ZPO Art. 100 - Art und Höhe der Sicherheit

Einleitung zur Rechtsnorm ZPO:



Die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) ist ein Gesetzbuch, das die Regeln und Verfahren für Zivilprozesse in der Schweiz festlegt, wie z.B. Streitigkeiten über Verträge, Schadensersatzansprüche oder Familienrecht. Sie regelt die Zuständigkeit der Gerichte, den Ablauf des Verfahrens, die Beweisführung, die Urteilsfindung und die Vollstreckung von Urteilen, um den Parteien ein faires Verfahren zu gewährleisten und Rechtsansprüche durchzusetzen. Die ZPO ist ein wichtiges Instrument zur Regelung von Streitigkeiten und zur Sicherung der Rechtsordnung in der Schweiz.

Art. 100 ZPO vom 2024

Art. 100 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) drucken

Art. 100 Art und Höhe der Sicherheit

1 Die Sicherheit kann in bar oder durch Garantie einer in der Schweiz niedergelassenen Bank oder eines zum Geschäftsbetrieb in der Schweiz zugelassenen Versicherungsunternehmens geleistet werden.

2 Das Gericht kann die zu leistende Sicherheit nachträglich erhöhen, herabsetzen oder aufheben.


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Art. 100 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPQ210066Feststellung der NachzahlungspflichtRecht; Zahlung; Beschwerde; Bezirksrat; Entscheid; Vorinstanz; Miteigentum; Zahlungspflicht; Beschwerdeführers; Liegenschaft; Rechtspflege; Verfahren; Miteigentumsanteil; Beschwerdeverfahren; Unterhalt; Uster; Darlehen; Kindes; Kammer; Dispositiv; Rechtsmittel; Miteigentumsanteils; Hypothek; Darlehens; Schuld; Anspruch
ZHRB190031Forderung / Zeugnisänderung (Sicherheitsleistung Parteientschädigung)Parteien; Parteientschädigung; Sicherheit; Recht; Beschluss; Verfahren; Entscheid; Zahlung; Antrag; Gericht; Sicherheitsleistung; Bezirksgericht; Beschwerdeverfahren; Beschwerdeführer; Vorinstanz; Beschwerdeführers; Stellung; Frist; Leistung; Prozesskosten; ZPO-SUTER/VON; HOLZEN; Obergericht; Kantons; Eingabe; Höhe; Parteientschädigungen; Voraussetzungen
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
BSBEZ.2023.83-Partei; Parteien; Parteientschädigung; Sicherheit; Zahlungsunfähig; Zahlungsunfähigkeit; Stellung; Gefährdung; Beschwerde; Zivilgericht; Stellungnahme; Recht; Kautionsgr; Zivilgerichts; Bericht; Zivilgerichtspräsident; Verfügung; Beweis; Geschäfts; Gesuch; Ansicht; Vermögens; Fortführung; Auflage; önne
BSBEZ.2019.63 (AG.2019.845)Ausstandsgesuch vom 27. Juni 2019 gegen Präsident E____Zivilgericht; Zivilgerichts; Zivilgerichtspräsident; Recht; Sicherheit; Entscheid; Verfahren; Ausstand; Beschwerde; Gericht; Verfügung; Appellationsgericht; Zivilgerichtspräsidenten; Auflage; Stellungnahme; Ausstandsgesuch; Kommentar; Beschwerdeführers; Frist; Parteien; Begründung; Klage; Prozessführung; Rechtsmittel; Streitwert; Zuschläge; Feststellung
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
141 III 155 (4A_46/2015)Art. 99 Abs. 1 lit. a und Art. 100 Abs. 1 ZPO; Pflicht zur Sicherheitsleistung für die Parteientschädigung wegen fehlenden Sitzes in der Schweiz. Im Fall des fehlenden klägerischen Wohnsitzes oder Sitzes in der Schweiz ist unwiderlegbar von einer erheblichen Gefährdung der Einbringlichkeit der Parteientschädigung für die beklagte Partei auszugehen, die der beklagten Partei grundsätzlich Anspruch auf Sicherstellung gibt. Vorliegend besteht kein Staatsvertrag, der die Klägerin mit Sitz in Irland von der Sicherstellungspflicht befreien würde. Die möglichen Arten von Sicherheitsleistungen werden in Art. 100 Abs. 1 ZPO abschliessend aufgezählt (E. 4).
Schweiz; Sicherheit; Partei; Gefährdung; Parteientschädigung; Sitzes; Sicherheitsleistung; Sicherstellung; Zivilprozessordnung; Schweizerische; Vorinstanz; Wohnsitz; Wortlaut; Recht; Wohnsitzes; Anspruch; Botschaft; Gesetzes; Kommentar; Urteil; Irland; Verfahren; Forderung; Hinweis; TAPPY; STERCHI

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Spühler, Schweizer, ViktorBasler Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung2017
Spühler, Schweizer, ViktorBasler Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung2017