E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)

Art. 1 SchKG vom 2024

Art. 1 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) drucken

Art. 1

1 Das Gebiet jedes Kantons bildet für die Durchführung der Schuldbetreibungen und der Konkurse einen oder mehrere Kreise.

2 Die Kantone bestimmen die Zahl und die Grösse dieser Kreise.

3 Ein Konkurskreis kann mehrere Betreibungskreise umfassen.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.
www.swissactiv.ch
Menschen zusammenbringen, die gemeinsame Interessen teilen
Die Freude an Bewegung, Natur und gutem Essen fördern
Neue Leute treffen und Unternehmungen machen

Art. 1 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPS120184Betreibung Beschwerde; Betreibung; SchKG; Aufsicht; Aufsichtsbehörde; Betreibungsamt; Beschwerdeführer; Kanton; Zahlungsbefehl; Betreibungsamtes; Nichtigkeit; Aufsichtsbehörden; Verfügung; Kantons; Verlustschein; Betreibungsämter; Schuldbetreibung; Bezirksgericht; Vorinstanz; Recht; Verfügungen; Sinne; Konkurs; Entscheid; Verfahren; Interesse; Bundesgericht; Obergericht; Kantonale; Oberrichterin
BESK 2022 150Hausfriedensbruch, Diebstahl, Ungehorsam in einem Betreibungsverfahren etc.Schuld; Schuldig; Beschuldigte; Beschuldigten; Vorinstanz; Genossenschaft; Strasse; Recht; Betreibungs; Freiheit; Urteil; Bern; Freiheitsstrafe; Erstinstanzliche; Erstinstanzlichen; Befehl; Habe; Widerhandlung; Hausverbot; Urteilsbegründung; Verfahren; Kammer; Verwiesen; Bestritt; Ausführungen; Urteilsbegründung; Hausfriedensbruch; Betreibungsamt; Anzeige; Beweismittel

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
147 III 486 (5A_701/2020)
Regeste
Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG ; Gesuch um Nichtbekanntgabe der Betreibung an Dritte. Bezahlt der Schuldner eine Forderung, nachdem sie in Betreibung gesetzt wurde, so kann er die Bekanntgabe der Betreibung an Dritte nicht mit einem Gesuch nach Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG verhindern (E. 3).
Betreibung; Forderung; Beschwerde; SchKG; Gesuch; Beschwerdeführer; Betreibungsamt; Zahlung; Recht; Schuldner; Betreibungsregister; Zahlungsbefehl; Verfahren; Gerechtfertigt; Urteil; Nichtbekanntgabe; Aufsichtsbehörde; Schuldbetreibung; Konkurs; Gerechtfertigte; Aufl; Gläubiger; Rechtsvorschlag; Weisung; Bekanntgabe; Verhindern; Eintrag; Regelung; Beschwerdeführers; Zustellung
147 III 358 (5A_446/2020)
Regeste
Art. 68, Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2, Art. 149 SchKG ; Betreibungskosten im Verlustschein. Für ausgewiesene Kosten im Verlustschein einer öffentlich-rechtlichen Forderung kann definitive Rechtsöffnung erteilt werden (E. 2 und 3).
Betreibung; Rechtsöffnung; SchKG; Definitive; Beschwerde; Pfändungsverlustschein; Betreibungskosten; Definitiven; Schuldner; Forderung; Beschwerdeführer; Basel-Stadt; Gläubiger; Kanton; Verlustschein; Betreibungsamt; Provisorische; Vorinstanz; Verfügung; Rechtsöffnungstitel; Schuldners; Urteil; Erteilt; Verfahren; Rechtsvorschlag; Vorliege; Betreibungsamtes; Kantons; Provisorischen; Vorliegenden

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
CR.2021.8Kammer; Gesuch; Gesuchsteller; Entscheid; Bundes; Revision; Urteil; Entscheide; Filter; Hinzuf?gen; ?ffnen; BStGer; Revisionsgesuch; Konkurs; Bundesstrafgericht; Uster; Verfahren; Beschwerde; Liquidation; Berufungskammer; Ziffer; Dispositiv; Ersatzforderung; Vorliege; Partei; Konkursamt; Verfahrens; Gesuchstellers; Urteils
SWISSRIGHTS verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf der Website analysieren zu können. Weitere Informationen finden Sie hier: Datenschutz