Obligationenrecht (OR)

Zusammenfassung der Rechtsnorm OR:



Das schweizerische Obligationenrecht ist ein zentrales Gesetzbuch im schweizerischen Zivilrecht, das die rechtlichen Beziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst fünf Bücher, die verschiedene Aspekte des Vertragsrechts, des Schuldrechts und des Sachenrechts behandeln, einschliesslich der Entstehung, des Inhalts und der Beendigung von Verträgen sowie der Haftung für Vertragsverletzungen und unerlaubte Handlungen. Das Obligationenrecht ist ein wichtiges Gesetzbuch für die Wirtschaft und den Alltag in der Schweiz, da es die Grundlage für viele rechtliche Beziehungen und Verträge bildet und seit 1912 in Kraft ist, wobei es regelmässig an gesellschaftliche und wirtschaftliche Entwicklungen angepasst wird.

Art. 101 OR vom 2025

Art. 101 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 101 Haftung für Hilfspersonen

1 Wer die Erfüllung einer Schuldpflicht oder die Ausübung eines Rechtes aus einem Schuldverhältnis, wenn auch befugterweise, durch eine Hilfsperson, wie Hausgenossen oder Arbeitnehmer vornehmen lässt, hat dem andern den Schaden zu ersetzen, den die Hilfsperson in Ausübung ihrer Verrichtungen verursacht. (1)

2 Diese Haftung kann durch eine zum voraus getroffene Verabredung beschränkt oder aufgehoben werden.

3 Steht aber der Verzichtende im Dienst des andern oder folgt die Verantwortlichkeit aus dem Betriebe eines obrigkeitlich konzessionierten Gewerbes, so darf die Haftung höchstens für leichtes Verschulden wegbedungen werden.

(1) Fassung gemäss Ziff. II Art. 1 Ziff. 3 des BG vom 25. Juni 1971, in Kraft seit 1. Jan. 1972 (am Schluss des OR. Schl- und UeB des X. Tit.).

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Art. 101 Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHRB230003Forderung (Rechtsvertretung)Recht; Vorinstanz; Klagt; Beklagten; Verfahren; Interesse; Interessen; Hauptverhandlung; Beschluss; Anwalt; Vertretung; Mandat; Kurzgutachten; Interessenkonflikt; Beweis; Anwalts; Beschwerdeverfahren; Klient; Spruchkörper; Parteiwechsel; Frist; Vertretungsbefugnis; Gericht; Kenntnisse; Interessenkollision; Tatsachen; Akten
ZHHG160177ForderungKonto; Beweis; Recht; Beklagten; Kunde; Schaden; Parteien; Klage; Kunden; Transaktion; Tatsache; Genehmigung; Behauptung; Urteil; Klage; Transaktionen; Tatsachen; Anweisung; Zustell; Genehmigungsfiktion; Klägers; Verfahren; Vermögens
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSB.2019.00073Quellensteuerpflicht.Arbeit; Steuer; Quelle; Arbeitgeber; Leistung; Quellensteuer; Subunternehmer; Arbeitnehmer; Schweiz; Person; Auftrag; Bundes; Vorinstanz; Kooperations; Arbeitgeberin; Recht; Kanton; Arbeitsverhältnis; Projekt; Gewinnmarge; Betrieb; Provider; Tatsache; Dienstleistungsvertrag; Steueramt; Entscheid; Feststellung; Subunternehmerverhältnis; Dienstleistungen
SGIV-2014/58Entscheid Art. 24 Abs. 1 VRP (sGS 951.1), Art. 11 Abs. 1, Art. 13 Abs. 1 und 4 SVG (SR Rekurrentin; Reparatur; Verfügung; Fahrzeug; Strassenverkehr; Vereinbarung; Strassenverkehrs; Reparaturbestätigung; Vorinstanz; Einzelvereinbarung; Strassenverkehrsamt; Rekurs; Bestätigung; Quot; Recht; Teilnahme; Verkehr; Verfahren; Person; Kündigung; Mängel; Prüfung; Kontroll; Entzug; Unterschrift; Tiguan
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
145 III 495 (5A_614/2019)Art. 806 Abs. 1 ZGB; Art. 152 Abs. 2 SchKG; Art. 91 Abs. 1 und 101 Abs. 1 VZG; Ausdehnung der Pfandhaft auf die Miet- und Pachtzinsforderungen. Ungeachtet einer Verzichtserklärung im Betreibungsbegehren verliert der Pfandgläubiger grundsätzlich nicht das Recht, zu einem späteren Zeitpunkt die Miet- und Pachtzinssperre zu beantragen (E. 2.3). équisition; Office; éancier; Extension; évocable; Immobilisation; ément; Tribunal; éalisation; érieur; gérance; égale; été; Immeuble; édéral; Espèce; être; Arrêt; ération; écision; Broye; Intéressée; Introduction; éclaration; éfinitive; évocable; étend; Extrait; Broye-Vully; Recht
141 III 13 (5A_240/2014)Art. 201 Abs. 2 i.V.m. Art. 204 Abs. 2 ZGB, Art. 965 ff. ZGB und Art. 83 ff. GBV; Zustimmung des Ehegatten zur Übertragung eines Miteigentumsanteils im Scheidungsfall; Prüfungsbefugnisse des Grundbuchverwalters. Der Grundbuchverwalter verletzt kein Bundesrecht, wenn er eine Anmeldung mangels Zustimmung des Miteigentümer-Ehegatten abweist. Eine Sistierung der Eintragung bis zum Ausspruch des Scheidungsurteils ist im Übrigen nicht denkbar (E. 4 und 5). été; Inscription; époux; équisition; Registre; étaire; écision; édure; être; édéral; érant; égime; Tribunal; Commune; éfaut; écessaire; Genève; Cette; STEINAUER; égitimation; Office; écembre; Espèce; Acquisition; PAUL-HENRI; èces; Effet; HAUSHEER/REUSSER/GEISER; épôt; éter

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
RR.2014.331Auslieferung an Frankreich. Wiederherstellung (Art. 94 StPO; Art. 24 Abs. 1 VwVG).Gesuch; Frist; Entscheid; Auslieferung; Wiederherstellung; Bundesstrafgericht; Gericht; Bundesstrafgerichts; Beschwerdekammer; Gesuchsteller; Eingabe; Auslieferungshaft; Zwischenentscheid; Verfahren; Tribunal; Rechtsanwälte; Frankreich; Schweizer; Beschwerdefrist; Verschulden; Sachen; Riedo; Verfahrens; Zwischenentscheide; Gerichtsschreiber; Gerson
SK.2011.9Infraction à la loi sur les stupéfiants (LStup)Apos;; Apos;a; été; Apos;art; Apos;un; édé; Apos;il; édéral; énal; LStup; Apos;est; édure; Apos;une; Apos;en; être; éfiants; énale; Tribunal; ération; écis; Apos;accusé; était; Apos;on; Espagne; ésent; écuniaire; édérale; étaient; écision; ément

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Donatsch, Hans, SchweizerBasler 3. Auflage 2020
Donatsch, Schweizer Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung2020