Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) Art. 102

Zusammenfassung der Rechtsnorm SchKG:



Das Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) ist ein zentrales Gesetz in der schweizerischen Rechtsordnung, das die Verfahren zur Beitreibung von Schulden und zur Abwicklung von Konkursverfahren regelt. Es besteht aus zwei Teilen: dem Schuldbetreibungsrecht, das die Zwangsvollstreckung von Geldforderungen regelt, und dem Konkursrecht, das die Insolvenz von natürlichen und juristischen Personen behandelt. Das SchKG enthält detaillierte Bestimmungen über Verfahrensschritte wie die Betreibung auf Pfändung oder den Konkursantrag, gewährt Gläubigern und Schuldnern klare Rechte und Pflichten und dient der geregelten Abwicklung von Zahlungsunfähigkeitssituationen zur Sicherung von Gläubigerinteressen und zur Wahrung der wirtschaftlichen Stabilität in der Schweiz.

Art. 102 SchKG vom 2024

Art. 102 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) drucken

Art. 102 Früchte und
Erträgnisse
(1)

1 Die Pfändung eines Grundstückes erfasst unter Vorbehalt der den Grundpfandgläubigern zustehenden Rechte auch dessen Früchte und sonstige Erträgnisse.

2 Das Betreibungsamt hat den Grundpfandgläubigern sowie gegebenenfalls den Mietern oder Pächtern von der erfolgten Pfändung Kenntnis zu geben.

3 Es sorgt für die Verwaltung und Bewirtschaftung des Grundstücks (2) .

(1) Fassung gemäss Art. 58 SchlT ZGB, in Kraft seit 1. Jan. 1912 (AS 24 233 Art. 60 SchlT ZGB; BBl 1904 IV 1, 1907 VI 367).
(2) Bezeichnung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.

Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 102 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPS170099-Schuldner; Betreibung; Schuldnerin; Betreibungsamt; SchKG; Gebühr; Verwertung; Gläubiger; Beizug; Gebühren; Zustimmung; Verfügung; Honorar; Vereinbarung; Verfahren; Gläubigerin; Gebührenverordnung; Entschädigung; Vorinstanz; Leistung; Beschluss; Grundstücke; Entscheid; Recht; Kostenvorschuss; Betreibungsamtes
ZHPS110194Beschwerde über Betreibungsamt Betreibung; Betreibungsamt; Beschwerdeführerin; Zahlung; Verfügung; Zahlungsbefehl; Beschwerdeführerinnen; Verfahren; Vorinstanz; SchKG; Mietzins; Betreibungsamts; Recht; Aufsichtsbehörde; Beschlüsse; Beschwerdeverfahren; Verwaltung; Zahlungsbefehls; Urteil; Festsetzung; Mietzinse; Nichtigkeit; Betreibungsbegehren; Schuldbetreibung; Konkurs; Vertreter; Miet-/Pachtzinses; Ausstellung; Gläubiger
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOSCBES.2024.31-Betreibungs; Betreibungsamt; Arrest; Arresturkunde; Liegenschaft; Betreibungsamtes; Beschwerdegegnerinnen; Schätzung; Liegenschaften; Olten-Gösgen; Aufsichtsbehörde; Locarno; Beschwerdeführers; Beilage; Kanton; Verfahren; Entscheid; Anzeige; Bundesgericht; Kantons; Mietzinse; Neuschätzung; Stellung; Stellungnahme; Tessin; SchKG; Steueramt; Konto; Grundstücke
SOSCBES.2024.18-Betreibung; Betreibungs; Betreibungsamt; Arrest; Beschwerde; Anzeige; Betreibungsamtes; Liegenschaft; Olten; Olten-Gösgen; Mietzinse; Schätzung; Arresturkunde; Liegenschaften; Beschwerdeführers; Beschwerdegegner; Pfändung; Aufsichtsbehörde; Stellung; Mietzinsen; Beilage; Kanton; Locarno; Stellungnahme; SchKG; Anzeigen; Mieter; Arrestverfahren; Neuschätzung; Bundesgericht
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
125 III 248Betreibungsart (Art. 38ff. SchKG); Bauhandwerkerpfandrecht. Betreibung auf Pfandverwertung kann erst eingeleitet werden, wenn das Bauhandwerkerpfandrecht definitiv im Grundbuch eingetragen ist. Vorher - wenn zur Sicherung des Pfandrechtsanspruchs erst die vorläufige Eintragung vorgemerkt ist - ist nur die ordentliche Betreibung auf Pfändung oder Konkurs zulässig.
Betreibung; Bauhandwerkerpfandrecht; Eintragung; Pfandverwertung; Grundbuch; Pfändung; Konkurs; Recht; Pfandrecht; SchKG; Bauhandwerkerpfandrechtes; Obergericht; Entscheid; Urteil; Erwägungen; Grundpfandverwertung; Eigentümer; Grundstückes; Forderung; Pfandrechtsanspruch; Urteilskopf; Auszug; Schuldbetreibungs; Konkurskammer; Regeste; Betreibungsart; Sicherung
120 III 138Grundpfandverwertung; ausserordentliche Verwaltungsmassnahme (Art. 18 Abs. 2 VZG). Die Verwaltung und Bewirtschaftung eines Pfandgegenstandes erlaubt dem Betreibungsamt selbst mit Zustimmung der kantonalen Aufsichtsbehörde nicht, die zu verwertende Liegenschaft im Rahmen einer ausserordentlichen Verwaltungsmassnahme zu parzellieren (E. 2a und b). Darf das Betreibungsamt bei der Festlegung der Steigerungsbedingungen eine Neuparzellierung der Liegenschaft vornehmen? (E. 2c). Betreibungs; Betreibungsamt; Verwaltung; Steigerung; Aufsichtsbehörde; Liegenschaft; Neuparzellierung; Konkurs; SchKG; Schuldbetreibung; Schuldbetreibungs; Rekurs; Verwaltungsmassnahme; Steigerungsbedingungen; Verwertung; Entscheid; Parzelle; Urteil; Konkurskammer; Bewirtschaftung; Zustimmung; Festlegung; Grundpfandverwertung; Gläubiger; Grundpfandgläubigerin; Schuldner; Konkurssachen; Kanton; Hinweis; Erwägungen