ZGB Art. 102 -

Einleitung zur Rechtsnorm ZGB:



Das Schweizerische Zivilgesetzbuch (ZGB) ist das wichtigste Gesetzbuch im schweizerischen Privatrecht, das die Rechtsbeziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst Bestimmungen zu verschiedenen Rechtsgebieten wie Personenrecht, Familienrecht, Erbrecht, Sachenrecht und Obligationenrecht. Das ZGB wurde 1907 verabschiedet, in fünf Bücher unterteilt und regelt unter anderem Rechte und Pflichten in Lebenssituationen wie Eheschliessung, Scheidung, Erbschaft und Vertragsabschluss, was es zu einer grundlegenden Rechtsquelle für das tägliche Zusammenleben und Wirtschaften in der Schweiz macht.

Art. 102 ZGB vom 2025

Art. 102 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 102 Form

1 Die Trauung ist öffentlich und findet in Anwesenheit von zwei volljährigen und urteilsfähigen Zeuginnen oder Zeugen statt. (1)

2 Die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte richtet an die Verlobten einzeln die Frage, ob sie miteinander die Ehe eingehen wollen. (2)

3 Bejahen die Verlobten die Frage, wird die Ehe durch ihre beidseitige Zustimmung als geschlossen erklärt.

(1) Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).
(2) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Dez. 2020 (Ehe für alle), in Kraft seit 1. Juli 2022 (AS 2021 747; BBl 2019 8595; 2020 1273).

Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGB 2016/237Entscheid Zivilstandsregister, Anerkennung und Eintragung einer im Ausland geschlossenen Ehe, Art. 39, Art. 45 Abs. 1 und 2 Ziff. 4 ZGB, Art. 1 Abs. 1 Ingress und lit. c, Art. 25 ff., Art. 32, Art. 45 IPRG, Art. 45a Abs. 1 f. IPRG in Verbindung mit Art. 104 ff. ZGB, Art. 2 ff. Apostille-Übereinkommen, Art. 8 in Verbindung mit Art. 1 CIEC Nr. 16, Art. 6a Abs. 2, Art. 7, Art. 23 Abs. 1 f. ZStV, Art. 4 ZStV SG. Frage offengelassen, ob die Aufnahme der Beschwerdegegnerin, einer serbischen Staatsangehörigen, ins schweizerische Personenstandsregister vorgängig zur Beurkundung ihrer in Serbien geschlossenen Ehe erforderlich gewesen wäre (E. 1). Die vorliegend zu beurteilende in Serbien geschlossene Ehe zwischen der Beschwerdegegnerin und ihrem im Jahr 2014 verstorbene Schweizer Ehemann ist grundsätzlich anerkennungsfähig. Ein Ordre-public-Verstoss lässt sich nicht feststellen: Aus den vorliegenden Umständen konnte nicht darauf geschlossen werden, dass der Ehemann der Beschwerdegegnerin die Ehe nicht aus freiem Willen eingegangen wäre (E. 5), (Verwaltungsgericht, B 2016/237). Recht; Hinweis; Verwaltung; Hinweisen; Schweiz; Entscheid; Serbien; Vorinstanz; Rekurs; Person; Zivilstand; Verfahren; VerwGE; Personen; Zivilstands; Heirat; Verbindung; Personenstand; Verwaltungsgericht; Schweizer; Personenstandsregister; Verfügung; Rekursverfahren; Entschädigung; Gallen; Anerkennung; Kommentar; Heirats
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
131 III 595Im Ausland begründeter Eigentumsvorbehalt; kein Registereintrag in der Schweiz (Art. 715 Abs. 1 ZGB; Art. 102 Abs. 2 IPRG). Dem Registereintrag gemäss Art. 715 Abs. 1 ZGB kommt nach konstanter Rechtsprechung Ordre-public-Charakter zu, so dass der im Ausland begründete Eigentumsvorbehalt seine Gültigkeit nach Ablauf der dreimonatigen Schonfrist des Art. 102 Abs. 2 IPRG verliert (E. 2.3.2). Der Aussonderungsanspruch setzt einen gültigen Eigentumsvorbehalt voraus, den der Ansprecher zu beweisen hat (E. 2.3.3). Eigentum; Eigentumsvorbehalt; Schweiz; Recht; Konkurs; Aussonderung; Vorinstanz; Urteil; Konkursmasse; Berufung; Bundesgericht; Beklagten; Einfuhr; Erwerb; Werkzeuge; Aussonderungsklage; Eigentumsvorbehalts; Register; Gültigkeit; Mobiliarpfand; Übernahme; Eintrag; Aktiven; Passiven; Ausland; ündete
122 III 99Eintragung einer Vaterschaftsanerkennung in das Zivilstandsregister (Art. 260 Abs. 3 ZGB; Art. 102 ZStV [SR 211.112.1]). Die Anerkennung durch Erklärung vor dem Zivilstandsbeamten ist ausgeschlossen, wenn durch rechtskräftiges Gerichtsurteil festgestellt worden ist, dass der Erklärende nicht der Vater des Kindes sei. Anerkennung; Vater; Urteil; Kindes; Zivilstandsamt; Verwaltungsgerichtsbeschwerde; Eintragung; Vaterschaftsanerkennung; Zivilstandsregister; Zivilstandsbeamten; Erklärende; Gutheissung; Bezirksgericht; Verfügung; Direktion; Innern; Schweizerische; Anerkennungserklärung; Anfechtung; Verwandtschaft; Urteilskopf; Zivilabteilung; Regeste; Gerichtsurteil; Sachverhalt; Tochter; Klage; Ehegatten

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
WilliBasler Art.1022010