AVIG Art. 102 - Besondere Beschwerdelegitimation
Einleitung zur Rechtsnorm AVIG:
Das Arbeitslosenversicherungsgesetz (AVIG) in der Schweiz legt die Bedingungen für die Arbeitslosenversicherung fest, einschliesslich der finanziellen Unterstützung für arbeitslose Personen. Es definiert die Voraussetzungen für Leistungsansprüche, wie Beitragsdauer und Arbeitsmarktfähigkeit, sowie die Pflichten der Versicherten, wie die Jobsuche und Weiterbildung. Das Ziel des AVIG ist es, den Betroffenen in Arbeitslosigkeit finanzielle Sicherheit zu bieten und ihre Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt zu fördern.
Art. 102 AVIG vom 2024
Art. 102 (1) Besondere Beschwerdelegitimation
1 Gegen Entscheide der kantonalen Amtsstellen, der regionalen Arbeitsvermittlungszentren und der Kassen ist auch das SECO zur Beschwerde vor dem kantonalen Versicherungsgericht berechtigt.
2 Gegen Entscheide des kantonalen Versicherungsgerichts sind auch das SECO, die kantonalen Amtsstellen und die Kassen zur Beschwerde vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht berechtigt.
(1) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 ([AS 2002 3475]; [BBl 2002 803]).
Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.