Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) Art. 101

Zusammenfassung der Rechtsnorm AHVG:



Das Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) regelt die staatliche Alters- und Hinterlassenenversicherung in der Schweiz. Es legt die Voraussetzungen für den Bezug von Renten fest, regelt die Höhe und Berechnung dieser Renten und finanziert die Versicherung durch Beiträge von Arbeitnehmern, Arbeitgebern und dem Staat. Das Gesetz dient der Existenzsicherung älterer Menschen und Hinterbliebener und trägt zur sozialen Sicherheit in der Schweiz bei.

Art. 101 AHVG vom 2025

Art. 101 Bundesgesetz über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung (AHVG) drucken

Art. 101 (1)

(1) Aufgehoben durch Ziff. I 1 des BG vom 5. Okt. 1984, mit Wirkung seit 1. Jan. 1986 (AS 1985 2002; BBl 1981 III 737).

Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
122 V 189Art. 155 AHVG, Art. 35 Abs. 1 SuG. Rechtsweg bei Verfügungen des Bundesamtes für Sozialversicherung über die Rückforderung von Baubeiträgen der Alters- und Hinterlassenenversicherung. Recht; Bundes; Verfügung; Kreis; Rechtsmittel; Versicherung; Zweck; Verfügungen; Baubeiträge; Versicherungsgericht; Pflegeabteilung; Rechtsmittelbelehrung; Finanzhilfe; Rückerstattung; Beiträge; Spital; Verwaltungsgerichtsbeschwerde; Verordnung; Sozialversicherung; Kreisspital; Betagte; Regel; Eröffnung; Zwecken; Regelung; Finanzhilfen; Bundesamt; Zweckentfremdung; Pflegeheim
118 V 16Art. 73 Abs. 2 lit. c IVG, Art. 100 Abs. 1 lit. b und Art. 106 Abs. 2 IVV. - Art. 73 Abs. 2 lit. c IVG in Verbindung mit Art. 106 Abs. 2 IVV räumt Invalidenwohnheimen einen bundesrechtlichen Anspruch auf Beiträge ein (Erw. 3). - Ein Wohnheim für AIDS-Kranke in fortgeschrittenem Krankheitszustand zur vorübergehenden Betreuung oder Begleitung bis zum Tod ist ein Invalidenwohnheim im Sinne von Art. 73 Abs. 2 lit. c IVG in Verbindung mit Art. 100 Abs. 1 lit. b IVV (Erw. 6). Invalide; Wohnheim; Bundes; Invaliden; Betrieb; Beiträge; Wohnheime; Anspruch; Recht; Sinne; Versicherung; Verwaltung; Verfügung; Verwaltungsgerichtsbeschwerde; Betriebsbeiträge; Bundesamt; Krankheit; Invalidenversicherung; Kranke; Eingliederung; Verfügungen; Urteil; Stiftung; Versicherungsgericht; Errichtung; Ausbau; Erneuerung; ähren