HRegV Art. 1 - Gegenstand

Einleitung zur Rechtsnorm HRegV:



Die Handelsregisterverordnung in der Schweiz regelt die Führung des Handelsregisters, ein öffentliches Verzeichnis, das wichtige Informationen über Unternehmen wie Firma, Sitz und Kapital enthält. Sie legt fest, welche Angaben im Register gemacht werden müssen, regelt die Zuständigkeit der Handelsregisterämter und die Veröffentlichung von Eintragungen. Die Verordnung gewährleistet Rechtssicherheit im Geschäftsverkehr und erleichtert den schnellen Zugriff auf Unternehmensinformationen.

Art. 1 HRegV vom 2025

Art. 1 Handelsregisterverordnung (HRegV) drucken

Art. 1 Gegenstand und Begriffe Gegenstand

Diese Verordnung regelt:

  • a. die Organisation der Handelsregisterführung;
  • b. den Aufbau und den Inhalt des Handelsregisters;
  • c. den elektronischen Geschäftsverkehr mit den Handelsregisterbehörden;
  • d. das Verfahren zur Eintragung, Änderung und Löschung von Rechtseinheiten;
  • e. die Auskunftserteilung und die Einsichtnahme in das Handelsregister.

  • Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    139 III 449 (4A_206/2013)Verzicht auf die eingeschränkte Revision gemäss Art. 727a Abs. 2 OR (Opting-out). Voraussetzungen des Verzichts auf die eingeschränkte Revision (E. 2.1, 2.3.1 und 2.3.3); Belege zum Nachweis dieser Voraussetzungen (E. 2.3.2 und 2.3.4) Handelsregister; Revision; Opting-out; HRegV; Handelsregisteramt; Jahresrechnung; Gesellschaft; Voraussetzung; Revisor; Verzicht; Voraussetzungen; Prüfungsbericht; Eintrag; Revisionsstelle; Opting-outs; Vorinstanz; Beleg; Eintragung; Anmeldung; Revisors; Bilanz; Belege; Urteil; Kantons; Unterlagen; Geschäftsjahr; Verzichts
    124 III 259Art. 98a OG; Art. 927 Abs. 3 OR; Art. 14 der Verordnung über die Gebühren für das Handelsregister; Rechtsschutz in Handelsregistersachen; Instanzenzug; Kosten. Art. 98a OG verlangt auch in Handelsregistersachen zwingend eine gerichtliche Kontrolle (E. 2). Eine kantonale Rechtsmittelordnung, welche in Handelsregistersachen zunächst eine administrative und anschliessend eine richterliche Aufsicht vorsieht, ist nicht bundesrechtswidrig (E. 3). Die Spruchgebühr im kantonalen Rechtsmittelverfahren bemisst sich ausschliesslich nach Art. 14 der Verordnung über die Gebühren für das Handelsregister (E. 4). Recht; Handelsregister; Kanton; Aufsicht; Verwaltungs; Kantone; Verwaltungsgericht; Handelsregisters; Aufsichts; Gebühren; Handelsregistersachen; Bundesgericht; Aufsichtsbehörde; Instanz; Rechtsschutz; Rechtsmittelordnung; Beschwerdeführerinnen; Verwaltungsgerichts; Kantons; Verordnung; Bundesrecht; Kantonen; Gericht; Kommentar; Instanzenzug; Spruchgebühr; Entscheid; Regelung; Revision