Costituzione federale della Confederazione Svizzera (CCS)

Zusammenfassung der Rechtsnorm CCS:



Art. 10 CCS dal 2024

Art. 10 Costituzione federale della Confederazione Svizzera (CCS) drucken

Art. 10 Diritto alla vita e alla libert personale

1 Ognuno ha diritto alla vita. La pena di morte è vietata.

2 Ognuno ha diritto alla libert personale, in particolare all’integrit fisica e psichica e alla libert di movimento.

3 La tortura nonché ogni altro genere di trattamento o punizione crudele, inumano o degradante sono vietati.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 10 Costituzione federale della Confederazione Svizzera (BV) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPA240002Fürsorgerische Unterbringung / ZwangsmedikationUnterbringung; Behandlung; Massnahme; Vorinstanz; Störung; Person; Klinik; Entlassung; Medikation; Zustand; Massnahmen; Entlassungsgesuch; Gutachter; Verfahren; Urteil; Behandlungsplan; Betreuung; Voraussetzung; Recht; Zwangsmedikation; Verfügung; ändig
ZHPA230026Fürsorgerische Unterbringung / ZwangsmedikationBehandlung; Beschwerdeführers; Unterbringung; Gutachter; Person; Zwang; Klinik; Behandlungs; Massnahme; Zwangsmedikation; Vorinstanz; Zustand; Medikation; Akten; Behandlungsplan; Nebenwirkungen; EISER/ETZENSBERGER; Massnahmen; Schutz; Sinne; Entlassung; Störung; Betreuung; Recht; Gutachters
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHVB.2018.00001Eingrenzung auf die Gemeindegebiete Uster, Kloten resp. Lindau; rechtliches Gehör im Zusammenhang mit der Anpassung einer Eingrenzungsverfügung; alternative Eingrenzung auf drei unterschiedliche Gemeindegebiete.Eingrenzung; Gehör; Recht; Gemeinde; Gehörs; Interesse; Urdorf; Beschwerdeführers; Person; Anpassung; Zwangsmassnahme; Kloten; Lindau; Rayon; Erlass; Zwangsmassnahmen; Verfügung; Eingrenzungsverfügung; Gehörsverletzung; Entscheid; Ausreise; Gebiet; Zwangsmassnahmengericht; Verwaltungsgericht
ZHVB.2016.00683Sozialhilfe: Auflage zur psychiatrischen Begutachtung. Sozialhilfe; Recht; Anspruch; Arbeit; Sozialbehörde; Hilfe; Disp-Ziff; Person; Gehör; Gutachten; Verfahren; Entschädigung; Verfahrens; Verwaltungsgericht; Arbeitsfähigkeit; Rekurs; Bezirksrat; Beschwerdeverfahren; Rechtsvertreterin; Verbindung; Natur; Bedürftigkeit; Anspruchs; ätzlich
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
147 I 393 (2C_793/2020)
Regeste
Art. 8 EMRK , Art. 10 Abs. 2 BV , Art. 40 EpG ; abstrakte Kontrolle der Freiburger Verordnung über die kantonalen Massnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Epidemie; Pflicht zum Tragen einer Maske. Der Eingriff in die persönliche Freiheit durch die Pflicht, in Supermärkten und Geschäften eine Maske zu tragen, kann als leicht bezeichnet werden (E. 4). Der Eingriff beruht auf Art. 40 EpG , der zwar hinsichtlich der Massnahmen, die zur Verhütung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten ergriffen werden können, weit gefasst ist, aber eine hinreichende gesetzliche Grundlage darstellt (E. 5.1). Er ist gerechtfertigt durch das Ziel der öffentlichen Gesundheit, Infektionen und damit Spitalaufenthalte und Todesfälle aufgrund dieser Krankheit zu verhindern (E. 5.2). Nach dem derzeitigen Kenntnisstand ist das von den zuständigen Gesundheitsbehörden empfohlene Tragen einer Maske ein geeignetes Mittel, um dieses Ziel zu erreichen; es ist insofern notwendig, als es eine milde restriktive Massnahme darstellt und es ermöglicht, einschneidendere Beschränkungen, wie die Schliessung von Geschäften, zu vermeiden (E. 5.3).
être; égale; édéral; érêt; éférence; éférences; également; Conseil; Ordonnance; émie; COVID-; ément; Autre; Fribourg; épidémie; Obligation; étant; Autres; Maladie; Intérêt; écis; éviter; Tribunal; Quant; été; énéral; épidémies; Cette; énérale; Est-à-dire
147 V 322 (9C_106/2021)
Regeste
Art. 2 Abs. 3, Art. 10 Abs. 1 und Art. 23 lit. a BVG ; Art. 1 Abs. 1 der Verordnung vom 3. März 1997 über die obligatorische berufliche Vorsorge von arbeitslosen Personen; Versicherungsschutz bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nach der Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung, aber vor der Ausrichtung der Arbeitslosenentschädigung. Die Rechtsprechung gemäss BGE 139 V 579 (wonach Personen, welche nach der Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung, aber noch vor dem Bezug von Taggeldern arbeitsunfähig und später invalid werden, bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG versichert sind, wenn sie die Anspruchsvoraussetzungen gemäss Art. 8 AVIG erfüllen) findet auch Anwendung, wenn die Arbeitslosenentschädigung aufgrund der koordinationsrechtlichen Bestimmung des Art. 28 Abs. 2 AVIG nicht ausgerichtet wird (E. 5.3-5.7).
Arbeit; Arbeitslose; Arbeitslosen; Versicherung; Taggeld; Auffangeinrichtung; Vorsorge; Arbeitslosenentschädigung; Invalidität; Anspruch; Versicherungsschutz; Arbeitsunfähigkeit; Arbeitslosenversicherung; Personen; Urteil; Zeitpunkt; Risiken; Arbeitslosentaggeld; Verordnung; Eintritt; Beschwerdegegner; Taggelder; Unfall; Ausrichtung; Taggeldern; Sachverhalt; Vorinstanz; Auszahlung; Krankentaggeld

