Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG)

Zusammenfassung der Rechtsnorm UVG:



Das Bundesgesetz über die Unfallversicherung in der Schweiz regelt die obligatorische Versicherung für Arbeitnehmer und Arbeitgeber, um sie vor den finanziellen Folgen von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten zu schützen. Die Versicherung deckt Kosten für medizinische Behandlungen, Rehabilitation und finanzielle Entschädigungen für Arbeitsausfälle ab. Das Gesetz legt auch Zuständigkeiten und Verfahren fest, die im Falle eines Unfalls oder einer Berufskrankheit zu befolgen sind, und wird von den Arbeitgebern finanziert.

Art. 1 UVG vom 2024

Art. 1 Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) drucken

Art. 1

1 Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 (1) über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind auf die Unfallversicherung anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.

2 Sie finden keine Anwendung in folgenden Bereichen:

  • a. Medizinalrecht und Tarifwesen (Art. 53–57);
  • abis. (2) Nebentätigkeiten (Art. 67a) der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva);
  • b. Registrierung von Unfallversicherern (Art. 68);
  • c. Verfahren über geldwerte Streitigkeiten zwischen Versicherern (Art. 78a);
  • d. (3) Verfahren über die Anerkennung von Ausbildungskursen und die Erteilung von Ausbildungsnachweisen (Art. 82a).
  • (1) SR 830.1
    (2) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015 (Organisation und Nebentätigkeiten der Suva), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4941; BBl 2008 5395, 2014 7911).
    (3) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015 (Unfallversicherung und Unfallverhütung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4375; BBl 2008 5395, 2014 7911).

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    Art. 1 Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    VD2024/136Accident; Assuré; ’assuré; était; ’assurée; ’accident; édical; égrité; Intégrité; édecin; érieur; ’intégrité; égional; Assurance; écialiste; évaluation; Accidents; ’est; ’assurance; écision; édicale; ’évaluation; éolaire; équat
    VD2024/780épaule; ’assuré; était; ’épaule; édical; édecin; -claviculaire; égrité; érieur; ’intégrité; ’accident; ’il; Assurance; ’est; édecins; ’assurance; ’activité; écision; édicale; ’atteinte; Accidents; état; écessitant; épaules
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    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    SOVSBES.2020.115-ähig; Suizid; Urteil; Urteils; Handlung; Tochter; Episode; Unfall; Urteilsfähigkeit; VSBES; Arbeit; Symptom; Suva-Nr; Hinweis; Fenster; Zeitpunkt; Beschwerdeführers; Suizidversuch; Symptome; Hinweise; Ereignis; Sinne; Einsprache; Bundesgericht; Akten
    SOVSBES.2020.71-Unfall; Suva-Nr; Beschwerden; Rückfall; Bericht; Schmerz; Arbeit; Akten; Beweis; Fraktur; Schwäche; Kausalzusammenhang; Kreisärztin; Schmerzen; Beurteilung; -Fraktur; Unfallversicherung; Beschwerdeführers; Kreisärztinnen; Abklärung; Stellung; Arbeitsunfähigkeit; Stellungnahme; Vertebroplastie; Status; Myopathie; Urteil
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    150 V 33 (8C_196/2023)
    Regeste
    Art. 15 UVG ; Art. 13 Abs. 1, aArt. 22 Abs. 4, aArt. 23 Abs. 5, Art. 24 und aArt. 99 UVV; Berechnung des für die Invalidenrente massgeblichen versicherten Verdienstes bei Mehrfachbeschäftigung. In der UVV wird der versicherte Verdienst bei Mehrfachbeschäftigung lediglich für die Taggeldbemessung (Art. 23 Abs. 5), nicht aber für den Rentenanspruch gesondert geregelt. Die Nichtberücksichtigung von Einkommen aus Nebenbeschäftigungen bei der Berechnung des versicherten Verdienstes für die Invalidenrente stellt keine unzulässige Ungleichbehandlung dar (E. 3.2), sofern diese Einkommen - mangels wöchentlicher Arbeitszeit von mehr als acht Stunden - nicht obligatorisch versichert sind (E. 5).
    Verdienst; Rente; Unfall; Nichtberufsunfälle; Renten; Versicherung; Verdienstes; Taggeld; Invalidenrente; Berufs; Beschwerdegegner; Zentrum; Arbeitgeber; Mehrfachbeschäftigung; Bemessung; Berechnung; Wortlaut; Auslegung; Lücke; Einkommen; Stunden; Blick; Nichtberufsunfällen; Arbeitsweg; Arbeitgebern; Arbeitsverhältnis; Sonderfälle; Verordnung
    148 V 84 (8C_773/2020)
    Regeste
    Art. 15 Abs. 2 UVG ; Art. 22 Abs. 4 und Art. 24 Abs. 3 UVV ; Bestimmung des versicherten Verdienstes zur Bemessung der Rente eines Werkstudenten. Versicherter Verdienst von Werkstudenten. Übersicht über die Rechtsprechung (E. 4) und die im Schriftum geübte Kritik (E. 5). Eine gerichtliche Normkorrektur mittels der Figur der unechten Lücke im Sinne der Schaffung einer Sonderregel für Werkstudenten würde im vorliegenden Fall die Grenzen des institutionell Zulässigen (Art. 5 Abs. 1 i.V.m. Art. 164 BV ) überschreiten (E. 7.4).
    Recht; Verdienst; Ausbildung; Unfall; Beruf; Hinweis; Urteil; Rente; Werkstudent; Verordnung; Werkstudenten; Rechtsprechung; Versicherung; Renten; Schnupperlehrling; Verdienstes; Unfallversicherung; Bildung; Lücke; Person; Lehrling; Arbeit; Invalidität; Studenten; Versicherungsgericht; Lehrlinge; Ausbildungsziel; Weiterbildung

    Kommentare zum Gesetzesartikel

    AutorKommentarJahr
    Marc Hürzeler, Ueli Kieser Kommentar zum schweizerischen Sozialversicherungsrecht2018
    Hürzeler, Kieser Kommentar zum schweizerischen Sozialversicherungsrecht2018