AVIG Art. 102 - Besondere Beschwerdelegitimation

Einleitung zur Rechtsnorm AVIG:



Das Arbeitslosenversicherungsgesetz (AVIG) in der Schweiz legt die Bedingungen für die Arbeitslosenversicherung fest, einschliesslich der finanziellen Unterstützung für arbeitslose Personen. Es definiert die Voraussetzungen für Leistungsansprüche, wie Beitragsdauer und Arbeitsmarktfähigkeit, sowie die Pflichten der Versicherten, wie die Jobsuche und Weiterbildung. Das Ziel des AVIG ist es, den Betroffenen in Arbeitslosigkeit finanzielle Sicherheit zu bieten und ihre Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt zu fördern.

Art. 102 AVIG vom 2024

Art. 102 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AVIG) drucken

Art. 102 (1) Besondere Beschwerdelegitimation

1 Gegen Entscheide der kantonalen Amtsstellen, der regionalen Arbeitsvermittlungszentren und der Kassen ist auch das SECO zur Beschwerde vor dem kantonalen Versicherungsgericht berechtigt.

2 Gegen Entscheide des kantonalen Versicherungsgerichts sind auch das SECO, die kantonalen Amtsstellen und die Kassen zur Beschwerde vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht berechtigt.

(1) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3475; BBl 2002 803).

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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGAVI 2009/20Entscheid Art. 53 Abs. 3 ATSG: Wiedererwägung eines angefochtenen Einspracheentscheids pendente lite. Eine materielle Prüfung durch das Versicherungsgericht ist trotz Wiedererwägung des angefochtenen Einspracheentscheids pendente lite, mit der den Anträgen des Beschwerdeführers (SECO) vollumfänglich entsprochen wird, geboten, wenn die Rechtsstellung der materiell betroffenen Partei durch die Wiedererwägung verschlechtert wurde. Art. 32 Abs. 1 AVIG; Art. 32 Abs. 4 AVIG i.V.m. Art. 52 AVIV: Kurzarbeitsentschädigung. Anrechenbarer Arbeitsausfall. Bleiben bei einer Aufteilung eines Betriebes in Betriebsabteilungen im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AVIV Organisationseinheiten übrig, sind diese in einer Restgruppe zusammenzufassen und als Betriebsabteilung zu behandeln (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 14. Oktober 2009, AVI 2009/20). Betrieb; Betriebsabteilung; Einsprache; Einspracheentscheid; Arbeit; Kurzarbeit; Organisationseinheit; Controlling; Controlling/; Kurzarbeitsentschädigung; Organisationseinheiten; Services; Beigeladene; Betriebsabteilungen; Finanzwesen; Beschwerdegegner; Person; Business; Development; Account; Management; Personal; Controlling/Finanzwesen; Verfügung; Gericht; Restgruppe; Beschwerdeführers; Bereich; Stellung
LUS 96 349Art. 102 Abs. 1 AVIG; Art. 103 lit. a i.V.m. Art. 132 OG. Beschwerdelegitimation. Eine öffentlich-rechtliche Körperschaft, welche einer Versicherten als bevorschussende Stelle Sozialhilfe gewährt, ist nicht befugt, gegen eine ablehnende Verfügung der Arbeitslosenkasse Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu erheben.Verfügung; Interesse; Bürgergemeinde; Verwaltungsgerichtsbeschwerde; Aufhebung; Beschwerdebefugnis; Anspruch; Hinweisen; Bundes; Arbeitslosenkasse; Beschwerdelegitimation; Hinweisen; Anspruchsberechtigung; Gemeindearbeitsamt; Sozialamt; Eidgenössische; Versicherungsgericht; Rechtsprechung; Ausbildung; Arbeitslosenentschädigung; Aufforderung; Aktenunvollständigkeit; Amtsstelle; Praxis; Beschwerdeverfahren
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
136 V 106 (8C_57/2009)Art. 89 Abs. 1, Art. 89 Abs. 2 lit. a BGG; Art. 102 Abs. 2 AVIG; Befugnis des SECO zur Führung einer Beschwerde gegen einen Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiete der Arbeitslosenversicherung. Weder Art. 89 Abs. 1 BGG noch Art. 89 Abs. 2 lit. a BGG in Verbindung mit Art. 102 Abs. 2 AVIG verleihen dem SECO die Befugnis zur Einreichung einer Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen einen Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiete der Arbeitslosenversicherung (E. 3 und 4). édéral; Tribunal; écision; écisions; ômage; épartement; économie; Assurance-chômage; édérale; écembre; Arrêt; Département; été; érêt; Commission; Administration; Après; Effet; édure; Organisation; Association; Entscheid; -après:; Confédération; Convention; évoit; être; ément; époque; égal
122 V 372Art. 102 Abs. 1 und 2 AVIG: Beschwerdeberechtigung der Arbeitslosenkassen. Die Arbeitslosenkassen sind nicht berechtigt, gegen Verfügungen der Amtsstellen im kantonalen Verfahren Beschwerde zu führen. Arbeit; Arbeitslosenkasse; Verfügung; Amtsstelle; Arbeitslosenkassen; Kassen; Entscheid; Verwaltungsgerichtsbeschwerde; Recht; Amtsstellen; Verfahren; Versicherungsgericht; Beschwerderecht; Verfügungen; Kantons; Thurgau; Interesse; Regelung; Industrie; Rekurskommission; Rekursinstanz; Arbeitslosenversicherung; Aufhebung; Rechtsprechung; Vorinstanz; Legitimation; Bundesgesetz