Obligationenrecht (OR)

Zusammenfassung der Rechtsnorm OR:



Das schweizerische Obligationenrecht ist ein zentrales Gesetzbuch im schweizerischen Zivilrecht, das die rechtlichen Beziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst fünf Bücher, die verschiedene Aspekte des Vertragsrechts, des Schuldrechts und des Sachenrechts behandeln, einschliesslich der Entstehung, des Inhalts und der Beendigung von Verträgen sowie der Haftung für Vertragsverletzungen und unerlaubte Handlungen. Das Obligationenrecht ist ein wichtiges Gesetzbuch für die Wirtschaft und den Alltag in der Schweiz, da es die Grundlage für viele rechtliche Beziehungen und Verträge bildet und seit 1912 in Kraft ist, wobei es regelmässig an gesellschaftliche und wirtschaftliche Entwicklungen angepasst wird.

Art. 1003 OR vom 2025

Art. 1003 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 1003 Form

1 Das Indossament muss auf den Wechsel oder auf ein mit dem Wechsel verbundenes Blatt (Anhang, Allonge) gesetzt werden. Es muss von dem Indossanten unterschrieben werden.

2 Das Indossament braucht den Indossatar nicht zu bezeichnen und kann selbst in der blossen Unterschrift des Indossanten bestehen (Blankoindossament). In diesem letzteren Falle muss das Indossament, um gültig zu sein, auf die Rückseite des Wechsels oder auf den Anhang gesetzt werden.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2025 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 1003 Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
LU7W 20 16Behördenbeschwerde der ESTV. Ertrag aus beweglichem Vermögen zufolge Transponierung setzt u.a. die Übertragung von Beteiligungsrechten voraus (E. 4.1). Wertpapierrechtliche Qualifikation von schriftlichen Aktienzertifikaten (E. 4.2). Lücke in der Indossamentenkette mangels indossierter Stellvertretungsverhältnisse. Keine Heilung des Übertragungsmangels durch Eintragung ins Aktienbuch und Ausgabe neuer Aktien (E. 7.3). Aktienrechtliche Notwendigkeit eines 'clean-up' (E. 7.5). Aktie; Aktien; Übertragung; Holding; Wertpapier; Aktionär; Beteiligungsrecht; Recht; Transponierung; Gesellschaft; Person; Indossament; Beteiligungsrechte; Zession; Veranlagung; Kapital; Vermögens; Aktienzertifikat; Inhaber; Abtretung; Verhältnis; Aktionärs; Verkauf; Einkommen; Vermögensertrag; Regel

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
102 II 270Rückgriff des Checkinhabers. 1. Art. 1141 Ziff. 9 und 1143 Abs. 1 Ziff. 21 OR. Auf den Protest anwendbares Recht, wenn der Check in Frankreich ausgestellt wird und in der Schweiz zahlbar ist (Erw. 1a). 2. Art. 1128 Ziff. 2 und 1129 OR. Die Erklärung des Bezogenen, dass er die Zahlung verweigere, muss innert der dafür vorgesehenen Frist auf dem Check selber abgegeben werden. Missbräuchliche Berufung auf Formvorschriften, Schadenersatz (Erw. 1b-d)? 3. Art. 1052 Abs. 1, 1093, 1140 und 1142 OR. Der Bereicherungsanspruch gegen den Checkaussteller richtet sich nach dem Recht des Ausstellungsortes; Bedeutung der Gesetzesmaterialien (Erw. 2). 4. Art. 8-10 ZGB. Anwendung von Beweisvorschriften des französischen Rechts, weil das dem Check zugrunde liegende Darlehensverhältnis diesem Recht untersteht (Erw. 3)? Check; Recht; Obergericht; Bezogene; Zahlung; Protest; Bezogenen; Urkunde; Bereicherungsanspruch; Urteil; Vorschrift; Checkrecht; Aussteller; Beweis; Ettinger; Schweiz; Vorinstanz; Auffassung; Allonge; Wechselrecht; Berufung; Checks; Zeugenbeweis; Zarzycka; Rückgriff; Frist; Nichteinlösung; Vorschriften; önne
90 II 121Wechselrecht. Ermittlung des anwendbaren Rechts im internationalen Verhältnis (Erw. 1). Bedeutung der Materialien zum Genfer Abkommen über das Einheitliche Wechselgesetz für die Auslegung (Erw. 2). Die auf der Rückseite des Wechsels angebrachte blosse Unterschrift eines aus dem Wechsel nicht Berechtigten ist kein Indossament (Erw. 3) und begründet auch keine Wechselbürgschaft (Erw. 4). Unterschrift; Wechsels; Indossament; Bürgschaft; Rückseite; Recht; Aussteller; Abkommen; Auffassung; Indossamente; ültig; önne; Wechselbürgschaft; Cinevox; Ausstellerin; Bundesgericht; Annahme; Wechselrecht; Vorderseite; Abkommens; Rechte; Blankoindossament; Garantiefunktion; Indossant; Schweiz; Indossanten; ätte; Vermerk; Zweifel; Wechselgesetz