unsachgemässer Pflege kann der Kanton zur Rückerstattung der Beiträge angehalten werden. Der Kanton kann auf die Begünstigten Rückgriff nehmen.


    Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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