Art. 1005 Garantiefunktion
1 Der Indossant haftet mangels eines entgegenstehenden Vermerks für die Annahme und die Zahlung.
2 Er kann untersagen, dass der Wechsel weiter indossiert wird; in diesem Falle haftet er denen nicht, an die der Wechsel weiter indossiert wird.
BGE | Regeste | Schlagwörter |
90 II 121 | Wechselrecht. Ermittlung des anwendbaren Rechts im internationalen Verhältnis (Erw. 1). Bedeutung der Materialien zum Genfer Abkommen über das Einheitliche Wechselgesetz für die Auslegung (Erw. 2). Die auf der Rückseite des Wechsels angebrachte blosse Unterschrift eines aus dem Wechsel nicht Berechtigten ist kein Indossament (Erw. 3) und begründet auch keine Wechselbürgschaft (Erw. 4). | Unterschrift; Wechsels; Indossament; Blosse; Bürgschaft; Rückseite; Recht; Aussteller; Abkommen; Mittelbar; Auffassung; Indossamente; A-G; Wechselbürgschaft; Cinevox; Ausstellerin; Bundesgericht; Annahme; Vorderseite; Abkommens; Rechte; Blankoindossament; Garantiefunktion; Bezw; Wechselrecht; Schweizerische; Schweiz; Werden; Indossanten |