Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG)
Zusammenfassung der Rechtsnorm UVG:
Das Bundesgesetz über die Unfallversicherung in der Schweiz regelt die obligatorische Versicherung für Arbeitnehmer und Arbeitgeber, um sie vor den finanziellen Folgen von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten zu schützen. Die Versicherung deckt Kosten für medizinische Behandlungen, Rehabilitation und finanzielle Entschädigungen für Arbeitsausfälle ab. Das Gesetz legt auch Zuständigkeiten und Verfahren fest, die im Falle eines Unfalls oder einer Berufskrankheit zu befolgen sind, und wird von den Arbeitgebern finanziert.
Art. 1 UVG vom 2024
Art. 1
1 Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 (1) über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind auf die Unfallversicherung anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
2 Sie finden keine Anwendung in folgenden Bereichen:a. Medizinalrecht und Tarifwesen (Art. 53–57);abis. (2) Nebentätigkeiten (Art. 67a) der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva);b. Registrierung von Unfallversicherern (Art. 68);c. Verfahren über geldwerte Streitigkeiten zwischen Versicherern (Art. 78a);d. (3) Verfahren über die Anerkennung von Ausbildungskursen und die Erteilung von Ausbildungsnachweisen (Art. 82a).
(1) [SR 830.1]
(2) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015 (Organisation und Nebentätigkeiten der Suva), in Kraft seit 1. Jan. 2017 ([AS 2016 4941]; [BBl 2008 5395], [2014 7911]).
(3) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015 (Unfallversicherung und Unfallverhütung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 ([AS 2016 4375]; [BBl 2008 5395], [2014 7911]).
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf
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