LTF Art. 102 - Correspundenza

Einleitung zur Rechtsnorm LTF:



Art. 102 Lescha davart il tribunal federal (LTF) drucken

Art. 102 Ulteriuras disposiziuns da procedura Correspundenza

1 Sche necessari consegna il Tribunal federal il recurs a l’instanza precedenta ed ad eventualas autras partidas e parts participadas u autoritads legitimadas da far recurs, fixond in termin per inoltrar ina posiziun.

2 L’instanza precedenta sto inoltrar las actas preliminaras entaifer quest termin.

3 In’ulteriura correspundenza na datti per regla betg.


Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 102 Lescha davart il tribunal federal (BGG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPD140008Kündigungsschutz / Anfechtung / SistierungKlägerinnen; Verfahren; Kündigung; Beschwerdeverfahren; Recht; Sistierung; Vorinstanz; Beschwerdegegnerinnen; Beklagten; Mietgericht; Verfahrens; Partei; Entscheid; Beschwerdeantwort; Parteien; Obergericht; Verfügung; Geschäfts; Beschwerdeführerin/Beklagte; Hausverwaltungsvertrag; Bundesgericht; Rechtsanwalt; Entschädigungsfolgen; Anträge; Akten; Streitwert; Geschäfts-Nr; Mietverhältnis; ässt
ZHAA070053Anspruch auf Replik, Aktenführung. „Aus dem Recht weisen“ verspäteter oder unzulässiger Eingaben, Anspruch auf rechtliches Gehör Recht; Eingabe; Vorinstanz; Bundesgericht; Urteil; Stellung; Dividende; Handelsgericht; Stellungnahme; Vorbringen; Frist; Noven; Verwaltungsrat; Zusammenhang; Tantieme; Dividenden; Gericht; Noveneingabe; Entscheid; Beschwerdeantwort; Verwaltungsrats; Feststellung; Generalversammlung; Sinne

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
145 III 374 (5A_280/2019)Art. 30 Abs. 2 SchKG; Bundesgesetz vom 25. September 1917 über Verpfändung und Zwangsliquidation von Eisenbahn- und Schifffahrtsunternehmungen (VZEG); Gesuch um Liquidation eines Eisenbahnunternehmens. Anwendungsbereich des VZEG betreffend Eisenbahnunternehmen und Frage der Zuständigkeiten zur Konkurseröffnung und Liquidation (E. 1-5). Eisenbahn; Konkurs; SchKG; Bundesgericht; Liquidation; Gesuch; Zwangsliquidation; Gesuchsgegnerin; Betreibung; Bundesgerichts; Unternehmen; Bundesgesetz; Recht; Eisenbahnverkehr; Eisenbahnunternehmen; Bahnreform; Eisenbahnverkehrsunternehmen; Konkurseröffnung; Verfahren; Pfand; LUCIANI; Eisenbahnen; Gläubiger; Verpfändung; Zwangsvollstreckung; Pfandrecht; Schuldbetreibung; Schifffahrt
145 I 121 (2C_955/2016)Die Glaubensfreiheit der Römisch-katholischen Landeskirche oder das Landeskirchenrecht sind durch den an Bedingungen gebundenen Beitrag der Katholischen Landeskirche Graubünden in der Höhe von Fr. 15'000.- an eine Beratungsstelle für Familienplanung, Sexualität, Schwangerschaft und Partnerschaft nicht verletzt. Zur Zulässigkeit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten bzw. der Verfassungsbeschwerde gegen einen Budgetentscheid des Parlaments einer Landeskirche, der zugleich eine Subvention zuspricht (E. 1.1 und 1.2). Erfordernis der Letztinstanzlichkeit (E. 1.3). Prüfung der Legitimation von Dritten, die sich gegen die Subvention wenden (E. 1.5). Die offizielle Lehre der römisch-katholischen Kirche lehnt die Abtreibung ab (E. 4). Offengelassen, ob die katholische Landeskirche nach kantonalem Recht verpflichtet ist, die Lehre der römisch-katholischen Kirche zu vertreten. Die Beitragsgewährung war nämlich an die Bedingung geknüpft, dass der Betrag namentlich nicht für die Beratung über Abtreibungsmethoden u.Ä. verwendet werden darf. Damit ist das Anliegen der Beschwerdeführerin erfüllt. Keine Verletzung ihrer Glaubensfreiheit (E. 5). Kosten (E. 6). Landeskirche; Kirche; Recht; ömisch-katholische; Urteil; ömisch-katholischen; Entscheid; Verwaltung; Glaubens; Graubünden; Bundesgericht; Verwaltungsgericht; Religion; Verein; Lehre; Beschluss; Verfassung; öffentlich-rechtlich; Ausgabe; Rekurs; öffentlich-rechtliche; Kanton; Katholische; öffentlich-rechtlichen

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
MeyerBasler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz2008