KRK () Art. 1

Zusammenfassung der Rechtsnorm :



Art. 1 KRK () drucken

Art. 1 Emprima part

En il senn da questa Convenziun è in uffant mintga uman che n’ha betg anc cumplenì il deschdotgavel onn da vita, nun che la maiorennitad cumenzia pli baud tenor il dretg che po vegnir applitg per l’uffant.


Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGB 2011/43Urteil Ausländerrecht, Familiennachzug, Art. 47 Abs. 1 und Abs. 4 AuG (SR 142.20), Familiennachzug; Tochter; Schweiz; Gesuch; Recht; Beschwerde; Ausländer; Ehefrau; Aufenthalt; Beschwerdeführers; Indien; Mutter; Verwaltungsgericht; Aufenthaltsbewilligung; Entscheid; Kindes; Kinder; Integration; Vorinstanz; Ausländeramt; Zeitpunkt; Heimat
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
133 I 286 (1P.7/2007)Trennung Jugendlicher von Erwachsenen in der Untersuchungshaft, Jugendstrafprozessordnung des Kantons Basel-Stadt und Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht, Vorrang des Bundesrechts; Art. 49 Abs. 1 BV, Art. 10 Ziff. 2 lit. b UNO-Pakt II, Art. 37 lit. c KRK. Die als staatsrechtliche Beschwerde erhobene Beschwerde gegen den Erlass der Jugendstrafprozessordnung wird als Beschwerde gemäss Art. 82 lit. b BGG entgegengenommen (E. 1). Zulässigkeit der Beschwerde gegen kantonale Erlasse im Allgemeinen (E. 2). Die Jugendstrafprozessordnung, welche in Ausnahmefällen die gemeinsame Unterbringung von Jugendlichen und Erwachsenen während der Untersuchungshaft vorsieht, ist mit dem Jugendstrafgesetz nicht vereinbar (E. 3 und 4). Das Jugendstrafgesetz sieht für die Trennung der Jugendlichen von den Erwachsenen keine Übergangsfrist vor (E. 5). Jugendliche; Untersuchungshaft; Recht; Erwachsene; Erwachsenen; Unterbringung; Jugendlichen; Kanton; Recht; Trennung; Vollzug; Freiheit; Jugendstrafgesetz; Jugendstrafprozessordnung; Freiheitsentzug; Einrichtungen; Kantone; Botschaft; Kinder; Bundesgesetz; Erlass; Basel; Bundesgericht; JStPO; Bundesrecht; Basel-Stadt; UNO-Pakt; Beschwer; Justizdepartement