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Obligationenrecht (OR)

Art. 1007 OR vom 2024

Art. 1007 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 1007 Einreden

Wer aus dem Wechsel in Anspruch genommen wird, kann dem Inhaber keine Einwendungen entgegensetzen, die sich auf seine unmittelbaren Beziehungen zu dem Aussteller oder zu einem früheren Inhaber gründen, es sei denn, dass der Inhaber bei dem Erwerb des Wechsels bewusst zum Nachteil des Schuldners gehandelt hat.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 1007 Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
GRSKG-06-69Wechselbetreibung (Rechtsvorschlag)Schwerde; Beschwerde; Beschwerdeführer; Schrift; SchKG; Wechsels; Treibung; Terschrift; Recht; Rechtsvorschlag; Unterschrift; Schung; Gegner; Fälschung; Beschwerdegegner; Einrede; Sammenarbeit; Schäft; Zusammenarbeit; Kanton; Kantonsgericht; Wechselbetreibung; Scheid; Einreden; Verfahren; Partei; Schuss; Entscheid; Forderung
BEZK 2009 38Art. 182 SchKG: Bewilligung Rechtsvorschlag WechselbetreibungAppellantin; SchKG; Recht; Appellatin; Einrede; Wechsels; Zeitpunkt; Schaden; Zahlung; Schuldner; Ausstellung; Zahlstelle; Werden; Staehelin/Bauer/Staehelin; Einreden; Bezogene; Ausstellungsdatum; Verrechnung; Gesuchsbeilage; Rechtsvorschlag; Sichtwechsel; Vorlegung; Lieferstopp; Wechselrechtliche; Unterzeichnung; IVm; Schuldners; Zulässige; Aufgr

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
84 II 645Wechselbürgschaft, Aberkennungsklage. Einreden des Wechselbürgen, Art. 1022 OR (Erw. 2). Untergang des Wechselanspruchs durch Neuerung? Art. 116 OR (Erw. 2). Die erst nach Erlass des Zahlungsbefehls eintretende Fälligkeit der Forderung ist im Aberkennungsprozess unbeachtlich (Erw. 4). Der Kostenspruch des Bundesgerichts in einem Rückweisungsentscheid ist für den kantonalen Richter verbindlich. Art. 159 Abs. 1 OG (Erw. 5). Vorinstanz; Bundesgericht; Ganter; Einrede; Aberkennung; Bosshard; Recht; Neuerung; Einreden; Aberkennungsklage; Schuld; Vereinbarung; Beklagten; Urteil; Rückweisungsentscheid; Akzept; Verbindlich; Zahlungsbefehl; Confluentia; A-G; Zahlungsbefehls; Fälligkeit; Forderung; Keller; Berufung; Betreibung; Akzeptant; Wechsels; Entscheid
83 II 211Wechselbürgschaft; Aberkennungsklage. Begriff der Angabe, für wen die Bürgschaft geleistet werde, Art. 1021 Abs. 4 OR (Erw. 3 a). Bedeutung des Umstandes, dass die Indossierung des Wechsels erst nach Erlass des Zahlungsbefehls erfolgte (Erw. 3 b). Bosshard; Betreibung; Ganter; Indossament; Wechsels; Keller; Vorinstanz; Wechselbürgschaft; Confluentia; A-G; Indossierung; Unterschrift; Anspruch; Ergebe; Aussteller; Einreden; Gläubiger; Urteil; Bürgschaft; Geleistet; Erlass; Zahlungsbefehls; Ganter; Akzept; Rechte; Gewöhnlichen; Beklagten; Schuld; Ergeben; Angabe
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