Loi sur l’assurance-chômage (LACI) Art. 101

Zusammenfassung der Rechtsnorm LACI:



Art. 101 LACI de 2024

Art. 101 Loi sur l’assurance-chômage (LACI) drucken

Art. 101 (1) Autorité particulière de recours

En dérogation l’art. 58, al. 1, LPGA (2) , les décisions et les décisions sur recours du SECO ainsi que les décisions de l’organe de compensation peuvent faire l’objet d’un recours devant le Tribunal administratif fédéral.

(1) Nouvelle teneur selon l’annexe ch. 115 de la LF du 17 juin 2005 sur le TAF, en vigueur depuis le 1er janv. 2007 (RO 2006 2197; FF 2001 4000).
(2) RS 830.1

Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
124 V 82Art. 97 und 128 OG; Art. 1 Abs. 3, Art. 5 Abs. 1 und 2, Art. 45 Abs. 1, Art. 55 Abs. 1 und 2 VwVG; Art. 30 Abs. 3 Satz 4 und Art. 103 Abs. 6 AVIG; Art. 97 Abs. 2 AHVG. - Art. 97 Abs. 2 AHVG ist auf dem Gebiet der Arbeitslosenversicherung analog anzuwenden; in diesem Bereich ergangene kantonale Zwischenentscheide über die Gewährung oder Verweigerung der aufschiebenden Wirkung beruhen daher auf einer bundesrechtlichen Grundlage. - Die vom kantonalen Gericht einer Beschwerde gegen eine Verfügung betreffend die Einstellung in der Anspruchsberechtigung gewährte aufschiebende Wirkung bewirkt für die Verwaltung der Arbeitslosenversicherung in jedem Fall einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil, weil die Einstelltage bei gerichtlicher Anfechtung aufgrund der gemäss Art. 30 Abs. 3 Satz 4 AVIG nach sechs Monaten eintretenden Vollstreckungsverwirkung kaum je getilgt werden könnten. Art. 30 Abs. 3 Satz 4 AVIG schliesst die Gewährung des Suspensiveffekts der Beschwerde gegen eine Einstellungsverfügung aus (Änderung der Rechtsprechung). Verfügung; Einstellung; Arbeit; Verwaltung; Recht; Verwaltungsgerichtsbeschwerde; Einstellungsverfügung; Anspruch; Versicherungsgericht; Anspruchsberechtigung; Verfügungen; Taggeld; Zwischenverfügung; Urteil; Arbeitslosenversicherung; Gewährung; Verfahren; Gericht; Rechtsprechung; Sinne; Taggelder; Bundes; Suspensiveffekt; Gallen; Gebiet; Bereich; Suspensiveffekts; Zwischenentscheid; Einstellungsverfügungen
119 V 375Art. 101 lit. b AVIG, Art. 58 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Bei der Rekurskommission für die Arbeitslosenversicherung des Kantons Zürich handelt es sich um ein auf Gesetz beruhendes Gericht im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Dass deren Mitglieder vom Regierungsrat gewählt werden, stellt für sich allein ihre richterliche Unabhängigkeit nicht in Frage (E. 4a). Art. 103 Abs. 4 AVIG, Art. 132 OG, Art. 6 Ziff. 1 EMRK. - Leistungsstreitigkeiten sämtlicher bundesrechtlicher Sozialversicherungszweige fallen unter den Begriff "zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen" im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK, weshalb diese Bestimmung im kantonalen Beschwerdeverfahren und im Verfahren vor dem Eidg. Versicherungsgericht anwendbar ist (E. 4b/aa). - Frage offengelassen, wie es sich mit Streitigkeiten verhält, die keine Versicherungsleistungen zum Gegenstand haben, wie Abgabe- und Prämienstreitigkeiten (E. 4b/aa). Art. 103 Abs. 4 AVIG, Art. 36a, 112 und 132 OG, Art. 6 Ziff. 1 EMRK. - In erster Linie hat das erstinstanzliche Beschwerdeverfahren die von Art. 6 Ziff. 1 EMRK geforderte Öffentlichkeit der Verhandlung zu gewährleisten (E. 4b/aa am Ende). - Ohne entsprechenden ausdrücklichen oder konkludenten Antrag einer Partei ist der Richter gestützt auf Art. 6 Ziff. 1 EMRK im Bereich der Sozialversicherungsrechtspflege nicht verpflichtet, eine öffentliche Verhandlung durchzuführen, es sei denn, wichtige öffentliche Interessen würden dies gebieten (E. 4b/cc). - Kriterien, aufgrund welcher der Richter selbst bei Vorliegen eines entsprechenden Antrags einen Anspruch auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung verneinen kann (E. 4b/cc und dd). - Anspruch auf öffentliche Verhandlung im erst- und letztinstanzlichen Verfahren verneint, da die im vorliegenden Fall zu beurteilenden Fragen weitgehend sehr technischer Natur sind und die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung die mit Art. 103 Abs. 4 AVIG angestrebte Raschheit des Beschwerdeverfahrens gefährden würde. Dabei wurde auch dem Umstand Rechnung getragen, dass die Beschwerde im materiellen Punkt offensichtlich unbegründet ist (E. 4b/ee).
Verfahren; Gericht; Verhandlung; Sozialversicherung; Recht; Urteil; Öffentlichkeit; Anspruch; Streit; Gerichtshof; Versicherung; Interesse; Rekurskommission; Hinweisen; Interessen; Série; Arbeitslosenversicherung; Beschwerdeverfahren; Fragen; Raschheit; Verletzung; Grundsatz; Verfahrens; Sozialversicherungsrecht; Versicherungsgericht; Antrag; Richter