LwG Art. 1 - Zweck

Einleitung zur Rechtsnorm LwG:



Das schweizerische Landwirtschaftsgesetz regelt die landwirtschaftliche Produktion und Förderung in der Schweiz, legt Grundsätze für nachhaltige Landwirtschaft und Umweltschutz fest, schützt Tiere und Pflanzen, fördert die Qualität landwirtschaftlicher Produkte und sichert die Ernährungssicherheit. Es unterstützt landwirtschaftliche Betriebe, fördert Innovationen und dient der Existenzsicherung von Bauernfamilien sowie dem Erhalt der Kulturlandschaft in der Schweiz.

Art. 1 LwG vom 2025

Art. 1 Landwirtschaftsgesetz (LwG) drucken

Art. 1 Allgemeine Grundsätze Zweck

Der Bund sorgt dafür, dass die Landwirtschaft durch eine nachhaltige und auf den Markt ausgerichtete Produktion einen wesentlichen Beitrag leistet zur:

  • a. sicheren Versorgung der Bevölkerung;
  • b. Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen;
  • c. Pflege der Kulturlandschaft;
  • d. dezentralen Besiedelung des Landes;
  • e. (1) Gewährleistung des Tierwohls.
  • (1) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3463, 3863; BBl 2012 2075).

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    Art. 1 Landwirtschaftsgesetz (LwG) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    SGVZ.2010.26Entscheid Art. 30 ff. LwG (SR 910.1); Art. 1 ff. VAMK (SR 916.350.4); Art. 1 Abs. 1 lit. a Milch; Recht; Menge; Mengen; Milchkontingent; Milchkontingentierung; Mehrmenge; Organisation; Richli; Beklagten; Sanktion; Interesse; Genossenschaft; Milchmenge; Vertrag; Streit; Produzent; Rechtsverweigerung; Zivilrecht; Privat; Produzenten; Milchproduzent; Vertrags; Zuteilung; Parteien; Vorinstanz; Sanktionen; Übergang; Milchjahr
    AGAGVE 2008 72AGVE 2008 72 S.355 2008 Direktzahlungen 355 72 Tatsächliche Bewirtschaftung ohne zivilrechtliche Nutzungsbefugnisse. Die...äche; Direktzahlungen; Pacht; Landwirtschaft; Bewirtschafter; Weisung; Weisungen; Nutzfläche; Recht; Leistung; Bundes; Bewirtschafters; Grundstück; Landwirtschaftliche; Vertrag; Fläche; Betrieb; Auslegung; Bewirtschaftung; Auflage; Nutzungsbefugnis; Rekurskommission; Hauptvertrag; Unterpacht; Parzelle; Verfügung; ächliche

    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    AGAGVE 2008 7272 Tatsächliche Bewirtschaftung ohne zivilrechtliche Nutzungsbefugnisse.der landwirtschaftlichen Nutzfläche eines Bewirtschafters zugerechnet werden kann; einer zivilrechtlichen Nutzungsbefugnis bedarf esnicht. Ausgenommen sind Fälle des Rechtsmissbrauchs (Erw. II/1, 2,3). äche; Direktzahlungen; Pacht; Landwirtschaft; Bewirtschafter; Weisung; Weisungen; Nutzfläche; Recht; Leistung; Bundes; Bewirtschafters; Grundstück; Landwirtschaftliche; Vertrag; Fläche; Betrieb; Bewirtschaftung; Auflage; Auslegung; Nutzungsbefugnis; Rekurskommission; Hauptvertrag; Unterpacht; Parzelle; Verfügung; ächliche
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    134 II 272 (2C_234/2008)Art. 8 Abs. 1 BV, Art. 86 Abs. 1 BGG, Art. 53 LMG, Art. 33 VGG, Art. 14, 16 und 166 Abs. 2 LwG, GUB/GGA-Verordnung; Massnahmen zur Einhaltung des Pflichtenheftes für die Benutzung der Bezeichnung "Gruyère" als geschützte Ursprungsbezeichnung. Zulässiges Rechtsmittel an das Bundesgericht (E. 1). Grundsätze des Rechts der geschützten Ursprungsbezeichnung und eines entsprechenden Pflichtenheftes (E. 2). Vorfrageweise Überprüfbarkeit des Pflichtenheftes auf Verfassungs- und Gesetzmässigkeit (E. 3). Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Ausgestaltung und Anwendung einer Ausnahmebestimmung, namentlich unter dem Gesichtspunkt der Rechtsgleichheit (E. 4). Tragweite der Zertifizierungspflicht bzw. einer entsprechenden konkreten Anordnung zur Umsetzung derselben (E. 5). Pflicht; Pflichtenheft; Käse; Milch; Verordnung; Ursprung; Ursprungsbezeichnung; Verwaltungsgericht; Pflichtenheftes; Recht; Zertifizierung; Kanton; Käserei; Bundesgericht; GGA-Verordnung; Gruyère; Zertifizierungsstelle; GUB/GGA-Verordnung; Greyerzer; Urteil; Produkt; Bundesverwaltungsgericht; Bundesamt; Landwirtschaft; Entscheid; Lebensmittel
    113 Ib 333Bewilligung für Umbau eines Schweinestalles; teilweise Umstellung von Mast auf Zucht. Abgabe für zuviel gehaltene Tiere. Art. 19a lit. a, 19d Abs. 1 und Abs. 4 LWG; Art. 4 Abs. 1 und 5 Abs. 3-5 sowie Art. 12 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 StallbauVO. Die Umstellung von Mast auf Zucht bei Schweinen stellt für sich allein keine Aufstockung des Tierbestandes i.S. von Art. 5 Abs. 3 lit. a StallbauVO dar (E. 3c). Eine Aufstockung läge gemäss Art. 5 Abs. 4 StallbauVO dann vor, wenn die neu gehaltenen Tiere vor dem Umbau nicht tiergerecht hätten gehalten werden können (E. 3d). Dies haben die Vorinstanzen noch nicht abgeklärt. Die gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. a StallbauVO für in einem nicht bewilligten Stall gehaltene Tiere zu erhebende Abgabe ist eine Lenkungsabgabe und keine Busse mit Strafcharakter. Sie ist daher erst zu erheben, wenn feststeht, für wie viele Tiere nach dem Umbau die Bewilligung erteilt werden konnte. Die Abgabe ist nur gerechtfertigt für die Anzahl Tiere, um die die zu bewilligende Anzahl übertroffen worden ist (E. 4). Stall; Umbau; Tiere; Stallbauverordnung; Bewilligung; Abgabe; Tierbestand; Landwirtschaft; Mutterschwein; Mutterschweine; Bundesamt; Tierbestandes; Betrieb; Sinne; Prozent; Mastschweine; Haltung; Schweine; Zucht; Umbauten; Aufstockung; Tieren; Tierkategorie; Umstellung; StallbauVO; Mastschweinen; Erhöhung