AHVG Art. 100 -

Einleitung zur Rechtsnorm AHVG:



Das Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) regelt die staatliche Alters- und Hinterlassenenversicherung in der Schweiz. Es legt die Voraussetzungen für den Bezug von Renten fest, regelt die Höhe und Berechnung dieser Renten und finanziert die Versicherung durch Beiträge von Arbeitnehmern, Arbeitgebern und dem Staat. Das Gesetz dient der Existenzsicherung älterer Menschen und Hinterbliebener und trägt zur sozialen Sicherheit in der Schweiz bei.

Art. 100 AHVG vom 2025

Art. 100 Bundesgesetz über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung (AHVG) drucken

Art. 100 (1)

(1) Aufgehoben durch Ziff. II 409 des BG vom 15. Dez. 1989 über die Genehmigung kantonaler Erlasse durch den Bund, mit Wirkung seit 1. Febr. 1991 (AS 1991 362; BBl 1988 II 1333).

Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
88 I 107Art. 88 OG. Legitimation öffentlichrechtlicher Körperschaften zur staatsrechtlichen Beschwerde. Eine AHV-Ausgleichskasse kann gegen die Verweigerung der definitiven Rechtsöffnung für von ihr in Betreibung gesetzte Beiträge staatsrechtliche Beschwerde erheben.
Recht; Gewalt; Betreibung; Entscheid; Körperschaft; Urteil; Körperschaften; Verweigerung; Rechtsöffnung; Beiträge; Gemeinde; Staat; Aufgabe; AHV-Ausgleichskasse; Erwägungen; Inhaber; Rechtsprechung; Privatperson; Träger; öffentlichrechtliche; üllen; Befugnisse; Verbandsausgleichskasse; Aufgaben; Voraussetzung; Pflichten; Einwohnergemeinde; Kasse; Bundesgericht; Schweiz