Obligationenrecht (OR)

Zusammenfassung der Rechtsnorm OR:



Das schweizerische Obligationenrecht ist ein zentrales Gesetzbuch im schweizerischen Zivilrecht, das die rechtlichen Beziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst fünf Bücher, die verschiedene Aspekte des Vertragsrechts, des Schuldrechts und des Sachenrechts behandeln, einschliesslich der Entstehung, des Inhalts und der Beendigung von Verträgen sowie der Haftung für Vertragsverletzungen und unerlaubte Handlungen. Das Obligationenrecht ist ein wichtiges Gesetzbuch für die Wirtschaft und den Alltag in der Schweiz, da es die Grundlage für viele rechtliche Beziehungen und Verträge bildet und seit 1912 in Kraft ist, wobei es regelmässig an gesellschaftliche und wirtschaftliche Entwicklungen angepasst wird.

Art. 1007 OR vom 2025

Art. 1007 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 1007 Einreden

Wer aus dem Wechsel in Anspruch genommen wird, kann dem Inhaber keine Einwendungen entgegensetzen, die sich auf seine unmittelbaren Beziehungen zu dem Aussteller oder zu einem früheren Inhaber gründen, es sei denn, dass der Inhaber bei dem Erwerb des Wechsels bewusst zum Nachteil des Schuldners gehandelt hat.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2025 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 1007 Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
GRSKG-06-69Wechselbetreibung (Rechtsvorschlag)Recht; SchKG; Wechsels; Rechtsvorschlag; Unterschrift; Fälschung; Beschwerdegegner; Einrede; Zusammenarbeit; Kanton; Kantonsgericht; Wechselbetreibung; Einreden; Verfahren; Entscheid; Forderung; Sicherheit; Kantonsgerichtsausschuss; Maloja; Vereinbarung; Zahlung; Eingabe; Grundgeschäft; äsident
BEZK 2009 38Art. 182 SchKG: Bewilligung Rechtsvorschlag WechselbetreibungWechsel; Appellantin; SchKG; Recht; Appellatin; Einrede; Wechsels; Zeitpunkt; Schaden; Zahlung; Schuldner; Ausstellung; Zahlstelle; Staehelin/Bauer/Staehelin; Einreden; Bezogene; Ausstellungsdatum; Verrechnung; Gesuchsbeilage; Rechtsvorschlag; Sichtwechsel; Vorlegung; Lieferstopp; Unterzeichnung; Schuldners

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
84 II 645Wechselbürgschaft, Aberkennungsklage. Einreden des Wechselbürgen, Art. 1022 OR (Erw. 2). Untergang des Wechselanspruchs durch Neuerung? Art. 116 OR (Erw. 2). Die erst nach Erlass des Zahlungsbefehls eintretende Fälligkeit der Forderung ist im Aberkennungsprozess unbeachtlich (Erw. 4). Der Kostenspruch des Bundesgerichts in einem Rückweisungsentscheid ist für den kantonalen Richter verbindlich. Art. 159 Abs. 1 OG (Erw. 5). Vorinstanz; Bundesgericht; Ganter; Einrede; Aberkennung; Bosshard; Recht; Neuerung; Aberkennungsklage; Einreden; Schuld; Vereinbarung; ällig; Beklagten; Urteil; Rückweisungsentscheid; Akzept; Zahlungsbefehl; Confluentia; Keller; Zahlungsbefehls; Fälligkeit; Forderung; Berufung; Betreibung; ützt; Akzeptant; Wechsels; Wechselbürgschaft; Entscheid
83 II 211Wechselbürgschaft; Aberkennungsklage. Begriff der Angabe, für wen die Bürgschaft geleistet werde, Art. 1021 Abs. 4 OR (Erw. 3 a). Bedeutung des Umstandes, dass die Indossierung des Wechsels erst nach Erlass des Zahlungsbefehls erfolgte (Erw. 3 b). Bosshard; Betreibung; Ganter; Indossament; Keller; Wechsels; Vorinstanz; Wechselbürgschaft; Confluentia; Aberkennungsklage; Indossierung; Unterschrift; Anspruch; Aussteller; Einreden; Gläubiger; Urteil; Angabe; Bürgschaft; Erlass; Zahlungsbefehls; Akzept; Rechte; öhnlichen; önne; Beklagten; Schuld; ätzlich; Stellung; Abtretung