Art. 1007 Einreden
Wer aus dem Wechsel in Anspruch genommen wird, kann dem Inhaber keine Einwendungen entgegensetzen, die sich auf seine unmittelbaren Beziehungen zu dem Aussteller oder zu einem früheren Inhaber gründen, es sei denn, dass der Inhaber bei dem Erwerb des Wechsels bewusst zum Nachteil des Schuldners gehandelt hat.
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
GR | SKG-06-69 | Wechselbetreibung (Rechtsvorschlag) | Schwerde; Beschwerde; Beschwerdeführer; Schrift; SchKG; Wechsels; Treibung; Terschrift; Recht; Rechtsvorschlag; Unterschrift; Schung; Gegner; Fälschung; Beschwerdegegner; Einrede; Sammenarbeit; Schäft; Zusammenarbeit; Kanton; Kantonsgericht; Wechselbetreibung; Scheid; Einreden; Verfahren; Partei; Schuss; Entscheid; Forderung |
BE | ZK 2009 38 | Art. 182 SchKG: Bewilligung Rechtsvorschlag Wechselbetreibung | Appellantin; SchKG; Recht; Appellatin; Einrede; Wechsels; Zeitpunkt; Schaden; Zahlung; Schuldner; Ausstellung; Zahlstelle; Werden; Staehelin/Bauer/Staehelin; Einreden; Bezogene; Ausstellungsdatum; Verrechnung; Gesuchsbeilage; Rechtsvorschlag; Sichtwechsel; Vorlegung; Lieferstopp; Wechselrechtliche; Unterzeichnung; IVm; Schuldners; Zulässige; Aufgr |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
84 II 645 | Wechselbürgschaft, Aberkennungsklage. Einreden des Wechselbürgen, Art. 1022 OR (Erw. 2). Untergang des Wechselanspruchs durch Neuerung? Art. 116 OR (Erw. 2). Die erst nach Erlass des Zahlungsbefehls eintretende Fälligkeit der Forderung ist im Aberkennungsprozess unbeachtlich (Erw. 4). Der Kostenspruch des Bundesgerichts in einem Rückweisungsentscheid ist für den kantonalen Richter verbindlich. Art. 159 Abs. 1 OG (Erw. 5). | Vorinstanz; Bundesgericht; Ganter; Einrede; Aberkennung; Bosshard; Recht; Neuerung; Einreden; Aberkennungsklage; Schuld; Vereinbarung; Beklagten; Urteil; Rückweisungsentscheid; Akzept; Verbindlich; Zahlungsbefehl; Confluentia; A-G; Zahlungsbefehls; Fälligkeit; Forderung; Keller; Berufung; Betreibung; Akzeptant; Wechsels; Entscheid |
83 II 211 | Wechselbürgschaft; Aberkennungsklage. Begriff der Angabe, für wen die Bürgschaft geleistet werde, Art. 1021 Abs. 4 OR (Erw. 3 a). Bedeutung des Umstandes, dass die Indossierung des Wechsels erst nach Erlass des Zahlungsbefehls erfolgte (Erw. 3 b). | Bosshard; Betreibung; Ganter; Indossament; Wechsels; Keller; Vorinstanz; Wechselbürgschaft; Confluentia; A-G; Indossierung; Unterschrift; Anspruch; Ergebe; Aussteller; Einreden; Gläubiger; Urteil; Bürgschaft; Geleistet; Erlass; Zahlungsbefehls; Ganter; Akzept; Rechte; Gewöhnlichen; Beklagten; Schuld; Ergeben; Angabe |