Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) Art. 102

Zusammenfassung der Rechtsnorm KVG:



Das Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) in der Schweiz regelt die obligatorische Krankenversicherung, die für alle Personen in der Schweiz verpflichtend ist. Es legt fest, welche Leistungen von den Krankenversicherern erbracht werden müssen, wie die Kostenübernahme für medizinische Behandlungen. Das KVG enthält auch Bestimmungen zur Prämienfestsetzung, Aufsicht über die Krankenversicherer und Finanzierung des Gesundheitssystems, um sicherzustellen, dass die Bevölkerung einen angemessenen Zugang zu medizinischer Versorgung hat.

Art. 102 KVG vom 2024

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Art. 102 Bestehende Versicherungsverhältnisse

1 Führen anerkannte Krankenkassen nach bisherigem Recht bestehende Krankenpflege- und Krankengeldversicherungen nach neuem Recht fort, so gilt für diese Versicherungen mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes das neue Recht.

2 Bestimmungen der Krankenkassen über Leistungen bei Krankenpflege, die über den Leistungsumfang nach Artikel 34 Absatz 1 hinausgehen (statutarische Leistungen, Zusatzversicherungen), sind innert eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Gesetzes dem neuen Recht anzupassen. Bis zur Anpassung richten sich Rechte und Pflichten der Versicherten nach dem bisherigen Recht. Die Krankenkasse ist verpflichtet, ihren Versicherten Versicherungsverträge anzubieten, die mindestens den bisherigen Umfang des Versicherungsschutzes gewähren. Die unter dem früheren Recht zurückgelegten Versicherungszeiten sind bei der Festsetzung der Prämien anzurechnen.

3 Nach bisherigem Recht bestehende Versicherungsverhältnisse bei Krankenkassen, die ihre Anerkennung verlieren und das Versicherungsgeschäft als Versicherungseinrichtung im Sinne des VAG (1) fortführen (Art. 99), fallen mit Inkrafttreten dieses Gesetzes dahin. Die Versicherten können jedoch ihre Fortführung verlangen, wenn die Versicherungseinrichtung die entsprechende Versicherung weiterhin anbietet.

4 Nach bisherigem Recht bestehende Versicherungsverträge mit anderen Versicherern als anerkannten Krankenkassen für Risiken, die nach diesem Gesetz aus der obligatorischen Krankenpflegeversicherung gedeckt werden, fallen mit dessen Inkrafttreten dahin. Über diesen Zeitpunkt hinaus bezahlte Prämien werden zurückerstattet. Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem Inkrafttreten ereignet haben, sind jedoch nach den bisherigen Verträgen zu gewähren.

5 Nach bisherigem Recht bestehende Versicherungsverträge mit anderen Versicherern als anerkannten Krankenkassen für Risiken, die nach diesem Gesetz aus der freiwilligen Taggeldversicherung gedeckt werden, können innert eines Jahres nach dessen Inkrafttreten auf Verlangen des Versicherungsnehmers oder der Versicherungsnehmerin dem neuen Recht angepasst werden, wenn der Versicherer die freiwillige Taggeldversicherung nach diesem Gesetz durchführt.

(1) Siehe heute: das BG vom 17. Dez. 2004 (SR 961.01).

Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 102 Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
LU11 07 91Art. 18 OR; Art. 2 Abs. 1 ZGB: Bestimmung des massgeblichen Inhalts des Versicherungsvertragsverhältnisses betreffend eine Zusatzversicherung zur obligatorischen Krankenversicherung (nach Versicherungsvertragsgesetz [VVG]). Bedeutung von Informationen in der Kundenzeitung des Versicherers.Beklagten; Spitäler; Tarif; Spital; Behandlung; Zusatzversicherung; Abteilung; Versicherer; Spitälern; Kranken; Klinik; Leistungen; Bundesgericht; Z-Versicherung; Schweiz; Urteil; Bundesgerichts; Leistungserbringer; Mitteilung; Reglement; Übernahme; Anerkennung; Tarifvertrag; Informationen; Vorinstanz; Recht; Spitalliste; Auslegung; Krankenversicherung; Kanton

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
LUS 98 287Art. 1 Abs. 1, Art. 12 Abs. 3, Art. 24, Art. 25 Abs. 2 lit. a, e und f, Art. 34 Abs. 1, Art. 39 Abs. 1, Art. 43 Abs. 1 und 2 lit. c, Art. 43 Abs. 4 Satz 1, Art. 49 Abs. 1 und 3, Art. 50, Art. 102 Abs. 2 KVG. Mit dem Verzicht einer HIV-infizierten Versicherten auf weitere Behandlung der Komplikationen des Grundleidens entfällt die Spitalbedürftigkeit, ohne dass eine angemessene Anpassungszeit einzuräumen ist.Spital; Pflege; Pflegeheim; Aufenthalt; Patient; Recht; Behandlung; Leistungen; Spitalbedürftigkeit; Patientin; Krankenpflege; Aidsklinik; Spitalversicherung; Krankenpflegeversicherung; Anspruch; Zusatzversicherung; Maurer; Akutspital; Heilanstalt; Krankenversicherung; Anpassung; Rechtsprechung; Tarif; Pflegeheime; Betreuung; Krankheit; Massnahmen; Komplikationen
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
133 III 607 (5C.20/2007)Leistungspflicht einer Krankenzusatzversicherung für die stationäre Behandlung einer Versicherten in einer Klinik, mit der kein Tarifvertrag mehr besteht. Ein Versicherer kann in seinen AVB vorsehen, dass Leistungen nur für den Aufenthalt in einem Spital ausgerichtet werden, mit dem er einen Tarifvertrag abgeschlossen hat (E. 2.3). Die übergangsrechtliche Bestandesgarantie gemäss Art. 102 Abs. 2 KVG verpflichtet die Krankenkassen lediglich, den bisherigen Versicherungsschutz hinsichtlich dessen Umfang (im Sinne der Leistungen) zu garantieren (E. 3.2 und 3.3). Spital; Leistung; Zusatzversicherung; Versicherung; Spitalversicherung; Abteilung; Tarifvertrag; Versicherer; Tarifbindung; Klinik; Behandlung; Urteil; Leistungen; Aufenthalt; Berufung; Spitalversicherung; Bestandesgarantie; Versicherungsschutz; Zusatzversicherungen; Recht; Leistungserbringer; Meissenberg; Spitäler; Kantons; Vorinstanz; Schweiz; Tarifvertrages; Reglement; Wahlfreiheit
126 III 345Übergangsrechtliche Bestandesgarantie (Art. 102 Abs. 2 Satz 3 KVG). Die übergangsrechtliche Bestandesgarantie von Art. 102 Abs. 2 Satz 3 KVG verpflichtet die Krankenkasse nicht, einem Versicherten eine Zusatzversicherung anzubieten, die nebst den tarifmässigen Leistungen aus der Grundversicherung die ungedeckten Kosten der ambulanten Behandlung durch einen Kassenarzt bis zur Höhe des Privattarifs gegen Leistung einer Mehrprämie deckt, wie dies unter der Herrschaft des KUVG möglich war. Leistung; Privat; Tarif; Leistungen; Kranken; Versicherung; Privatpatienten; Behandlung; Zusatzversicherung; Tarifs; Tarifschutz; Privattarif; Kassen; Versicherungsschutz; Konkordia; Bereich; Sozialversicherungsgericht; Klage; Krankenversicherung; Höhe; Privatpatientenversicherung; Versicherungsschutzes; Ausstand; Verhältnis; Urteil; Herrschaft; Verhältnissen; Ausstandsärzte; Ärzte; Krankenpflege