OR Art. 100 -

Einleitung zur Rechtsnorm OR:



The Swiss Code of Obligations is a central code of Swiss civil law that regulates the legal relationships between private individuals. It includes five books that cover various aspects of contract law, law of obligations and property law, including the formation, content and termination of contracts, as well as liability for breach of contract and tort. The Code of Obligations is an important code of law for business and everyday life in Switzerland, as it forms the basis for many legal relationships and contracts and has been in force since 1912, whereby it is regularly adapted to social and economic developments.

Art. 100 OR from 2024

Art. 100 Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code (OR) drucken

Art. 100 Exclusion of liability

1 Any agreement purporting to exclude liability for unlawful intent or gross negligence in advance is void.

2 At the discretion of the court, an advance exclusion of liability for minor negligence may be deemed void provided the party excluding liability was in the other party’s service at the time the waiver was made or the liability arises in connection with commercial activities conducted under official licence.

3 The specific provisions governing insurance policies are unaffected.


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Art. 100 Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHHG160177ForderungKonto; Beweis; Recht; Beklagten; Kunde; Schaden; Parteien; Klage; Kunden; Transaktion; Tatsache; Genehmigung; Behauptung; Urteil; Klage; Transaktionen; Tatsachen; Anweisung; Zustell; Genehmigungsfiktion; Klägers; Verfahren; Vermögens
ZHLB180032ForderungRecht; Versicherung; Rechtsanwalt; Berufung; Vorinstanz; Frist; Deckung; Urteil; Anwalt; Deckungsausschluss; Wahrscheinlichkeit; Entscheid; Beklagten; Klage; Haftung; Anwalts; Schäden; Berufshaftpflicht; Fristversäumnis; Verfahren; Police; Parteien; Haftpflicht; Fristversäumnisse; Urteils; Anwältin
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
143 III 79 (4A_301/2016)Gemeinsamer Regress der Suva, der AHV und der IV auf eine Haftpflichtversicherung (Art. 72 und Art. 75 ATSG; Art. 14 Abs. 2 und Art. 16 ATSV). Die AHV und die IV sind auch unter der Geltung des ATSG bezüglich der nach Art. 72 ATSG auf die Versicherungsträger übergehenden Ansprüche parteifähig. Übt auch die Suva ihr Rückgriffsrecht aus, werden sie durch diese vertreten (E. 3). Bedeutung des Begriffs "Gesamtgläubiger" nach Art. 16 ATSV. Reicht das Regresssubstrat nicht zur Befriedigung aller Gesamtgläubiger, hat die korrekte Aufteilung intern durch einen Ausgleich zwischen ihnen zu erfolgen, nicht im Verhältnis zum Schuldner. Klagen Gesamtgläubiger gemeinsam, ist daher im Rechtsbegehren der verlangte Gesamtbetrag nicht auf die einzelnen Klageparteien aufzuteilen (E. 4). Auf das Regressprivileg gegenüber einem Sozialversicherer (Art. 75 ATSG) kann sich diesem gegenüber auch ein nicht privilegierter Schuldner berufen, soweit die Schuld ohne Regressprivileg intern vom Privilegierten zu übernehmen gewesen wäre (E. 6). Regress; Arbeitgeber; Versicherung; Haftpflicht; Sozialversicherung; Sozialversicherer; Rückgriff; Versicherungs; Haftung; Regressprivileg; Geschädigte; Recht; Schaden; Haftpflichtige; Versicherungsträger; Geschädigten; Klägerinnen; Haftungs; Gesamtgläubiger; Rückgriffs; Haftpflichtigen; Arbeitgeberin; Leistung; Ausgleich; Schuld
132 III 449Art. 100 Abs. 2 OR; Verantwortlichkeit der Bank, die betrügerische Anweisungen einer nicht ermächtigten Person ausführt. Die anlässlich der Kontoeröffnung vereinbarte Klausel, dass das Risiko auf die Kunden überwälzt werde, kann die Bank den Kunden unter den gegebenen Umständen nicht entgegen halten: Die Bank, die dem mit der Kontoführung betrauten Vertreter übermässiges Vertrauen entgegen bringt, hat auf die von ihr normalerweise getroffenen Vorsichtsmassnahmen in ihren Beziehungen gegenüber externen Vermögensverwaltern verzichtet und hat ohne Einholen einer Bestätigung der Klienten den Verwaltungsauftrag überschreitende Aufträge ausgeführt. érant; éfenderesse; été; était; érante; éré; ération; écution; écrit; époux; Selon; ébit; énérale; érifier; élécopie; Ordre; Exécution; érer; ésenta; Ouverture; élèvement; écuté; Tribunal; écaution; Banque; également; écrite; érants; écimen; édéral

Kommentare zum Gesetzesartikel

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Schweizer Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung2016
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