Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) Art. 102a

Zusammenfassung der Rechtsnorm UVG:



Das Bundesgesetz über die Unfallversicherung in der Schweiz regelt die obligatorische Versicherung für Arbeitnehmer und Arbeitgeber, um sie vor den finanziellen Folgen von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten zu schützen. Die Versicherung deckt Kosten für medizinische Behandlungen, Rehabilitation und finanzielle Entschädigungen für Arbeitsausfälle ab. Das Gesetz legt auch Zuständigkeiten und Verfahren fest, die im Falle eines Unfalls oder einer Berufskrankheit zu befolgen sind, und wird von den Arbeitgebern finanziert.

Art. 102a UVG vom 2024

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Art. 102a (1)

(1) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 2000 (AS 2000 2760; BBl 2000 255). Aufgehoben durch Ziff. I der V der BVers vom 21. Juni 2002 (AS 2002 3453; BBl 2002 803).

Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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