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-4911/2021Gebrannte WasserLohnbrenner; Lohnbrennerei; Brenner; Bundes; Alkohol; Brennerei; Konzession; Vorinstanz; Bedürfnis; Beschwerdeführer; Beschwerdeführers; Wohnort; Lohnbrennereien; Bundesverwaltung; Urteil; BVGer; Lohnbrennereikonzession; Bundesverwaltungsgericht; Recht; Gesuch; Beweis; Verwaltung; Brennereien; Alkohols; Liter; Umkreis; Verfahren; Sachverhalt; Spirituosen
D-5403/2021Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)Bulgarien; Behörde; Behörden; Recht; Türkei; Asyls; Asylgesuch; Mitgliedstaat; Asylsuchende; Staat; Verfahren; Dublin-III-VO; Asylverfahren; Überstellung; Beschwerdeführer; Verfügung; Beschwerdeführers; Bundesverwaltungsgericht; Behandlung; Sachverhalt; Hinweis; Wegweisung

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
RR.2024.44, RP.2024.5Auslieferung; Recht; Ungarn; Verfahren; Urteil; Delikt; Justiz; Staat; Verfahren; Gericht; Stellung; Über; Einrede; Auslieferungsentscheid; Bundesgericht; Beschwerdekammer; Delikts; Entscheid; Behörden; Informationen; Stellungnahme; Behandlung; Bundesgerichts; Haftbefehl; Schweiz; Garantie; Verteidigung
BB.2024.21, BP.2024.15Beschuldigte; Richt; Beschuldigten; Untersuchung; Gericht; Untersuchungs; Gericht; Bundes; Untersuchungshaft; Über; Flucht; Ersatzmassnahme; Kammer; Recht; Verfahren; Ersatzmassnahmen; Person; Verfahren; Entlassung; Beschwerdekammer; Therapie; Fluchtgefahr; Bundesgericht; Urteil

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Bernhard Waldmann Kommentar zur Bundesverfassung2015
Bernhard Waldmann Kommentar zur Bundesverfassung2015