Bundesgerichtsgesetz (BGG) Art. 101

Zusammenfassung der Rechtsnorm BGG:



Das Bundesgerichtsgesetz regelt die Organisation und Zuständigkeiten des Bundesgerichts in der Schweiz, einschliesslich der Arten von Rechtsstreitigkeiten, die vor dem Gericht verhandelt werden können, und der Rechtsmittel gegen Entscheidungen anderer Gerichte. Es behandelt auch Verfahrensfragen wie die Zustellung von Schriftstücken, die Vertretung der Parteien und die Begründung von Urteilen, sowie die Amtsdauer und Unabhängigkeit der Bundesrichter. Insgesamt ist das Gesetz ein wichtiges Instrument zur Sicherstellung der Rechtsstaatlichkeit und zur Gewährleistung eines fairen und effizienten Rechtsschutzes in der Schweiz.

Art. 101 BGG vom 2024

Art. 101 Bundesgerichtsgesetz (BGG) drucken

Art. 101 Beschwerde gegen Erlasse

Die Beschwerde gegen einen Erlass ist innert 30 Tagen nach der nach dem kantonalen Recht massgebenden Veröffentlichung des Erlasses beim Bundesgericht einzureichen.


Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Art. 101 Bundesgerichtsgesetz (BGG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
VD2014/661-écis; édecin; état; édical; écision; Assuré; évision; élioration; édéral; édecins; érie; érent; Accident; Südeck; Expert; érapie; Expertise; érieur; érer; édicale; écialiste; éciation; écembre
BESK 2021 43920221011_162355_ANOM.docxBundes; Recht; Bundesgericht; Revision; Covid; Covid-; Person; Befehl; Kanton; Personen; Nichtig; Kundgebung; Nichtigkeit; Urteil; Entscheid; Bundesgerichts; Verordnung; Staatsanwaltschaft; Verfahren; Einstellung; Sachverhalt; Rechts; Urteil; Kundgebungen; Revisionsgr; Entscheid; Massnahme
Dieser Artikel erzielt 6 Einträge bei den Entscheiden. Wollen Sie mehr Einträge sehen?
Hier geht es zur Registrierung.
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
137 I 77 (1C_415/2010)Art. 40 Abs. 1 KV/ZH, § 36 Abs. 3 GOG/ZH, Art. 82 lit. b und Art. 95 lit. c BGG; Wählbarkeitsvoraussetzungen für Mitglieder des Handelsgerichts, abstrakte Normenkontrolle. Die kantonale Gesetzesbestimmung, welche die Voraussetzungen für die Wählbarkeit als Handelsrichter durch das Parlament bezeichnet, unterliegt der Beschwerde gegen Erlasse (E. 1.1). Art. 40 Abs. 1 KV/ZH, wonach in die obersten kantonalen Gerichte wählbar ist, wer in kantonalen Angelegenheiten stimmberechtigt ist, kann als verfassungsmässiges Recht angerufen werden (E. 1.3). Die zusätzlichen Voraussetzungen gemäss § 36 Abs. 3 GOG/ZH schränken die Wählbarkeit als Handelsrichter stark ein und schliessen zahlreiche gut qualifizierte Personen von diesem Amt aus. Die Bestimmung ist mit Art. 40 Abs. 1 KV/ZH nicht vereinbar (E. 3). ählbar; Wählbarkeit; KV/ZH; Kanton; GOG/ZH; Kantons; Handelsrichter; Verfassung; Wählbarkeitsvoraussetzungen; Recht; Gericht; Bundesgericht; Hinweise; Gerichte; Hinweisen; Angelegenheiten; Kantonsverfassung; Rechte; Mitglied; Erlass; Handelsgericht; Kantonsrat; Mitglieder; Stellung; Gesetzes; Bundesgerichts; HALLER
137 I 107 (2C_275/2009)Art. 100 Abs. 1 und Art. 101 BGG; Frist zur abstrakten Normenkontrolle im Kanton vor Einleitung eines ebensolchen Verfahrens beim Bundesgericht. Anschliessend an ein kantonales Normenkontrollverfahren kann eine selbständige Nachprüfung der Norm durch das Bundesgericht nur stattfinden, wenn das kantonale Verfahren innert der in der kantonalen Gesetzgebung vorgesehenen Frist oder, wo keine solche vorgeschrieben ist, innert üblicher Rechtsmittelfrist angehoben worden ist. Diese unter dem früheren Bundesrechtspflegegesetz (OG) begründete Praxis (BGE 106 Ia 310) gilt unter dem Bundesgerichtsgesetz weiter. Die erwähnte übliche Rechtsmittelfrist beträgt 30 Tage und läuft erst mit dem Inkrafttreten der beanstandeten Norm (E. 1.3 und 1.4). Bundesgericht; Recht; Erlass; Frist; Normenkontrolle; Inkrafttreten; Erlasses; Anfechtung; Rechtsmittel; Normenkontrollverfahren; Rechtsmittelfrist; Bundesgerichts; Kanton; Reglements; Einwohnergemeinde; Verfahren; Praxis; Regelung; öffentlich-rechtliche; Urteil; öffentlich-rechtlichen; Abteilung; Bundesrechtspflegegesetz; Bundesgerichtsgesetz; Erwägungen; Bestimmungen; -tägige

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Reber, Scherrer, Seiler, AemiseggerBasler Kommentar BGG2018