Art. 1021 Form
1 Die Bürgschaftserklärung wird auf den Wechsel oder auf einen Anhang (Allonge) gesetzt.
2 Sie wird durch die Worte «als Bürge» oder einen gleichbedeutenden Vermerk ausgedrückt; sie ist von dem Wechselbürgen zu unterschreiben.
3 Die blosse Unterschrift auf der Vorderseite des Wechsels gilt als Bürgschaftserklärung, soweit es sich nicht um die Unterschrift des Bezogenen oder des Ausstellers handelt.
4 In der Erklärung ist anzugeben, für wen die Bürgschaft geleistet wird; mangels einer solchen Angabe gilt sie für den Aussteller.
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
BE | ZK 2009 333 | Art. 1087 Abs. 1 OR: Wechselbürgschaft, Rechtsöffung | Recht; Wechselbürgschaft; Wechselbürge; Rechtsöffnung; Appellant; Betreibung; Wechsels; Sprache; Avalat; Appellatin; Werden; Eigenwechsel; Bestimmungen; Honsell/Vogt/Watter; Avalaten; Appellanten; SchKG; Gültigkeit; Schweiz; Bezeichnung; Englische; Umrechnung; Abkommen; Unabhängig; Enthält; Ausgestellt; Zahlung; Verpflichtung; Wechselbürgen; Betrag |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
124 III 112 | Wechselbürgschaft; Rückgriff des Ehrenzahlers oder Nachindossataren. Eine Ehrenzahlung kann auch auf einer dem Wechsel angehefteten Allonge quittiert werden (Art. 1061 Abs. 1 OR, E. 1). Rückgriffsansprüche (Art. 1062 Abs. 1 OR) erwirbt der Ehrenzahler nur bei vorgängiger Protestaufnahme (Art. 1058 OR); wird der Wechsel erst nach erfolgter Ehrenzahlung protestiert und dann indossiert (Art. 1010 Abs. 1 OR), kann der Nachindossatar ebenfalls gegen den Wechselbürgen regressieren (Art. 1022 Abs. 1 OR). Die Konversion einer allenfalls ungültigen Ehrenzahlung in ein Nachindossament ist grundsätzlich möglich (E. 2). Wird eine Wechselprolongation dem Wechselbürgen nicht angezeigt oder die Frist für die Erhebung des Protests mangels Zahlung verpasst, schadet dies den Rückgriffsberechtigten bei einem Eigenwechsel nicht, da der Aussteller (Art. 1099 Abs. 1 OR) und somit auch der für ihn einstehende Wechselbürge (Art. 1022 Abs. 1 OR) ohne vorherigen Protest haften (E. 3). | Ehrenzahlung; Recht; Wechsels; Vorinstanz; Protest; Allonge; Ehrenzahler; Zahlung; Regress; Kommentar; Indossament; Wechselbürge; Schweizerischen; Hafte; Urteil; Quittung; Privatrecht; Prolongation; Rückgriff; Wechselprolongation; Klägers; Beklagten; Gültige; Berufung; Protestiert; Sinne; Aufl; Zeitpunkt; Protestaufnahme |
90 II 121 | Wechselrecht. Ermittlung des anwendbaren Rechts im internationalen Verhältnis (Erw. 1). Bedeutung der Materialien zum Genfer Abkommen über das Einheitliche Wechselgesetz für die Auslegung (Erw. 2). Die auf der Rückseite des Wechsels angebrachte blosse Unterschrift eines aus dem Wechsel nicht Berechtigten ist kein Indossament (Erw. 3) und begründet auch keine Wechselbürgschaft (Erw. 4). | Unterschrift; Wechsels; Indossament; Blosse; Bürgschaft; Rückseite; Recht; Aussteller; Abkommen; Mittelbar; Auffassung; Indossamente; A-G; Wechselbürgschaft; Cinevox; Ausstellerin; Bundesgericht; Annahme; Vorderseite; Abkommens; Rechte; Blankoindossament; Garantiefunktion; Bezw; Wechselrecht; Schweizerische; Schweiz; Werden; Indossanten |