Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)

Zusammenfassung der Rechtsnorm SchKG:



Das Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) ist ein zentrales Gesetz in der schweizerischen Rechtsordnung, das die Verfahren zur Beitreibung von Schulden und zur Abwicklung von Konkursverfahren regelt. Es besteht aus zwei Teilen: dem Schuldbetreibungsrecht, das die Zwangsvollstreckung von Geldforderungen regelt, und dem Konkursrecht, das die Insolvenz von natürlichen und juristischen Personen behandelt. Das SchKG enthält detaillierte Bestimmungen über Verfahrensschritte wie die Betreibung auf Pfändung oder den Konkursantrag, gewährt Gläubigern und Schuldnern klare Rechte und Pflichten und dient der geregelten Abwicklung von Zahlungsunfähigkeitssituationen zur Sicherung von Gläubigerinteressen und zur Wahrung der wirtschaftlichen Stabilität in der Schweiz.

Art. 1 SchKG vom 2024

Art. 1 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) drucken

Art. 1

1 Das Gebiet jedes Kantons bildet für die Durchführung der Schuldbetreibungen und der Konkurse einen oder mehrere Kreise.

2 Die Kantone bestimmen die Zahl und die Grösse dieser Kreise.

3 Ein Konkurskreis kann mehrere Betreibungskreise umfassen.


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Art. 1 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPS120184Betreibung Betreibung; SchKG; Aufsicht; Aufsichtsbehörde; Betreibungsamt; Kanton; Zahlungsbefehl; Betreibungsamtes; Nichtigkeit; Aufsichtsbehörden; Verfügung; Kantons; Betreibungsämter; Verlustschein; Schuldbetreibung; Bezirksgericht; Vorinstanz; Recht; Verfügungen; Sinne; Konkurs; Entscheid; Verfahren; Interesse; Bundesgericht; Obergericht; Oberrichterin; Duplikat; Verlustscheins
VD2024/862écision; édéral; Caisse; LPA-VD; ’intimée; ’opposition; ’acte; éans; étence; Vevey; -après; également; éclaré; ’encontre; édérale; édure; écisions; ’est; ’il; éposé; Irrecevabilité; épens; Office; ésent
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
147 III 486 (5A_701/2020)
Regeste
Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG ; Gesuch um Nichtbekanntgabe der Betreibung an Dritte. Bezahlt der Schuldner eine Forderung, nachdem sie in Betreibung gesetzt wurde, so kann er die Bekanntgabe der Betreibung an Dritte nicht mit einem Gesuch nach Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG verhindern (E. 3).
Betreibung; Forderung; SchKG; Gesuch; Betreibungsamt; Zahlung; Recht; Schuldner; Betreibungsregister; Zahlungsbefehl; Verfahren; Urteil; Nichtbekanntgabe; Rechtsvorschlag; Aufsichtsbehörde; Schuldbetreibung; Konkurs; Gläubiger; Weisung; Bekanntgabe; Eintrag; Regelung; Beschwerdeführers; Zustellung; Zahlungsbefehls; Oberaufsicht; Steueramt; Gesuchs
147 III 358 (5A_446/2020)
Regeste
Art. 68, Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2, Art. 149 SchKG ; Betreibungskosten im Verlustschein. Für ausgewiesene Kosten im Verlustschein einer öffentlich-rechtlichen Forderung kann definitive Rechtsöffnung erteilt werden (E. 2 und 3).
Betreibung; Recht; Rechtsöffnung; SchKG; Pfändungsverlustschein; Betreibungskosten; Schuldner; Forderung; Basel-Stadt; Gläubiger; Kanton; Verlustschein; Betreibungsamt; Vorinstanz; Verfügung; Rechtsöffnungstitel; Schuldners; Urteil; Verfahren; Rechtsvorschlag; -rechtliche; Betreibungsamtes; Kantons; Hinweis; Schuldbetreibung; Konkurs; Zivilgericht; Entscheid; Schuldanerkennung

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
CR.2021.8Kammer; Gesuch; Gesuchsteller; Entscheid; Bundes; Revision; Urteil; Entscheide; Filter; BStGer; Revisionsgesuch; Apos;; Konkurs; Bundesstrafgericht; Uster; Verfahren; Liquidation; Berufungskammer; Ersatzforderung; Ziffer; Dispositiv; Konkursamt; Bundesstrafgerichts; Urteils; Gericht; Gesuchstellers; ädigte

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Staehelin Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I2010
-Basler Kommentar Bundesgesetz über die Schuldbetreibung und Konkurs I2010