LwG Art. 101 - Vertragliche Landumlegungen
Einleitung zur Rechtsnorm LwG:
Das schweizerische Landwirtschaftsgesetz regelt die landwirtschaftliche Produktion und Förderung in der Schweiz, legt Grundsätze für nachhaltige Landwirtschaft und Umweltschutz fest, schützt Tiere und Pflanzen, fördert die Qualität landwirtschaftlicher Produkte und sichert die Ernährungssicherheit. Es unterstützt landwirtschaftliche Betriebe, fördert Innovationen und dient der Existenzsicherung von Bauernfamilien sowie dem Erhalt der Kulturlandschaft in der Schweiz.
Art. 101 LwG vom 2025
Art. 101 Vertragliche Landumlegungen
1 Mehrere Grundeigentümer oder -eigentümerinnen können schriftlich eine Landumlegung vereinbaren. Die Vereinbarung hat die Grundstücke, die in die Umlegung einbezogen werden sollen, zu bezeichnen sowie die Bereinigung der Grundlasten und die Verteilung der Kosten zu regeln.
2 An die Stelle der öffentlichen Beurkundung des Vertrags über die Übertragung des Eigentums tritt die Genehmigung der Neuzuteilung durch den Kanton. Er darf für solche Landumlegungen keine Handänderungssteuern oder ähnliche Abgaben erheben.
3 Für die Verlegung der Grundpfandrechte gilt Artikel 802 des Zivilgesetzbuches (1) und für die Eintragung im Grundbuch Artikel 954 Absatz 2 des Zivilgesetzbuches.
4 Der Kanton ordnet das weitere Verfahren.
(1) [SR 210]
Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.