Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) Art. 101

Zusammenfassung der Rechtsnorm SchKG:



Das Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) ist ein zentrales Gesetz in der schweizerischen Rechtsordnung, das die Verfahren zur Beitreibung von Schulden und zur Abwicklung von Konkursverfahren regelt. Es besteht aus zwei Teilen: dem Schuldbetreibungsrecht, das die Zwangsvollstreckung von Geldforderungen regelt, und dem Konkursrecht, das die Insolvenz von natürlichen und juristischen Personen behandelt. Das SchKG enthält detaillierte Bestimmungen über Verfahrensschritte wie die Betreibung auf Pfändung oder den Konkursantrag, gewährt Gläubigern und Schuldnern klare Rechte und Pflichten und dient der geregelten Abwicklung von Zahlungsunfähigkeitssituationen zur Sicherung von Gläubigerinteressen und zur Wahrung der wirtschaftlichen Stabilität in der Schweiz.

Art. 101 SchKG vom 2024

Art. 101 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) drucken

Art. 101 Vormerkung
im Grundbuch
(1)

1 Die Pfändung eines Grundstücks hat die Wirkung einer Verfügungsbeschränkung. Das Betreibungsamt teilt sie dem Grundbuchamt unter Angabe des Zeitpunktes und des Betrages, für den sie erfolgt ist, zum Zwecke der Vormerkung unverzüglich mit. Ebenso sind die Teilnahme neuer Gläubiger an der Pfändung und der Wegfall der Pfändung mitzuteilen.

2 Die Vormerkung wird gelöscht, wenn das Verwertungsbegehren nicht innert zwei Jahren nach der Pfändung gestellt wird.

(1) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).

Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 101 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHNE210005LastenbereinigungsklageSchuldner; Schuldbrief; Schenkung; Grundstück; Beklagte; Beklagten; Recht; Vorinstanz; Berufung; Besitz; Betreibung; Nutzniessung; Schuldners; SchKG; Grundstücke; Geschäft; Schuldbriefs; Gläubiger; Pfändung; Schenkungsvereinbarung; Simulation; Anfechtung; Urteil; Sicherungsübereignung; Übertragung; Grundbuch
ZHPS170076Pfändung / Verfügungsbeschränkung (Beschwerde über ein Betreibungsamt)SchKG; Verfügung; Anmeldung; Betreibung; Pfändung; Verfügungsbeschränkung; Bundesgericht; Betreibungsamt; Schuldbetreibung; Konkurs; Entscheid; Verfahren; Grundbuch; Sinne; Aufsichtsbehörde; Konkurssachen; Bestimmungen; Kanton; Obergericht; Zivilkammer; Vorinstanz; Nichtgewährung; Schuldbetreibungs; Antrag; Erteilung; Mitteilung; Kantons; Oberrichter; Gerichtsschreiberin
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOSTBER.2022.95-Beschuldigte; Apos; Beschuldigten; Kokain; Urteil; Ziffer; Recht; Betäubungsmittel; Kokaingemisch; Vorinstanz; Freiheit; Täter; Beweis; Freiheitsstrafe; Schweiz; Verfahren; Widerhandlung; Geldstrafe; Solothurn; Urteils; Staat; Ausländer; Ecstasy; Person; Kanton; MDMA/Ecstasy; BetmG; Einvernahme
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
139 III 498 (5A_295/2013)Art. 265a Abs. 1 SchKG, Art. 98 und 251 lit. d ZPO; Rechtsvorschlag mangels neuen Vermögens; Kostenvorschuss im summarischen Verfahren. Im summarischen Verfahren nach Rechtsvorschlag mangels neuen Vermögens ist der Schuldner die klagende Partei, von der das Gericht einen Kostenvorschuss verlangen kann (E. 2). SchKG; Recht; Rechtsvorschlag; Schuldner; Vermögens; Kostenvorschuss; Betreibung; Gläubiger; Verfahren; Rechtsvorschlages; Bewilligung; Richter; Entscheid; Einrede; Konkurs; Gericht; Betreibungsamt; Prüfung; Wechselbetreibung; Zivilsachen; Bezirksgericht; Begründung; Obergericht; Parteirollen; Klägerrolle; Schuldbetreibung; BlSchK; Urteil
97 III 18Ist die Pfändung eines Grundstücks und beweglicher Sachen nichtig, weil das Betreibungsamt die Schätzung (Art. 97 Abs. 1 SchKG, Art. 8 und 9 Abs. 1 VZG), die Vormerkung einer Drittansprache (Art. 106 Abs. 1 und 112 Abs. 1 SchKG), die Mitteilung an das Grundbuchamt und die Anzeigen an die Grundpfandgläubiger und die Versicherer (Art. 101, 102 SchKG, Art. 15 VZG, Art. 56 VVG, Art. 1 der Verordnung betr. die Pfändung, Arrestierung und Verwertung von Versicherungsansprüchen) unterlassen hat? (Erw. 2). Mindestvoraussetzungen einer gültigen Pfändung (Erw. 2). Pfändung; Betreibung; SchKG; Betreibungsbeamte; Schuldner; Arrest; Schätzung; Gläubiger; Betreibungen; Betreibungsbeamten; Mitteilung; Vorinstanz; Interessen; Betreibungsamt; Schuldners; Pfändungsurkunde; Pfändungen; Grundpfandgläubiger; Gruppe; Grundstücks; Anzeigen; Versicherer; Liegenschaft; Gläubigern; Grundbuch