Art. 102 Früchte und
Erträgnisse (1)
1 Die Pfändung eines Grundstückes erfasst unter Vorbehalt der den Grundpfandgläubigern zustehenden Rechte auch dessen Früchte und sonstige Erträgnisse.
2 Das Betreibungsamt hat den Grundpfandgläubigern sowie gegebenenfalls den Mietern oder Pächtern von der erfolgten Pfändung Kenntnis zu geben.
3 Es sorgt für die Verwaltung und Bewirtschaftung des Grundstücks (2) .
(1) Fassung gemäss Art. 58 SchlT ZGB, in Kraft seit 1. Jan. 1912 (AS 24 233 Art. 60 SchlT ZGB; BBl 1904 IV 1, 1907 VI 367).Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | PS170099 | - | Schuldner; Betreibung; Schuldnerin; Betreibungsamt; SchKG; Beschwerde; Gebühr; Verwertung; Gläubiger; Beizug; Gebühren; Zustimmung; Verfügung; Honorar; Vereinbarung; Verfahren; Gläubigerin; Renverordnung; Gebührenverordnung; Entschädigung; Vorinstanz; Gerung; Leistung; Beschluss; Grundstücke; Entscheid; Spezialisierte; Müsse; Recht |
ZH | PS110194 | Beschwerde über Betreibungsamt | Beschwerde; Betreibung; Beschwerdeführerin; Betreibungsamt; Zahlung; Verfügung; Zahlungsbefehl; Beschwerdeführerinnen; Verfahren; Vorinstanz; SchKG; Mietzins; Betreibungsamts; Recht; Aufsichtsbehörde; Beschlüsse; Beschwerdeverfahren; Verwaltung; Zahlungsbefehls; Angefochtene; Urteil; Festsetzung; Nichtigkeit; Betreibungsbegehren; Angefochtenen; Mietzinse; Schuldbetreibung; Konkurs; Betreibungsamtliche; Erhoben |
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SG | B 2004/47 | Entscheid Gebäudeversicherung, Art. 37 Abs. 2 GVG (sGS 873.1). Wer ein beschädigtes Gebäude im Rahmen einer Betreibung auf Pfandverwertung ersteigert, vermag allein deswegen noch keine achtenswerten Gründe im Sinne des Gesetzes nachzuweisen, die eine Gleichstellung mit dem Versicherten zu rechtfertigen vermöchten (Verwaltungsgericht, B 2004/47). |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
125 III 248 | Betreibungsart (Art. 38ff. SchKG); Bauhandwerkerpfandrecht. Betreibung auf Pfandverwertung kann erst eingeleitet werden, wenn das Bauhandwerkerpfandrecht definitiv im Grundbuch eingetragen ist. Vorher - wenn zur Sicherung des Pfandrechtsanspruchs erst die vorläufige Eintragung vorgemerkt ist - ist nur die ordentliche Betreibung auf Pfändung oder Konkurs zulässig. | Betreibung; Bauhandwerkerpfandrecht; Eintragung; Beschwerde; Definitiv; Pfandverwertung; Grundbuch; Pfändung; Konkurs; Recht; Pfandrecht; SchKG; Bauhandwerkerpfandrechtes; Obergericht; Beschwerdeführerin; Entscheid; Wurde; Definitive; Urteil; Vorgemerkt; Erwägungen; Grundpfandverwertung; Vorliegenden; Eigentümer; Forderung; Definitiven; Festgestellt; Pfandrechtsanspruch; Entsteht; Grundstückes |
120 III 138 | Grundpfandverwertung; ausserordentliche Verwaltungsmassnahme (Art. 18 Abs. 2 VZG). Die Verwaltung und Bewirtschaftung eines Pfandgegenstandes erlaubt dem Betreibungsamt selbst mit Zustimmung der kantonalen Aufsichtsbehörde nicht, die zu verwertende Liegenschaft im Rahmen einer ausserordentlichen Verwaltungsmassnahme zu parzellieren (E. 2a und b). Darf das Betreibungsamt bei der Festlegung der Steigerungsbedingungen eine Neuparzellierung der Liegenschaft vornehmen? (E. 2c). | Betreibungs; Betreibungsamt; Verwaltung; Steigerung; Aufsichtsbehörde; Liegenschaft; Neuparzellierung; Konkurs; SchKG; Schuldbetreibung; Schuldbetreibungs; Rekurs; Verwaltungsmassnahme; Steigerungsbedingungen; Verwertung; Verwertende; Entscheid; Parzelle; Urteil; Konkurskammer; Bewirtschaftung; Zustimmung; Ausserordentlichen; Festlegung; Grundpfandverwertung; Gläubiger; Grundpfandgläubigerin; Schuldner; Konkurssachen; Kanton |