Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) Art. 1

Zusammenfassung der Rechtsnorm ZPO:



Die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) ist ein Gesetzbuch, das die Regeln und Verfahren für Zivilprozesse in der Schweiz festlegt, wie z.B. Streitigkeiten über Verträge, Schadensersatzansprüche oder Familienrecht. Sie regelt die Zuständigkeit der Gerichte, den Ablauf des Verfahrens, die Beweisführung, die Urteilsfindung und die Vollstreckung von Urteilen, um den Parteien ein faires Verfahren zu gewährleisten und Rechtsansprüche durchzusetzen. Die ZPO ist ein wichtiges Instrument zur Regelung von Streitigkeiten und zur Sicherung der Rechtsordnung in der Schweiz.

Art. 1 ZPO vom 2025

Art. 1 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) drucken

Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich Gegenstand

Dieses Gesetz regelt das Verfahren vor den kantonalen Instanzen für:

  • a. streitige Zivilsachen;
  • b. gerichtliche Anordnungen der freiwilligen Gerichtsbarkeit;
  • c. gerichtliche Angelegenheiten des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts;
  • d. die Schiedsgerichtsbarkeit.

  • Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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    Art. 1 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHHG180080ForderungAnleihe; Anleihen; Anleihensobligation; Recht; Anleihensobligationen; Rückzahlung; Urkunde; Verjährung; Beklagten; Obligation; Konkurs; Anleihensbedingungen; Forderung; Frist; Parteien; Segment; Treuhänder; Urkunden; Gläubiger; Investmentfonds; Obligationen; Obligationär; Auflage; Über; Klage; Vereinbarung
    ZHRZ160008Abänderung Unterhalt (Revision)Revision; Revisions; Verfahren; Beweis; Entscheid; Türkei; Tatsache; Beklagten; Revisionsgr; Tatsachen; Beweismittel; Unterhalt; Recht; Parteien; Vergleich; Erstverfahren; Vorinstanz; Urteil; Revisionsgesuc; Revisionsgesuch; Verfahren; Familie; Zeugen; Genehmigung; Gericht; Beschwerdeverfahren
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    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHPG170002Ablehnung des Sekretariats des SchiedsgerichtsSchiedsgericht; Schiedsgerichts; Gesuch; Gesuchs; Gesuchsgegner; Statuten; Recht; Schiedsrichter; Gesuchsgegners; Ablehnung; Verfahren; Parteien; Schiedsgerichtswesen; Verein; Verantwortliche; Gericht; Obergericht; FINMA; Sekretär; Aufgabe; Verantwortlichen; Unabhängigkeit; Vorstand; Liste; Aufgaben; Entscheid; Bundes
    ZHVB150008AufsichtsbeschwerdeAufsicht; Aufsichts; Anzeige; Massnahme; Anzeigeerstatter; Verfahren; Obergericht; Aufsichtsbeschwerde; Bezirksrichter; Recht; Verwaltung; Bezirksgericht; Jugendanwaltschaft; Verfahrens; Obergerichts; Anordnung; Aufsichtsbehörde; Gericht; Kantons; Verwaltungskommission; Jugendgericht; Vollzugs; Befehl; Rechtsmittel; Rekurs; Antrag; Amtspflichtverletzung
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    149 I 25 (1C_759/2021)
    Regeste
    Art. 49, 109 und 122 BV ; § 34 KV/BS ; § 8a Abs. 3 lit. a des Gesetzes des Kantons Basel-Stadt vom 5. Juni 2013 über die Wohnraumförderung (WRFG); abstrakte Normenkontrolle; Rückkehrrecht von Mietparteien nach einer Sanierung. Die streitige kantonale Bestimmung statuiert für Umbau-, Renovations- und Sanierungsvorhaben in Zeiten von Wohnungsnot eine Bewilligungspflicht. Die Bewilligung hängt davon ab, dass den bisherigen Mietparteien das Recht zur Rückkehr in die sanierte oder umgebaute Liegenschaft eingeräumt wird (E. 4.4). Vereinbarkeit der Norm mit der gewährleisteten Kantonsverfassung (E. 4.4.2 und 4.4.3). Methoden zur Abgrenzung von Privatrecht und öffentlichem Recht (E. 4.4.4). Das vorgesehene, pauschal eingeräumte Rückkehrrecht ist zivilrechtlicher Natur und greift direkt in das vom Bundesrecht abschliessend geregelte Verhältnis zwischen Mieter und Vermieter ein. Aufhebung der Bestimmung, weil sie gegen den Vorrang des Bundesrechts verstösst (E. 4.4.5).
    Bundes; Wohnung; Interesse; Rückkehr; Sanierung; Recht; Mietparteien; Bewilligung; Rückkehrrecht; Wohnungsnot; Mieter; Umbau; Wohnraum; KV/BS; Regierungsrat; Zeiten; Renovation; Schutz; öffentlich-rechtliche; Kanton; Mietzinse; Kantons; Basel-Stadt; Bewilligungspflicht; Bundesrecht; Interessen; Gesetzes; Abgrenzung
    145 III 460 (4A_508/2018)Art. 15 Abs. 1 und 71 ZPO; einfache Streitgenossenschaft, örtliche Zuständigkeit. Bestätigung der Rechtsprechung zu Art. 71 Abs. 1 ZPO, wonach die eingeklagten Ansprüche nicht kumulativ, sondern lediglich alternativ auf gleichartigen Tatsachen oder Rechtsgründen beruhen müssen, damit eine einfache Streitgenossenschaft vorliegt (E. 4.1). Verneinung der tatsächlichen (E. 4.3.1) wie auch der rechtlichen (E. 4.3.2) Konnexität bei zwei Strassenverkehrsunfällen, die sich unabhängig voneinander in unterschiedlicher Weise, an unterschiedlichen Orten und zu unterschiedlichen Zeiten ereignet haben. Klage; Streitgenossen; Recht; Streitgenossenschaft; Klagen; Gericht; Verfahren; Urteil; Beklagte; Beklagten; Zuständigkeit; Zivilprozess; Tatsachen; Unfall; Urteile; Zivilprozessordnung; Schweizerische; Unfälle; Gesundheitsschaden; Vorinstanz; Gerichtsstand; Rechtsgründe; Kommentar; Haftung; Solidarität

    Anwendung im Bundesstrafgericht

    BSGLeitsatzSchlagwörter
    BG.2020.33Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO).Kanton; Kantons; Gallen; Bundesstrafgericht; Gesuch; Gerichtsstand; Behörden; Bundesstrafgerichts; Beschluss; Generalstaatsanwaltschaft; Staatsanwaltschaft; Zweigniederlassung; Oberstaatsanwaltschaft; Gesuchsgegner; Fahrzeug; Beschwerdekammer; Anknüpfung; Ortes; Rechtsprechung; Übernahme; Verfolgung; Beurteilung; Person; Verfahren; Untersuchung

    Kommentare zum Gesetzesartikel

    AutorKommentarJahr
    Sutter-Somm, Seiler, Schweizer, Thomas Hand zur Schweizerischen Zivilprozessordnung2021
    Dominik Vock, Spühler, SchweizerBasler Kommentar Schweizerische Zivilpro- zessordnung2017